Hallo Leute ich bin neu hier im Forum!!
Ich habe gleich eine Frage und zwar
arbeite ich an einer Internetplattform
wo andere Leute Artikel reinstellen und verkaufen
können also ähnlich wie ebay! Dort sollen
aber nur spezielle Sachen angeboten werden können.
Ich werde keine Gebühren verlangen und somit auch
kein Umsatz machen! Jetzt ist die Frage ob ich
dennoch ein Gewerbe anmelden muss?
mfg mex4f
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-- Editiert mex4f am 20.01.2012 12:33
Gewerbeschein internetplattform
20. Januar 2012
Thema abonnieren
Frage vom 20. Januar 2012 | 12:32
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeschein internetplattform
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 20. Januar 2012 | 14:56
Von
Status: Student (2108 Beiträge, 1040x hilfreich)
Umsonst darf man vieles machen.
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Nach 2 Jahren für ne Million an Ebay verkaufen wäre dann die Gewinnerziehlungsabsicht.
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#2
Antwort vom 21. Januar 2012 | 21:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120243 Beiträge, 39857x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>mit der Absicht zur Gewinnerzielung <hr size=1 noshade>
Gewinnerzielungsabsicht ist nach neuester Rechtssprechung nicht mehr notwendig, damit gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155, 240 , 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14 Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 BGB Rdnr. 16 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB , aaO, § 14 Rdnr. 13; Staudinger/Habermann, BGB (2004) § 14 Rdnr. 35; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB , § 14 Rdnr. 6; Palandt/Heinrichs, BGB , aaO, § 14 Rdnr. 2; Erman/Saenger, BGB , 11. Aufl., § 14 Rdnr. 8 ff., 12).
Aus BGH AZ.: VIII ZR 173/05
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