Hallo:)
Ich habe eine Frage zum Thema Gewerbeanmeldung:
ich bin seit 2017 freiberufliche Wellnessmasseurin und Yogalehrerin und arbeite für verscheidenen Hotels/Auftraggeber. Außerdem miete ich verschiedene Räume an um Kunden zu behandeln, d.h. ich habe kein eigenes Studio. Ich muss so gut wie nichts einkaufen und verkaufe auch nichts.
Ich verdiene unter 10.000 (Befinde mich pro Jahr mind. 3 Monate im Ausland), d.h. ich bin Kleinunternehmerin.
Bisher hatte ich zur Sicherheit ein Gewerbe angemeldet, weil mir die Regelung nicht ganz klar war. Die betreffende Steuerklärung kam mir aber mehr als überflüssig vor (auch aus oben genannten Gründen).
Deshalb die Frage, ob eine erneute Gewerbeanmeldung nach meinem Auslandsaufenthalt überhaupt notwendig ist? (Für Heilmittelerbringer gilt ja keine gewerbepflicht, kann aber sein, dass darunter nur staatlich anerkannte Heilberufe fallen..)
Vielen Dank schon Mal!
Herzlichst,
Vera
Gewerbeanmeldung von Masseurin & Yogalehrerin?
23. April 2019
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Frage vom 23. April 2019 | 14:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeanmeldung von Masseurin & Yogalehrerin?
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#1
Antwort vom 23. April 2019 | 18:46
Von
Status: Unbeschreiblich (32186 Beiträge, 5657x hilfreich)
Wenn du freiberuflich arbeitest, arbeitest du nicht gewerblich.Zitatich bin seit 2017 freiberufliche Wellnessmasseurin und Yogalehrerin :
Du bist eine selbständige W-Masseurin und Yogalehrerin, die freiberuflich tätig ist
Ich meine, eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht nötig.
#2
Antwort vom 23. April 2019 | 19:09
Von
Status: Unbeschreiblich (32877 Beiträge, 17266x hilfreich)
Ich verdiene unter 10.000 (Befinde mich pro Jahr mind. 3 Monate im Ausland), d.h. ich bin Kleinunternehmerin. Nein. Ob man Kleinunternehmer ist, richtet sich nach dem Umsatz. Insofern kann der Verdienst bei null liegen und man ist trotzdem kein Kleinunternehmer...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. April 2019 | 20:16
Von
Status: Schlichter (7221 Beiträge, 1518x hilfreich)
Zitat:Ob man Kleinunternehmer ist, richtet sich nach dem Umsatz. Insofern kann der Verdienst bei null liegen und man ist trotzdem kein Kleinunternehmer...
Jein....Kleinunternehmerregelung heisst es.
#4
Antwort vom 23. April 2019 | 21:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
danke für die Antwort! Zumindest falle ich unter die Kleinunternehmerregelung weil ich unter 17.500 verdiene und bin somit Umsatzsteuerbefreit..
Als ich ein Gewerbe angemeldet hatte ging es um den Umsatz und das war damals ja quasi mein Einkommen:)
LG
#5
Antwort vom 23. April 2019 | 21:15
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Ich meine, eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht nötig.
Danke schon Mal für die Hilfe:)!
Da ich ja eben auch ein paar eigene Kunden habe für die ich dann Räume anmiete, ist es eben ein bisschen schwieriger Fall glaub ich...Aber danke für den Tipp, dann mache ich mich mal schlau, ob dass dann noch unter freiberuflich fällt:)
VG
#6
Antwort vom 24. April 2019 | 10:32
Von
Status: Unbeschreiblich (32186 Beiträge, 5657x hilfreich)
Du mietest einen Raum zur Behandlung deiner eigenen Kunden an. Ja, ich verstehe.Zitatein paar eigene Kunden habe für die ich dann Räume anmiete, :
Und diesen Kunden schreibst du dann jeweils eine Rechnung. WAS steht auf der Rechnung?
Und jetzt?
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