Gewerbe rückwirkend anmelden ?

22. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb422038-10
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 13x hilfreich)
Gewerbe rückwirkend anmelden ?

Hallo, habe da was wirklich dummes gemacht ...
Habe die letzten 1.5 Jahre Rechnungen für ein Kleingewerbe geschrieben jedoch ohne ein Gewerbe zu haben. (Habe Nie MwSt ausgewiesen = Kleinunternehmer Regelung)
Habe monatlich zwischen 150-300€ verdient manche Monate auch nichts.
Habe damals meine Unterlagen zur anmeldung zwar geholt aber nicht abgegeben.
Auf den Rechnungen stand immer meine private steuernummer.

Würde gerne mein Gewerbe rückwirkend anmelden was muss ich befürchten ?

-- Editier von fb422038-10 am 22.02.2016 00:45

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Foo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 10x hilfreich)

So viel wie ich weis kann man ein Gewerbe nicht rückwirkend anmelden. Das geht nicht und wird von den Ämtern nicht akzeptiert. Was du auf jeden Fall machen solltest ist das bei der Steuer angeben, also diese Einnahmen das man dich nicht noch wegen Steuerhinterziehung belasten kann. Dann würde ich aber auch mal schnell die Anmeldung abgeben damit alles absofort ordentlich läuft.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb422038-10
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 13x hilfreich)

Soweit ich weiß funktioniert das schon wurde damals auch gefragt ob ich rückwirkend machen will :)
Steuererklärung mache ich privat gar nicht

4x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
fb422038-10
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 13x hilfreich)

Muss dazu sagen das es ein Kleingewerbe ist undich keine MwSt ausgewiesen habe

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Und dennoch muss die Steuererklärung gemacht werden.

4x Hilfreiche Antwort






#11
 Von 
fb422038-10
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 13x hilfreich)

Muss dazu sagen das ich einpaar Monate in der Zeit arbeitslos war und jetzt auch nur auf 450€ Basis arbeite weiß nicht ob das was ausmacht :) habe mir heute mal den Fragebogen zur steuerlichenberfassung geholt :)

3x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
fb422038-10
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 13x hilfreich)

Gehe die Tage zum Steuer Berater der wird mich hoffentlich beraten :)

2x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat:
Gehe die Tage zum Steuer Berater der wird mich hoffentlich beraten

na hoffentlich ... denn das Finanzamt wird mit Sicherheit unangenehmer als das Gewerbeamt, wenn die Einkünfte nicht erklärt wurden

GewO § 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html

Ein Verstoss kann mit einer Geldbuße bis 1000 Euro geahnded werden
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__146.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kontrovers8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Da hast Du Dir ein tolles Ei gelegt. Rückwirkend kannst Du natürlich kein Gewerbe anmelden. Dementsprechend solltest Du Dich um eine Lösung bemühen. Ansonsten werden die Ämter vollkommen zurecht stinkig. Geh da hin und erkläre ihnen den Sachverhalt und hoffe, dass Du keinen Ärger bekommst.

Signatur:

Achte auf Deine Gedanken – sie sind der Anfang Deiner Taten.

2x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb422038-10):
Habe die letzten 1.5 Jahre Rechnungen für ein Kleingewerbe geschrieben jedoch ohne ein Gewerbe zu haben.


Du bist verpflichtet die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bei Deinem Ordnungsamt anzumelden. Dafür brauchst Du Deinen Personalausweis und mußt mit einer kleinen Gebühr im unteren zweistelligen Bereich rechnen.

Bei der Anmeldung mußt Du auch den Beginn Deiner Tätigkeit nennen. Die Anmeldung kannst Du natürlich auch rückwirkend vornehmen. Du hast allerdings eine Ordnungswidrigkeit begangen, was bedeutet das Du möglicherweise mit einem Bußgeldbescheid rechnen mußt.

Zitat:
(Habe Nie MwSt ausgewiesen = Kleinunternehmer Regelung)


Was Du führst ist ein Einzelunternehmen, bei dem Du freiwillig die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmst. Diese Regelung ist aber hinsichtlich Deiner Anzeige- bzw. Anmeldepflicht völlig unerheblich.

Zitat:
Auf den Rechnungen stand immer meine private steuernummer.

Nachdem Du Dein Gewerbe angemeldet hast informiert das Ordnungsamt u. a. das Finanzamt. Diese fordern von Dir Angaben zur steuerlichen Erfassung an. Sobald diese vorliegen, erteilt das Finanzamt Dir eine zweite Steuernummer für Deine gewerbliche Tätigkeit.

Zitat:
Würde gerne mein Gewerbe rückwirkend anmelden was muss ich befürchten ?

Es kann ein Bußgeldbescheid erfolgen und möglicherweise mußt Du alle Deine Rechnungen hinsichtlich der Steuernummer korrigieren.

4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb422038-10):
Muss dazu sagen das es ein Kleingewerbe ist undich keine MwSt ausgewiesen habe


Das spielt keine Rolle für die Gewerbeanmeldung. Es erfolgt lediglich die Frage, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb422038-10):
Muss dazu sagen das ich einpaar Monate in der Zeit arbeitslos war und jetzt auch nur auf 450€ Basis arbeite weiß nicht ob das was ausmacht habe mir heute mal den Fragebogen zur steuerlichenberfassung geholt


Arbeitslosigkeit spielt für die Gewerbeanmeldung keine Rolle. Ich würde Dir dann aber empfehlen, die Anmeldung ausdrücklich nur als Nebengewerbe vorzunehmen, da sonst keine Arbeitslosigkeit vorgelegen hätte. Du hast allerdings auch das Problem, daß Du der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer gewerblichen Nebentätigkeit melden mußt. Hierbei darfst Du eine bestimmte Arbeitszeit nicht überschreiten (da Du sonst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst) und gleichzeitig wird ab einem bestimmten monatlichen Einkommen eine Anrechnung auf Dein Arbeitslosengeld vorgenommen. Ferner will die Agentur hier monatliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sehen. Also auch hier kann es noch - leider - zu Problemen kommen.

Die Aufnahme eines Mini-Jobs ist für die Gewerbeanmeldung auch unbedeutend. Die Frage ist allerdings die nach Deiner Krankenversicherung und der in Deutschland geltenden Krankenversicherungspflicht. Ich würde Dir auch hier empfehlen das Gewerbe nur nebengewerblich zu betreiben, damit die Krankenkasse von Dir max. die Mindestsatz (der bei knapp 200 € liegt) verlangt. Auch hier mußt Du leider noch mit einer gewissen Problematik rechnen.

In meinen Augen benötigst Du in Deiner Situation Rat von jemanden, der sich fachlich auf dem Gebiet auskennt.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von fb422038-10):
Gehe die Tage zum Steuer Berater der wird mich hoffentlich beraten


Gute Entscheidung. Lege ihm aber wirklich alles dar wie hier beschrieben. Ich hoffe für Dich, daß die Beratungskosten für das Erstgespräch für Dich überschaubar bleiben.

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Foo):
So viel wie ich weis kann man ein Gewerbe nicht rückwirkend anmelden. Das geht nicht und wird von den Ämtern nicht akzeptiert. Was du auf jeden Fall machen solltest ist das bei der Steuer angeben, also diese Einnahmen das man dich nicht noch wegen Steuerhinterziehung belasten kann. Dann würde ich aber auch mal schnell die Anmeldung abgeben damit alles absofort ordentlich läuft.


Doch, er kann es rückwirkend anmelden. Er hat allerdings eine Ordnungswidrigkeit begannen. Das er für 2014 schon längst eine Steuererklärung abgeben hätte müssen, steht auf einem anderen Blatt. In dem Punkt sehe ich auch kein Problem.

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von kontrovers8):
Da hast Du Dir ein tolles Ei gelegt. Rückwirkend kannst Du natürlich kein Gewerbe anmelden. Dementsprechend solltest Du Dich um eine Lösung bemühen. Ansonsten werden die Ämter vollkommen zurecht stinkig. Geh da hin und erkläre ihnen den Sachverhalt und hoffe, dass Du keinen Ärger bekommst.


Die Anmeldung geht rückwirkend. Es kann allerdings ein Bußgeld geben. Da er aber zu einem Steuerberater geht, wird er das sicherlich dort besprechen.

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
@TomRohwer: es steht USt-Erklärung 2015 drüber -was ist dies dann? Bei Nichtabgabe wird genau Erklärung angefordert!


Grundsätzlich hast Du Recht. Es wird aber auch nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Erstens hat er für 2015 noch Zeit und für 2014 hat er zwar für alle drei Erklärungen die Frist versäumt, aber ich sehe hier nicht wie im ein Schaden entstehen sollte, denn sobald er diese Einreicht hat er seine Pflicht erfüllt (zumal er noch keinen Druck vom Finanzamt hinsichtlich der Abgabe hat).

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Ich wiederhole mich - eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist völliger Unsinn und weckt nur schlafende Hunde.
Rückwirkend offenbart man sich dem Finanzamt, und das bleibt in dem Fall harmlos.
Der Gewerbebehörde teilt man mit, dass man ab sofort einen Gewerbebetrieb errichtet und betreibt. Warum will man sich mit Gewalt ein völlig überflüssiges Bussgeld einhandeln?
Und Thema durch, und alle Behörden sind glücklich.


Das sollte er mit seinem Steuerberater besprechen. Sollte er Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen haben wird es problematisch, falls die Behörde davon erfährt und auch die Krankenkasse kann hier unangenehme Fragen nach Geld stellen. Das Bußgeld ist auch eine Kann-Entscheidung, abhängig von der Kommune.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Zitat (von Eugenie):und zwar alle drei - siehe meine erste Antwort!
Nein, nur zwei - wenn Umsatzsteuerbefreiung nach §19 UStG greift, wird logischerweise keine Umsatzsteuererklärung gemacht...


Er muß für 2014 die Erklärungen nachreichen (selbst wenn die eine eine null-Meldung ist und die andere auf die KU-Regelung verweist). Aber hier hat er noch nicht den Druck. Wichtiger ist a) die Anmeldung und b) die steuerlicher Erfassung sowie c) die Prüfung, welche anderen Ansprüche noch auf ihn zukommen könnten.

3x Hilfreiche Antwort

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