F und T beschliessen ein Unternehmen zu gründen. F will dem Gesellschaftsvertrag erarbeiten.Verlang dafür aber von T 1 000 Euro. Da T bereit ist mit F zu arbeiten gibt er F das Geld. Doch der Vertrag läßt auf sich warten.Seitens F passiert nichts. F verlangt von T noch einmal 1000 Euro. Doch da wird T stützig. Und fragt ob F überhaupt noch an eine Zusammenarbeit interessiert ist. F sagt ja. Es geschied nichts. Nun möchte T.sein Geld zurück. Wie kann er das Geld erlangen?
-- Editiert am 16.09.2009 11:27
Gründungskosten ohne Erfolg
12. September 2009
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Frage vom 12. September 2009 | 14:47
Von
Status: Beginner (87 Beiträge, 22x hilfreich)
Gründungskosten ohne Erfolg
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#1
Antwort vom 16. September 2009 | 16:25
Von
Status: Unbeschreiblich (120365 Beiträge, 39881x hilfreich)
quote:
Wie kann er das Geld erlangen?
Erstmal gar nicht.
Fraglich ist ob nach der vertraglichen Vereinbarung überhaupt ein Erfolg (d.h. ein erstellter Vertrag) geschuldet ist.
Hier bei kommt es jedoch auf die genaue vertragliche Formulierung an.
War der Erfolg geschuldet muss man
1. F schriftlich mit Fristsetzung in Verzug setzen, am besten per Einschreiben Rückschein
2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann man F auf Rückzahlung verklagen.
War der Erfolg nicht geschuldet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
#2
Antwort vom 16. September 2009 | 21:39
Von
Status: Lehrling (1004 Beiträge, 103x hilfreich)
Muß ich das jetzt verstehen ?
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#3
Antwort vom 17. September 2009 | 11:11
Von
Status: Beginner (87 Beiträge, 22x hilfreich)
Da Verträge auch mündlich abgeschlossen werden, und F. die Erfassung eines Vertrages zugesagt hat, ist F.bereits durch die Nichterfüllung im Verzug. Wenn aber T.nicht mehr an eine Zusammenarbeit interessiert ist. T. hat bedenken die bereits vor der Gründung entstandene Probleme können sich während des Unternehmensbestähens häufen muss er dann einem sinnlosen Vertrag eingehen? Oder hat T.bereits Ansprüche aus dem Nichtzustandekommen eine Gründung?
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"Th"
#4
Antwort vom 17. September 2009 | 13:16
Von
Status: Praktikant (960 Beiträge, 262x hilfreich)
quote:
und F. die Erfassung eines Vertrages zugesagt hat, ist F.bereits durch die Nichterfüllung im Verzug
Nein, wenn für die Erfüllung kein Termin nach dem Kalender bestimmt war, liegt noch kein Verzug vor.
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#5
Antwort vom 17. September 2009 | 14:29
Von
Status: Senior-Partner (6301 Beiträge, 2468x hilfreich)
quote:
F will dem Gesellschaftsvertrag erarbeiten.Verlang dafür aber von T 1 000 Euro
Das ist ein Werkvertrag den man auch kündige kann. Wobei dann F einfach einen aus dem Netz kopiert und vorlegt. Die Kohle ist wohl weg.
K.
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