GmbH gründen, um Haftung aufgrund möglicher Urheberrechtsverstöße zu umgehen?

13. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Carawan1
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Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
GmbH gründen, um Haftung aufgrund möglicher Urheberrechtsverstöße zu umgehen?

Ich habe mal eine Frage zum folgenden Fall:

Der A ist Grafikdesigner. Er veröffentlicht seine Bilder/Animationen und verdient Geld damit. Er hat jedoch die Sorge, eines Tages bei einer seiner Erzeugnisse versehentlich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, die dann zu sehr hohen Schadensersatzforderungen gegen ihn führen könnte.

Um einen möglichen hohen zukünftigen Schaden gegen ihn als Privatperson abzuwenden, hat er sich nun überlegt, eine GmbH zu gründen. Er würde dann seine Bilder/Animationen an diese GmbH weiterlizenzieren. Dabei würde er in dem diesbezüglichen Vertrag einen entsprechenden Abschnitt einfügen, dass der A nur die Grafiken produziert und die GmbH die Aufgabe hat, alle notwendigen Rechte zu beschaffen.
Die GmbH würde anschließend die Bilder/Animationen veröffentlichen. Der A hofft, dass dadurch im Falle einer begangenen Urheberrechtsverletzung der Schaden „nur" durch die GmbH bezahlt werden muss und er als Privatperson unbeschadet bleibt.

Ist seine Idee zielführend? Oder würde hier in dem Fall der Geschäftsführer der GmbH auch als Privatperson haften? A plant, auch Geschäftsführer seiner GmbH zu sein.

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12 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Carawan1):
Der A hofft, dass dadurch im Falle einer begangenen Urheberrechtsverletzung der Schaden „nur" durch die GmbH bezahlt werden muss und er als Privatperson unbeschadet bleibt.

A darf da durchaus hoffen.
Das diese Hoffnung sich nicht immer erfüllt, wird man erfahren wenn man mal "Durchgriffshaftung" googelt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Carawan1):
Der A ist Grafikdesigner. Er veröffentlicht seine Bilder/Animationen und verdient Geld damit. Er hat jedoch die Sorge, eines Tages bei einer seiner Erzeugnisse versehentlich möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, die dann zu sehr hohen Schadensersatzforderungen gegen ihn führen könnte.

Wie sollte das passieren? An seinen eigenen Werken hat er das Urheberrecht.

Zitat:
Um einen möglichen hohen zukünftigen Schaden gegen ihn als Privatperson abzuwenden, hat er sich nun überlegt, eine GmbH zu gründen. Er würde dann seine Bilder/Animationen an diese GmbH weiterlizenzieren. Dabei würde er in dem diesbezüglichen Vertrag einen entsprechenden Abschnitt einfügen, dass der A nur die Grafiken produziert und die GmbH die Aufgabe hat, alle notwendigen Rechte zu beschaffen.
Die GmbH würde anschließend die Bilder/Animationen veröffentlichen. Der A hofft, dass dadurch im Falle einer begangenen Urheberrechtsverletzung der Schaden „nur" durch die GmbH bezahlt werden muss und er als Privatperson unbeschadet bleibt.

Da irrt er, denn der geschädigte Urheber bzw. Rechteinhaber kann alle Beteiligten in der Nutzungskette in Regress nehmen und sich aussuchen, bei wem er kassiert. Gibt's bei der GmbH nicht genug zu holen, pfändet er beim Grafikdesigner, der am Anfang der Kette steht.

Zitat:
Ist seine Idee zielführend?

Absolut nicht, im Gegenteil.

Zitat:
Oder würde hier in dem Fall der Geschäftsführer der GmbH auch als Privatperson haften?

Der GF haftet gegenüber der GmbH, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser einen Schaden anrichtet. Wenn er also in so einer Weise als GF handelt, die dazu führt, daß die GmbH einem Dritten Schadensersatz leisten muss, dann holt sich die GmbH anschließend den Schaden beim GF zurück - und zwar auch aus dessen Privatvermögen.

Rein denklogisch geht die Sache aber eh nicht auf. Wenn die GmbH genug Geld hat, zahlt die GmbH. Die haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Wenn der Grafikdesigner also erst sein Geld in die GmbH einbringt und deren GF wird, dann kostet es ihn genauso viel Geld, weil das Geld der GmbH ja letztlich auch sein Geld ist. Er hat nur noch den ganzen großen bürokratischen Aufwand, eine GmbH zu gründen und zu betreiben.

Hat die GmbH aber nicht genug Geld, um den Schaden zu begleichen, dann muss der GF (also der Grafikdesigner) Insolvenz anmelden, sonst macht er sich strafbar. Und dann kommt der Insolvenzverwalter und nimmt im Namen der GmbH den GF in Regress, weil der der GmbH einen Schaden angerichtet hat, und das für die Begleichung der Ansprüche des Gläubigers erforderlich ist.

Dann hat die ganze Konstruktion die Kosten für den Grafikdesigner vermutlich nur noch verdoppelt.

Zitat:
A plant, auch Geschäftsführer seiner GmbH zu sein.

Davon bin ich jetzt ausgegangen. Ein Dritter als GF würde sich ja nicht auf solche windigen Sachen einlassen.

Aber wie gesagt, ganz unabhängig von dem ganzen GmbH-Gewurschtel haftet jeder der Urheberrechtsverletzer in der "Nutzungskette": der Grafikdesigner, der die Urheberrechtsverletzung begeht, als er der GmbH die unrechtmäßige Lizenz erteilt, und die GmbH, die die Lizenz nutzt. Und der Geschädigte (Urheber, Rechteinhaber) kann alle beide in Regress nehmen. Und sich aussuchen, wen er auf's Korn nimmt. Er wird den nehmen, wo am ehesten was zu holen ist.

-- Editiert von eh1960 am 14.04.2021 11:22

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Carawan1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, er hat an seinen eigenen Werken das Urheberrecht. Allerdings kann es doch passieren, dass in seinem Werk etwas (bspw. ein Logo) enthalten ist, an welchem er keine Rechte hat und welches ihm möglicherweise gar nicht auffällt. Das hier sind aber auch nur theoretische Beispiele. Ich bin kein Grafikdesigner. Ich interessiere mich nur für die Rechtslage.

Kann der geschädigte Urheber denn was von A holen, obwohl A vertraglich an die GmbH das Werk nur unter dem Vorbehalt weiterverkauft hat, dass diese sich die Rechte beschafft? Sozusagen als „Auftragsarbeit".
Oder nehmen wir mal ein anderes Beispiel: Die Firma XYZ möchte ihre Fassade mit dem Logo eines weltbekannten Konzerns angemalt haben und engagiert nun den Maler Z, der die Malerarbeiten ausführt. Könnte in dem Fall der Weltkonzern, der der Firma XYZ nicht die Erlaubnis dazu erteilt hat, auch Schadensersatz von Malermeister Z erhalten? Er hatte schließlich nur den Auftrag, das Logo an die Wand zu malen.

Wie würde es im folgenden Fall aussehen?
Der A erstellt sein Werk und schenkt es der Privatperson B. Der B veröffentlich das Werk und verdient Geld damit. Kann in diesem Fall der geschädigte Urheber ebenfalls vom A Schadensersatz verlangen? Der geschädigte Urheber ist in dem Fall nicht der A. Dem A ist hingegen egal, was B mit dem Werk macht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Carawan1):
Kann der geschädigte Urheber denn was von A holen, obwohl A vertraglich an die GmbH das Werk nur unter dem Vorbehalt weiterverkauft hat, dass diese sich die Rechte beschafft?

Wenn A Werke verkauft an denen er nicht alle Rechte hat, sind Problem vorprogrammiert.
Es ist sogar zweifelhaft, ob hier überhaupt eine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung zustande kam.



Zitat (von Carawan1):
Könnte in dem Fall der Weltkonzern, der der Firma XYZ nicht die Erlaubnis dazu erteilt hat, auch Schadensersatz von Malermeister Z erhalten?

Ja, auch Mittäter könne zur Verantwortung gezogen werden



Zitat (von Carawan1):
Kann in diesem Fall der geschädigte Urheber ebenfalls vom A Schadensersatz verlangen?

Ja.


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#5
 Von 
Carawan1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also dann würde jemand immer, wenn er im privaten Rahmen einem Verwandten bspw. eine kunstvolle Kollage aus unterschiedlichen kommerziellen Unternehmensmarken (oder bspw. Plakaten seiner Lieblingsfilme) zum Geburtstag schenken würde, poztenziell mit einer Schadensersatzklage seitens der Rechteinhaber rechnen müssen???

Wo kann man sich über diese Rechtsgrundlage im Internet schlau machen? Welche Paragraphen würden hier greifen?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Carawan1):
Wo kann man sich über diese Rechtsgrundlage im Internet schlau machen?

Erst mal hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/



Zitat (von Carawan1):
Also dann würde jemand immer, wenn er im privaten Rahmen einem Verwandten bspw. eine kunstvolle Kollage aus unterschiedlichen kommerziellen Unternehmensmarken (oder bspw. Plakaten seiner Lieblingsfilme) zum Geburtstag schenken würde, poztenziell mit einer Schadensersatzklage seitens der Rechteinhaber rechnen müssen???

Salopp gesagt, wenn man etwas klaut bekommt man Probleme. Wenn man privat klaut kann es etwas billiger werden als wenn man es gewerblich macht.


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#7
 Von 
eh1960
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Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Carawan1):
Ja, er hat an seinen eigenen Werken das Urheberrecht. Allerdings kann es doch passieren, dass in seinem Werk etwas (bspw. ein Logo) enthalten ist, an welchem er keine Rechte hat und welches ihm möglicherweise gar nicht auffällt.

Wie soll das denn passieren?

Wenn er ein fremdes Logo in sein Werk einarbeitet, dann weiß er das ja. Und dann muss er vorher prüfen, ob das im Rahmen des Zulässigen (z.B. §24 UrhG, Freie Benutzung) geschieht oder nicht.

Wenn ihm nicht auffällt, daß er geschützte Werke in seine eigenen einbaut, dann hat er den Beruf verfehlt.

Zitat:
Kann der geschädigte Urheber denn was von A holen, obwohl A vertraglich an die GmbH das Werk nur unter dem Vorbehalt weiterverkauft hat, dass diese sich die Rechte beschafft?

Der geschädigte Urheber kann gegen jeden in der Kette der Urheberrechtsverletzung vorgehen.

Also in den Grafikdesigner, der unerlaubt das geschützte fremde Werk benutzt. Denn der vervielfältigt es z.B. unerlaubt. Und gegen den Kunden des Grafikdesigners, der das Plagiat dann nutzt, das ihm der Grafikdesigner geliefert hat. Denn der verbreitet und veröffentlicht es ja z.B.

Der Urheber kann sich aussuchen, wo er zugreift, er kann "nur" eben jede Verletzung nur einmal geltend machen, wenn es aber verschiedene Verletzungshandlungen sind, dann diese natürlich auch separat. Logischerweise geht der Urheber den an, bei dem er am ehesten sein Geld bekommt.

Zitat:
Oder nehmen wir mal ein anderes Beispiel: Die Firma XYZ möchte ihre Fassade mit dem Logo eines weltbekannten Konzerns angemalt haben und engagiert nun den Maler Z, der die Malerarbeiten ausführt. Könnte in dem Fall der Weltkonzern, der der Firma XYZ nicht die Erlaubnis dazu erteilt hat, auch Schadensersatz von Malermeister Z erhalten?

Ja. Selbstverständlich.

Zitat:
Er hatte schließlich nur den Auftrag, das Logo an die Wand zu malen.

Und der Auftragskiller kann nicht bestraft werden, weil er ja im Auftrag tötet?

Der Malermeister erstellt eine Kopie des geschützten Werkes, und zwar in einer Weise, die nicht erlaubt ist. (Weil keine "Privatkopie" usw.) Dafür kann er vom Urheber/Rechteinhaber in Regress genommen werden.

Das Logo wird aber ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt sein, das Logo ist markenrechtlich geschützt.

Zitat:
Der A erstellt sein Werk und schenkt es der Privatperson B.

Einzelne Kopie zu ausschließlich privaten Zwecken, von einer legalen Vorlage erstellt?
Dann ist der A raus.

Zitat:
Der B veröffentlich das Werk und verdient Geld damit. Kann in diesem Fall der geschädigte Urheber ebenfalls vom A Schadensersatz verlangen?

Nein, aber die Konstruktion mit der GmbH liegt völlig anders. Der wird nichts zu privaten Zwecken geschenkt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
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Mal ganz davon abgesehen wüsste ich immer noch gerne, wo der Vorteil der beschriebenen Konstruktion liegen soll?

Der A steckt viel Geld in die Gründung und den Betrieb einer GmbH. Dann begeht er als Geschäftsführer der GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, eine Urheberrechtsverletzung.

Und dann kommt der geschädigte Urheber und nimmt die GmbH in Regress.

Wo ist der Vorteil? Der A hat viele 1000 Euro für die GmbH ausgegeben, und nun zahlt die genau das, was sonst der A direkt hätte zahlen müssen.

Die Konstruktion schützt nicht, sie kostet viel Geld und bringt etliche zusätzliche mögliche Probleme, vor allem die Haftung des GmbH-GF gegenüber der GmbH, wenn die aufgrund der Forderung insolvent wird.

Mit anderen Worten: entweder zahlt A mit der GmbH-Konstruktion genauso viel für eine Urheberrechtsverletzung, als hätte er es ohne GmbH gemacht. Oder aber die Sache erzeugt noch zusätzliche Kosten, und bringt obendrein erhöhte strafrechtliche Risiken. Denn als GmbH-GF wissentlich rechtswidrige Handlungen begehen und der GmbH damit einen Schaden zufügen ist Untreue. Und der GmbH-GF kann auch gegenüber einer GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, Untreue begehen - nämlich in dem Moment, wo Gläubiger der GmbH geschädigt werden. (Weil die GmbH insolvent wird, da sie die Forderungen des Geschädigten nicht bezahlen kann.)

Wie gesagt: eine ausgesprochen blöde Idee.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Carawan1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zurück zum Beispiel mit der Schenkung von A an B:
Nehmen wir an, der A schreibt ein Gedicht und verwendet darin Teilauszüge (aus einer geschützen legalen Vorlage) vom U. Der A schenkt dem B nun privat das Gedicht zu privaten Zwecken. Der B verkauft dieses jedoch dem C mit der Erlaubnis, dieses zu vervielfältigen. Der C vervielfältig, veröffentlicht und verkauft dieses. Der U verlangt nun vom C, dass dieser die Vervielfältigungen vernichtet. Verstehe ich es richtig, dass der C nun Schadensersatz vom B ODER vom A verlangen kann, obwohl er gar keine Vertragsbeziehung mit dem A hat?

Der Vorteil der GmbH-Konstruktion hätte darin liegen können, dass die Haftung auf 25.000 EUR beschränkt wäre (wenn ich es richtig verstehe bei der GmbH). Schlimmstenfalls würde die GmbH "kaputt" gehen inkl. 25.000 EUR. Bei einer etwaigen Millionenklage wäre dies denke ich ein Vorteil gegenüber unbeschränkter privater Haftung?

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#10
 Von 
eh1960
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Zitat (von Carawan1):
Zurück zum Beispiel mit der Schenkung von A an B:
Nehmen wir an, der A schreibt ein Gedicht und verwendet darin Teilauszüge (aus einer geschützen legalen Vorlage) vom U. Der A schenkt dem B nun privat das Gedicht zu privaten Zwecken.

Kann er machen.
Zitat:
Der B verkauft dieses jedoch dem C mit der Erlaubnis, dieses zu vervielfältigen.

Kann er nicht machen, bzw. kann er schon, aber er macht sich dem geschädigten Urheber gegenüber genauso regresspflichtig wie der C.

Zitat:
Der C vervielfältig, veröffentlicht und verkauft dieses. Der U verlangt nun vom C, dass dieser die Vervielfältigungen vernichtet. Verstehe ich es richtig, dass der C nun Schadensersatz vom B ODER vom A verlangen kann, obwohl er gar keine Vertragsbeziehung mit dem A hat?

Von C und von B. Von A m.E. nicht, weil A keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, wenn er von dem geschützten fremden Werk nur einzelne (wenige) Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken angefertigt hat.
Höchstens wenn man dem A unterstellt, daß er wusste bzw. wissen musste, was der B damit vorhat, haftet auch der A. (Das wäre bei der beschriebenen Konstellation auch nicht gerade abwegig.)

Zitat:
Der Vorteil der GmbH-Konstruktion hätte darin liegen können, dass die Haftung auf 25.000 EUR beschränkt wäre

Das ist falsch. Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Nicht mit ihrem Stammkapital.

Das Stammkapital der Gmbh ist eine Forderung der Gesellschafter gegen die GmbH. Deshalb findet sich das Stammkapital in der Bilanz der GmbH ja auch bei den Passiva.

"Beschränkte Haftung" bedeutet: die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH ist auf ihre Einlage ins Stammkapital beschränkt.

Unabhängig davon haftet der Geschäftsführer der GmbH unbegrenzt für Schäden, die er der GmbH anrichtet. Wenn er also durch Urheberrechtsverletzung, begangen durch die von ihm vertretene Urheberrechtsverletzung, einen Schaden von 50.000 Euro anrichtet, dann kann die GmbH von ihrem Geschäftsführer 50.000 Euro fordern. Weil: der Geschäftsführer hat durch vorsätzlich rechtswidriges (und übrigens auch strafbares!*) Verhalten der GmbH einen Schaden von 50.000 Euro angerichtet.

Nun zahlt also entweder die GmbH 50.000 Euro an den geschädigten Urheber. Dann ist alles im grünen Bereich, aber nichts gewonnen.

Oder aber der Geschäftsführer der GmbH muss für die GmbH Insolvenz anmelden, weil die überschuldet ist, weil sie die 50.000 Euro nicht bezahlen kann. Da aber die Überschuldung der GmbH durch rechtswidriges Verhalten des GmbH-GF verursacht wurde, muss der Insolvenzverwalter der GmbH das fehlende Geld beim GF eintreiben.

Außerdem wäre noch zu überlegen, ob der Urheber direkt den GmbH-GF mit in Regress nehmen kann, denn genau genommen hat ja nicht nur die GmbH, vertreten durch den GF, sondern auch der GF selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, weil er sie im Namen der GmbH angeordnet hat. Dann braucht's nicht mal den Umweg über das Insolvenzverfahren.

Zitat:
(wenn ich es richtig verstehe bei der GmbH). Schlimmstenfalls würde die GmbH "kaputt" gehen inkl. 25.000 EUR. Bei einer etwaigen Millionenklage wäre dies denke ich ein Vorteil gegenüber unbeschränkter privater Haftung?

Nein, dann würde der Insolvenzverwalter der GmbH die Millionenklage gegen den GmbH-GF weiterleiten, weil der schuldhaft den Schaden verusacht hat.

(* Nebst allem anderen ist eine Urheberrechtsverletzung nämlich auch noch eine Straftat - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.)

-- Editiert von eh1960 am 18.04.2021 20:07

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
Carawan1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen, man unterstellt dem A, dass er es hätte wissen müssen bzw. wusste, was B damit vorhat: Wie hätte er es denn - insbesondere, nachdem er dem B das Gedicht bereits geschenkt hat - verhindern können, dass der B dieses an C zur Vervielfältigung verkauft?

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#12
 Von 
eh1960
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Zitat (von Carawan1):
Angenommen, man unterstellt dem A, dass er es hätte wissen müssen bzw. wusste, was B damit vorhat: Wie hätte er es denn - insbesondere, nachdem er dem B das Gedicht bereits geschenkt hat - verhindern können, dass der B dieses an C zur Vervielfältigung verkauft?

Wenn er es gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, daß der B das vorhat, dann hätte er dem B das Gedicht gar nicht erst schenken dürfen.

A darf dem B eine Axt schenken. Wenn A aber weiss (bzw. wissen musste), daß B die Axt dazu verwenden will, dem C damit den Schädel einzuschlagen, dann wird A zum Mittäter dieses (versuchten) Tötungsdelikts.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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