Hallo,
ich bin seit dem 01.07. selbstständig als gebundener (Ausschließlichkeits-)Versicherungsvertreter für den Konzern A tätig (nach §84 HGB
).
In der Gestaltung meiner Tätigkeit, Arbeitszeit, meiner Urlaubsplanung etc. habe ich völlig freie Hand.
Ich erhalte ein monatliches (Provisions-)Fixum in Höhe von 2400 Euro, welches zum Teil mit den von mir erwirtschafteten Provisionen verrechnet wird.
Heute habe ich von der AA den Ablehnungsbescheid für den beantragten Gründungsschuss bekommen. Man geht dort wohl von einer "Scheinselbstständigkeit" aus.
Ist dies korrekt oder habe ich Chancen, nach einem Widerspruch hier doch noch eine positive Zusage zu bekommen? Hat hier jemand vielleicht schon Erfahrungen mit ähnlichen Konstellationen gemacht?
Gruß
PP
Existenzgründerzuschuss für Versicherungsvertreter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Heute habe ich von der AA den Ablehnungsbescheid für den beantragten Gründungsschuss bekommen.
Mit welcher genauen Begründung?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Begründung wie folgt:
"Sie erhalten vom Konzern A für die Zeit der Einarbeitung eine fixe Provision in Höhe von 2400 € monatlich. Ausserdem liegen erhebliche Einbindungen bei Konzern A vor, so dass von einer selbständigen Tätigkeit nicht aus Sicht der AA nicht ausgegangen werden kann".
Ich bin aber doch weder weisungsgebunden und kann meine Zeit und Tätigkeit frei einteilen. Ist die Ablehnung begründet?
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Ja, da es keine echte Existenzgründung ist.
Der Gründungszuschuß wird als Überbrückung gezahlt, da in echten Selbstständigkeiten Anlaufprobleme(keine Einkünfte) bestehen und damit geholfen werden soll. Da hier regelmäßige Einkommen in Höhe vermutlich über ALG1 eingehen, ist es keine SGB-Existenzgründung.
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" Gruss aus Offenbach"
Hallo,
und wo genau ist diese Einschränkung nachzulesen? Diesbezgl. konnte ich rein gar nichts finden....
M.E. gibt es hier keine Rechtsgrundlage, die eine Ablehnung rechtfertigt.
Gruß
PP
Denkfehler!
Der Gründungszuschuss ist kein Rechtsanspruch. Er wird beantragt, geprüft und dann bewilligt oder nicht. Daher kann er nach Ermessen des Bearbeiters auch einfach abgelehnt werden.
Selbst bei einer echten Gründung könnten versch. Gründe zu einer Ablehung führen. Das ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Bearbeiter zu vermeiden.
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" Gruss aus Offenbach"
quote:<hr size=1 noshade>und wo genau ist diese Einschränkung nachzulesen? <hr size=1 noshade>
§ 57 SGB III
Es wird durch die Art der Arbeitsorganisation nicht von einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ausgegangen.
Desweiteren besteht ja durch die die fixe Provision in Höhe von 2400 € monatlich ein gesichertes Einkommen, welches auf das ALG angerechnet wird.
Es besteht also keine Bedüftigkeit wie bei Gründern die gerade am Anfang über keinerlei gesichertes Einkommen verfügen.
Sicherlich kann man jedoch bezüglich jeder Entscheidung das Mittel der gerichtlichen Überprüfung anwenden.
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