Haftung für Kleingewerbe

2. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für Kleingewerbe

Person A würde gerne erstmal einen kleinen Schritt Richtung Selbstständigkeit und ein Gewerbe für Handlungsempfehlungen sowie Tipps zu den Einstellungen von (bestimmte) Heizungsanlagen machen. Jedoch schrecken Person A vor allem die Unwissenheit in Haftungsfragen ab.
Die Empfehlungen werden in Form von Anleitungen/Videos an die Kunden verschickt.
Diese können teilweise unentgeltlich bzw. teilweise entgeltlich sein.

Selbstverständlich kann die Anlage nicht beschädigt werden, wenn sich der Kunde strikt an die Schritt für Schritt Anleitungen hält.
Inwieweit kann eine Haftung dafür durch AGB & Vermerke etc. ausgeschlossen werden. Ist das möglich?
Können zusätzliche Vermerke (vor Bestellung) ala „Sämtliche Einstellungen sollten mit einem Fachexperten durchgesprochen werden" oder „Einstellungen werden auf Eigenverantwortung und Gefahr durchgeführt" helfen?

Beispiel ist sowas hier:
https://www.muecke.de/plattenbergmodell-photovoltaik


Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Steuerberatung im allgemeinen und/oder im Einzelfall dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Bei steuerlichen Fragen, Gestaltungen und Prüfung Ihres Einzelfalles besprechen Sie sich bei Zweifeln mit einem Steuerberater.

Die Videos und/einzelne Ausschnitte, Dokumente, Berechnungen und sonstige Bestandteile unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

Das Video wurde von Herrn Steuerberater Stefan Mücke nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Es kann jedoch keine Haftung im Einzelfall übernommen und keine Erfolgsgarantie abgegeben werden.


Genau sowas ähnliches würde sich Person A vorstellen. Ist sowas haltbar und zulässig?

Wenn eine Heizungsanlage laut Kunde durch diese Schritte kaputt geht (nicht möglich), wäre die Haftung davon wirklich ausgeschlossen?


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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Wenn eine Heizungsanlage laut Kunde durch diese Schritte kaputt geht (nicht möglich),

Worüber macht man sich dann Sorgen?

Dieses
Zitat (von Megalodon_1835):
(nicht möglich),

festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Ein derartiger
Zitat (von Megalodon_1835):
Es kann jedoch keine Haftung im Einzelfall übernommen und keine Erfolgsgarantie abgegeben werden.

Haftungsausschluss ist nichtig und somit hat man die volle Haftung.



Im übrigen hat der Unternehmer eigentlich sehr oft erst mal das Problem der Beweislast, also das man das Gegenteil bewiesen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Worüber macht man sich dann Sorgen?


Wie es eben bei einer Anleitung ist, man führt Sie falsch aus.

Zitat (von Harry van Sell):
festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?


Durch einen Fachmann, sonst wären sämtliche Anlagen kaputt. Wie müsste man es korrekt feststellen?

Zitat (von Harry van Sell):
Haftungsausschluss ist nichtig und somit hat man die volle Haftung.

Das heißt bei so einer Klause, könnte ich sogar bei nicht Erfolgsfall Schadensersatz einfordern?

Wie wäre der Haftungsausschluss richtig?

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen hat der Unternehmer eigentlich sehr oft erst mal das Problem der Beweislast, also das man das Gegenteil bewiesen muss.

Denke ich mir, aus diesem Grund ist die Hürde ja groß.
Ich kann mir das nicht vorstellen wie das in der Praxis funktionieren soll. Kunde stellt/verstellt (irgendwas) seine Heizung und plötzlich geht was nicht mehr und man soll dann Beweisen es lag nicht an der Anleitung, aber man hat überhaupt keine Chance zu sehen ob er die Schritte wirklich so ausgeführt hat.
Aus diesem Grund würde ich gerne einen Haftungsausschluss und das jemand nicht gut findet muss er "Produkt" nicht kaufen.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Haftung für Kleingewerbe

Vorab: es gibt kein "Kleingewerbe", es gibt nur Gewerbe. (Was es gibt, ist - im Handwerksbereich - ein Nebengewerbe, das ein Hauptgewerbe voraussetzt.) Es gibt im Umsatzsteuerrecht die "Kleinunternehmerregelung" des §19 UStG, aber die regel nur die Umsatzsteuerpflicht.
Auch wer neben einer angestellten Tätigkeit ein Gewerbe als Nebentätigkeit betreibt, betreibt damit ein ganz normales Gewerbe mit allen Rechten und vor allem Pflichten.

Zitat:
Person A würde gerne erstmal einen kleinen Schritt Richtung Selbstständigkeit und ein Gewerbe für Handlungsempfehlungen sowie Tipps zu den Einstellungen von (bestimmte) Heizungsanlagen machen.

Das könnte mit der Meisterpflicht für Heizungsbauer und Installateure kollidieren, denn das sind Tätigkeiten, die von diesen Gewerken gemacht werden.

Zitat:
Jedoch schrecken Person A vor allem die Unwissenheit in Haftungsfragen ab.
Die Empfehlungen werden in Form von Anleitungen/Videos an die Kunden verschickt.
Diese können teilweise unentgeltlich bzw. teilweise entgeltlich sein.

Das wäre dann ggf. die Veröffentlichung von selbst erstellten Druckwerken und/oder Filmen. Solange es sich um selbsterstellte Druckwerke oder Filme handelt, wird das nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Tätigkeit angesehen. (Siehe Anwendungserlass des Bundesfinanzministerium hinsichtlich der Gewerbeeigenschaft von "Self-Publishern".)

Voraussetzung: man berät nicht als Techniker, sondern veröffentlicht Ratgeberbücher, -broschüren oder -filme.

Zitat:
Selbstverständlich kann die Anlage nicht beschädigt werden, wenn sich der Kunde strikt an die Schritt für Schritt Anleitungen hält.
Inwieweit kann eine Haftung dafür durch AGB & Vermerke etc. ausgeschlossen werden. Ist das möglich?

Meines Wissens hat in Deutschland noch niemand eine Haftung für den Herausgeber eines Ratgeberbuches o.ä. hinsichtlich von Schäden gerichtlich durchsetzen können, die ein Leser des Buches erleidet, weil er den Ratschlägen im Ratgeberbuch folgt.
Es ist meines Wissens auch nie ein Herausgeber von "Jetzt helfe ich mir selbst"-Büchern über Auto-Reparaturen in Haftung genommen worden, weil ein Leser die Bremsen falsch montiert hat, nachdem er den Ratgeber gelesen hat. Und man darf bekanntlich auch empfehlen, unwirksame Zuckerkügelchen gegen Krebserkrankungen einzunehmen, ohne daß das illegal wäre oder eine Haftungspflicht auslöst. (Sonst säßen sämtliche Homöopathen und Herausgeber von Homöophathie-Ratgebern längst im Gefängnis...)

Zitat:
Können zusätzliche Vermerke (vor Bestellung) ala „Sämtliche Einstellungen sollten mit einem Fachexperten durchgesprochen werden" oder „Einstellungen werden auf Eigenverantwortung und Gefahr durchgeführt" helfen?

Unabhängig von der Haftungsfrage wäre das immer eine gute Idee.

Zitat:
Beispiel ist sowas hier:
https://www.muecke.de/plattenbergmodell-photovoltaik

„Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Steuerberatung im allgemeinen und/oder im Einzelfall dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Bei steuerlichen Fragen, Gestaltungen und Prüfung Ihres Einzelfalles besprechen Sie sich bei Zweifeln mit einem Steuerberater.

Andere Baustelle - Steuerberatung im Einzelfall ist zugelassenen Steuerberatern vorbehalten, so wie Rechtsberatung im Einzelfall zugelassenen Rechtsanwälten, und ärztliche Behandlung aprobierten Ärzten...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Wie es eben bei einer Anleitung ist, man führt Sie falsch aus.

Das ist völlig unlogisch, wenn man diese Aussage
Zitat (von Megalodon_1835):
Wenn eine Heizungsanlage laut Kunde durch diese Schritte kaputt geht (nicht möglich),

betrachtet.



Zitat (von eh1960):
die ein Leser des Buches erleidet, weil er den Ratschlägen im Ratgeberbuch folgt.

Er möchte aber keine Ratschlägen in einem Ratgeber verbreiten, sondern konkrete Anleitungen.

Und die Haftung in Anleitungen ist durchaus gesetzlich geregelt, auch bekannt unter der Bezeichnung "IKEA-Klausel".



Zitat (von Megalodon_1835):
Wie wäre der Haftungsausschluss richtig?

Da § 309 Nr. 7a BGB bestimmt, dass Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden können, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zu Last gelegt werden kann, wird man das entsprechend einarbeiten müssen.

Den Rest sollte man mit Hilfe einer Beratung durch einen Rechtsanwalt formulieren lassen.

Im Vorfeld kann man sich schon mal mit dem Thematik der "IKEA-Klausel" auseinandersetzen.
Kurzfassung: die Anleitung muss so gut sein, das Fehler des Verbrauchers bei Anwendung ausgeschlossen sind, sonst haftet man.

Die Rechtsprechung stellt dabei auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher" ab.
Das scheint nach der Auffassung vieler Gerichte aber eine hilflose Person zu sein, welche an der Grenze zur Debilität verharrend, unmündig und umfassender Betreuung bedürftig, auch noch gegen die kleinste Gefahr einer Irreführung geschützt werden muss.

Insofern keine geringe Herausforderung bei Anleitungen ...


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#5
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Voraussetzung: man berät nicht als Techniker, sondern veröffentlicht Ratgeberbücher, -broschüren oder -filme.


Interessanter Gedanke wäre für mich vollkommen in Ordnung als Ratgeber aufzutreten.
Muss man das besonders Kennzeichnen?


Zitat (von eh1960):
Unabhängig von der Haftungsfrage wäre das immer eine gute Idee.

Ja das werde ich auf jeden Fall machen, es soll so transparent wie möglich sein und keine falsche Hoffnungen wecken.

Zitat (von eh1960):
Andere Baustelle - Steuerberatung im Einzelfall ist zugelassenen Steuerberatern vorbehalten, so wie Rechtsberatung im Einzelfall zugelassenen Rechtsanwälten, und ärztliche Behandlung aprobierten Ärzten...

Das ist mir klar, mir ging es lediglich um den Text und den Inhalt. Hätte auch jeder andere Beruf sein können.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist völlig unlogisch, wenn man diese Aussage


Naja kommt drauf an, ich sag's mal ganz plump, wie kannst du verhindern und Beweisen, dass jemand anstatt nachts dreht, nach links dreht, anstatt + doch - drückt. etc.

Zitat (von Harry van Sell):
Er möchte aber keine Ratschlägen in einem Ratgeber verbreiten, sondern konkrete Anleitungen.

Und die Haftung in Anleitungen ist durchaus gesetzlich geregelt, auch bekannt unter der Bezeichnung "IKEA-Klausel".


Wenn sich dadurch etwas ändert und die Sache vereinfacht, ist es für mich vollkommen in Ordnung das ganze unter Ratschläge zu veröffentlichen. Nachdem letzten Absatz von dir vielleicht sogar die bessere Wahl.

Wie sieht es den bei Ratgebern aus, welche Verpflichtungen gibt es hier?
Kann man den Zielkreis nicht auch ein wenig Vorab definieren, damit eben nicht komplett Ahnungslose, sondern Leute mit Vorkenntnisse als Zielkreis erwartet wird?

Erster Vorschlag wäre sowas:
"Der Ratgeber oder einzelne Ausschnitte des Ratgebers stellen keine Beratung zur vorhandenen Heizungsanlage dar. VOR Durchführung der einzelnen Vorschläge/Schritte oder konkreten Zweifeln sollte das Vorhaben von einem Fachexperten oder Heizungsbauer überprüft werden. Sämtliche Einstellungen werden eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr durchgeführt. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit bei Probleme und/oder Fragen direkt auf mich zuzukommen."

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Wie sieht es den bei Ratgebern aus, welche Verpflichtungen gibt es hier?

Neben den Rechtstexten - die natürlich korrekt sein müssen - ist auch entscheidend, wie man das ganze dann umsetzt.
Denn es nützt nichts, wenn man überall "Ratgeber" schreibt, das Video dann aber eine doch eine Anleitung darstellt, denn dann ist man wieder in der Haftung. Also auch die Umsetzung muss sprachlich wie visuell ein Ratgeber sein.



Zitat (von Megalodon_1835):
Kann man den Zielkreis nicht auch ein wenig Vorab definieren, damit eben nicht komplett Ahnungslose, sondern Leute mit Vorkenntnisse als Zielkreis erwartet wird?

Kann man, aber ich sehe 2 Probleme
1.) was sind "Vorkenntnisse", wenn das nicht genau definiert ist ... auch wieder Haftungsprobleme
2.) ist dann noch genug an potentiellen Kunden vorhanden


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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Zitat (von eh1960):
Voraussetzung: man berät nicht als Techniker, sondern veröffentlicht Ratgeberbücher, -broschüren oder -filme.

Interessanter Gedanke wäre für mich vollkommen in Ordnung als Ratgeber aufzutreten.
Muss man das besonders Kennzeichnen?

Äh...

Daß man ein Ratgeberbuch veröffentlicht und nicht bei einem Kunden im Keller steht und ihm erklärt, wie er seine Heizung einstellen soll bzw. sie ihm gleich selbst einstellt, ergibt sich irgendwie schon aus den Umständen, oder?

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Andere Baustelle - Steuerberatung im Einzelfall ist zugelassenen Steuerberatern vorbehalten, so wie Rechtsberatung im Einzelfall zugelassenen Rechtsanwälten, und ärztliche Behandlung aprobierten Ärzten...


Das ist mir klar, mir ging es lediglich um den Text und den Inhalt. Hätte auch jeder andere Beruf sein können.

Es kann aber nicht jeder andere Beruf sein, weil es nun mal elementare Unterschiede zwischen bestimmten Berufen gibt.

Man darf eine Rechtslage allgemein erklären, man darf aber nicht im konkreten Einzelfall Herrn Müller beraten "Sie sollten jetzt folgenden Antrag beim Amtsgericht stellen...", ohne zugelassener Rechtsanwalt zu sein.

Man darf allgemein erklären, welches KFZ-Modell für einen vielfahrenden Vertreter optimal ist, und man darf auch im konkreten Einzelfall Herrn Müller beraten: "Sie sollten den Hizumazdi XYZ 1000 kaufen, das ist das beste Fahrzeug für Ihre Bedürfnisse...", ohne KFZ-Meister zu sein.

Das Heizungsbauer- und Installateurs-Handwerk ist meisterpflichtig, irgendwie auch nachvollziehbar, weil die Leute immerhin auch an Gas-Geräten herumschrauben, und wenn da einer einen Fehler macht, kann es schon mal "pfumm!" machen, und es liegt ein halber Straßenzug in Schutt und Asche...

Fährt man zum Kunden und empfiehlt dem "Stellen Sie Ihre Gastherme so und so um!", dann ist das m.E. eine handwerkliche Tätigkeit, für die es die entsprechenden Nachweise und Erlaubnisse braucht.
Schreibt man ein Ratgeberbuch und gibt schlaue Tips, wie man eine Gastherme einstellen kann, ist es das nicht.

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er möchte aber keine Ratschlägen in einem Ratgeber verbreiten, sondern konkrete Anleitungen.

Und die Haftung in Anleitungen ist durchaus gesetzlich geregelt, auch bekannt unter der Bezeichnung "IKEA-Klausel".

Das sind aber Hersteller-Anleitungen. Vollkommen andere Baustelle.

Der Autor eines Ratgebers "Schraubst Du noch oder wohnst Du schon?", der erklärt, wie man eine IKEA-Zusammenbauanleitung besser versteht und nutzt und welche Schrauben man getrost auch weglassen kann, haftet nicht für Schäden aus dieser Ratgeberbeschreibung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das sind aber Hersteller-Anleitungen. Vollkommen andere Baustelle.

Das sieht die Rechtsprechung aber durchaus anders.



Zitat (von eh1960):
Der Autor eines Ratgebers "Schraubst Du noch oder wohnst Du schon?", der erklärt, wie man eine IKEA-Zusammenbauanleitung besser versteht und nutzt und welche Schrauben man getrost auch weglassen kann, haftet nicht für Schäden aus dieser Ratgeberbeschreibung.

Das ist schlicht und ergreifend falsch.

Gesetzgeber und Rechtsprechung kennen sehr viele Faktoren, die da relevant sind.

Zum einen kommt es sehr darauf an,, ob das fehlen der Schraube ursächlich für den Schaden war

Zum anderen kommt es auch auf die Formulierung an.
Ein "Ich bin der Meinung man kann auch auf die Schraube verzichten, bei mir war sie nie nötig" ist haftungsrechtlich ganz anders zu beurteilen als "Diese Schraube braucht keiner".

Und dann ist auch noch relevant, wer das denn gemacht hat. Denn beim Laien wird das ganz anders beurteilt werden, als beim Profi wie einem Schreinermeister. Denn der Schreinermeister wird schon aufgrund seiner Eigenkompetenz prüfen müssen, ob die Schraube tatsächlich notwendig ist oder nicht.


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#10
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Neben den Rechtstexten - die natürlich korrekt sein müssen - ist auch entscheidend, wie man das ganze dann umsetzt.
Denn es nützt nichts, wenn man überall "Ratgeber" schreibt, das Video dann aber eine doch eine Anleitung darstellt, denn dann ist man wieder in der Haftung. Also auch die Umsetzung muss sprachlich wie visuell ein Ratgeber sein.


Also irgendwann wird auch mal eine Handlungsempfehlung sein und es werden eventuell mehrere Schritte nötig sein. Ich kenne zum Beispiel als Ratgeberbuch den Konz, da werden auch mehrere Schritte beschrieben.
Wie ist es denn in einem Forum, da gibt es ja auch technische Anleitungen oder wenn ich an Heizungsanlagen denke, gibt es doch ganz oft Einstellungsanleitungen, die nicht für einen Laien oder nur von Fachexperten gedacht sind, aber Zugriff hat man darauf.

Zitat (von Harry van Sell):
Kann man, aber ich sehe 2 Probleme
1.) was sind "Vorkenntnisse", wenn das nicht genau definiert ist ... auch wieder Haftungsprobleme
2.) ist dann noch genug an potentiellen Kunden vorhanden


Zum Start wäre es vielleicht okay, um die ersten Erfahrungen zum Sammeln
Zitat (von eh1960):
Schreibt man ein Ratgeberbuch und gibt schlaue Tips, wie man eine Gastherme einstellen kann, ist es das nicht.


Auf dem Niveau sollten wir uns befinden.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Ich kenne zum Beispiel als Ratgeberbuch den Konz, da werden auch mehrere Schritte beschrieben.

Ja, der hat eine Mischung aus Ratgeber und Anleitungen.



Zitat (von Megalodon_1835):
Wie ist es denn in einem Forum, da gibt es ja auch technische Anleitungen oder wenn ich an Heizungsanlagen denke, gibt es doch ganz oft Einstellungsanleitungen, die nicht für einen Laien oder nur von Fachexperten gedacht sind, aber Zugriff hat man darauf.

Die könnten dann durchaus dafür haften müssen.


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#12
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, der hat eine Mischung aus Ratgeber und Anleitungen.


Aber kann er wirklich für sowas haftbar gemacht werden oder ist die Gefahr eher theoretisch? Sowas in der Art stelle ich mir vor.

Zitat (von Harry van Sell):
Die könnten dann durchaus dafür haften müssen.


Okay, aber wie läuft das bei so besonderen Beratungen wie bei einer Steuerforum, das ist dann quasi nicht erlaubt, wenn man kein Steuerberater ist?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Aber kann er wirklich für sowas haftbar gemacht werden

Ja, kann er.
Da hilft es auch nicht wenn an von anderen gesagt bekommt "hab ich ja noch nie gehört...". Das ist genau so unsinnig wie " ... et hätt noch immer jot jejange ..." oder "... ist noch wie was passiert ..."



Zitat (von Megalodon_1835):
oder ist die Gefahr eher theoretisch?

Die Gefahren ist grundsätzlich immer alle nur theoretisch.
Praktisch / Realistisch werden sie erst wenn die Abmahnung / Klage auf dem Tisch liegt. Dann allerdings hat man ein echtes Problem, wenn man sich nicht richtig auf die theoretischen Gefahren vorbereitet hat.



Zitat (von Megalodon_1835):
Okay, aber wie läuft das bei so besonderen Beratungen wie bei einer Steuerforum, das ist dann quasi nicht erlaubt, wenn man kein Steuerberater ist?

Das ist nichts anderes wie hier.
Die Anwälte gibt es nebenan, hier https://www.frag-einen-anwalt.de/ oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Hier im Forum gibt es Geplauder, Diskussionen, Meinungsaustausch.
Anleitungen werden recht schnell von den Admins eliminiert.
Ich selber gebe auch keine Anleitungen raus. Ich schreibe halt, was ich in gewissen Situationen machen würde. Wenn das der eine oder andere als nützlich empfindet und kopiert ... dann ist da halt so.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Okay, aber wie läuft das bei so besonderen Beratungen wie bei einer Steuerforum, das ist dann quasi nicht erlaubt, wenn man kein Steuerberater ist?

Wie immer: Es kommt drauf an.
Allgemeine Ratschläge, die für jedermann gültig sind, sind erlaubt ("Bei Ehepaaren mit unterschiedlichem Verdienst sollte der besser verdienende Parner die Steuerklasse 3 wählen.").
Was nicht erlaubt ist, sind Beratungen im Einzelfall ("Ich habe folgendes Problem. Können Sie mir helfen?" - "Ja machen Sie ....")

Und bei Ihrer Heizungsberatung ist nicht ganz klar, was Sie vorhaben.
Wenn Sie irgendwelche Informationen bereitstellen (als Buch oder als Video), und ein Kunde die bereits fertigen Bücher / Videos kauft, dann ist es ein allgemeiner Ratgeber.
Wenn der Kunde aber erst Informationen an Sie liefert ("ich habe dieses und jenes Haus mit dieser und jener Heizung ...") und Sie dann passend zu den vom Kunden gelieferten Informationen eine auf den Kunden zugeschnittene Beratung liefern (egal ob als Video, Buch, Anruf, PDF), dann ist es kein Ratgeber, sondern eine Handwerksdienstleistung mit Meisterpflicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1739 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn der Kunde aber erst Informationen an Sie liefert ("ich habe dieses und jenes Haus mit dieser und jener Heizung ...") und Sie dann passend zu den vom Kunden gelieferten Informationen eine auf den Kunden zugeschnittene Beratung liefern (egal ob als Video, Buch, Anruf, PDF), dann ist es kein Ratgeber, sondern eine Handwerksdienstleistung mit Meisterpflicht.

Ich sehe da keine handwerkliche Dienstleistung mit Meisterzwang sondern eine freiberufliche Tätigkeit.
Ändert aber nichts an der Frage der Haftung ;)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind eher allgemeine Ratschläge/Tipps, die auf keine bestimmte Heizungsart passen d.h. der Kunde soll/muss keinerlei Information bereitstellen.

Angedacht war/wäre bei der Kontaktaufnahme ein Formularfeld zu machen um ein paar allgemeine Infos (freiwiliig) zum Haus und Anlage bereitzustellen. Dadurch würde sich der Ratgeber nicht ändern oder auch nicht angepasst werden. Die Informationen wären dazu gedacht eine Einschätzung zu geben, ob der Ratgeber in dem Fall überhaupt sinnvoll ist. Könnte das auch schon zu viel Information sein?

Zitat (von Harry van Sell):

Ich selber gebe auch keine Anleitungen raus. Ich schreibe halt, was ich in gewissen Situationen machen würde. Wenn das der eine oder andere als nützlich empfindet und kopiert ... dann ist da halt so.


Ich verstehe das so, wenn ich quasi den Ratgeber so aufbaue, dass ich aus meinen gemachten Erfahrungen berichte bzw. darstelle das manches meine persönliche Meinung widerspiegelt und allgemeine Hinweise gebe ohne auf spezielle Hersteller und Typen einzugehen sowie auf persönliche Beratung verzichte, dann stehe ich in keiner Haftung?

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#17
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Allgemeine Ratschläge, die für jedermann gültig sind, sind erlaubt ("Bei Ehepaaren mit unterschiedlichem Verdienst sollte der besser verdienende Parner die Steuerklasse 3 wählen.").


Das finde ich zum Beispiel interessant, es ist ein allgemeiner Ratschlag der meistens zutrifft aber nicht immer z.B. bei Schwangerschaft ist die Situation eine andere.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn Sie irgendwelche Informationen bereitstellen (als Buch oder als Video), und ein Kunde die bereits fertigen Bücher / Videos kauft, dann ist es ein allgemeiner Ratgeber.

Nö, das kann auch eine Anleitung sein oder teils-teils.



Zitat (von Megalodon_1835):
Ich verstehe das so, wenn ich quasi den Ratgeber so aufbaue, dass ich aus meinen gemachten Erfahrungen berichte bzw. darstelle das manches meine persönliche Meinung widerspiegelt und allgemeine Hinweise gebe ohne auf spezielle Hersteller und Typen einzugehen sowie auf persönliche Beratung verzichte, dann stehe ich in keiner Haftung?

Um es mal ganz eindeutig zu sagen: keine Haftung gibt es in solchen Fällen nicht.
Aber man kann versuchen die Haftung so gering wie möglich zu halten.

Wenn man spezielle Hersteller und Typen kennt, kann man auch darauf eingehen und seine gemachten Erfahrungen und persönliche Meinung preisgeben.
Idealerweise hat man dann auch Beweise für die gemachten Erfahrungen.



Zitat (von Megalodon_1835):
Das finde ich zum Beispiel interessant, es ist ein allgemeiner Ratschlag der meistens zutrifft aber nicht immer z.B. bei Schwangerschaft ist die Situation eine andere.

Korrekt. Und man könnte dann auch noch ganz allgemein sagen das es Ausnahmen gibt, wie z.B. bei Schwangeren, Einbeinigen, Rothaarigen, ...



Signatur:

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#19
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Um es mal ganz eindeutig zu sagen: keine Haftung gibt es in solchen Fällen nicht.
Aber man kann versuchen die Haftung so gering wie möglich zu halten.


Okay schade, aber klar dann wäre eben eine geringe Haftung wünschenswert.

Zitat (von Harry van Sell):
Korrekt. Und man könnte dann auch noch ganz allgemein sagen das es Ausnahmen gibt, wie z.B. bei Schwangeren, Einbeinigen, Rothaarigen, ...


Wie würde dann in so einem Fall die Haftung aussehen, wenn nun einer denkt falsch beraten worden zu sein, weil er auch eine Ausnahme darstellt und nun einen möglichen Schaden davon hat?

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#20
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vor allem wer müsste das "beweisen", damit hätte ich vielleicht mal ein Gefühl wie sowas abläuft...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Wie würde dann in so einem Fall die Haftung aussehen, wenn nun einer denkt falsch beraten worden zu sein, weil er auch eine Ausnahme darstellt und nun einen möglichen Schaden davon hat?

Spontan würde man sagen, er wurde aufmerksam gemacht, das es Ausnahmen gibt. Wenn er dann nicht weiter prüft, ist er selber schuld.
In der Realität hängt es davon ab wie gut die Anwälte sind und wie das Gericht dazu steht.

Deshalb findet man auch oft noch irgendwo den Hinweis, das immer die individuelle Situation ausschlaggebend sei und man in jedem Falle fachliche Beratung in Anspruch nehmen sollte.



Zitat (von Megalodon_1835):
Vor allem wer müsste das "beweisen"

Innerhalb der ersten 12 Monate trifft hier den Verkäufer die Beweislast der Mangelfreiheit.


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#22
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Spontan würde man sagen, er wurde aufmerksam gemacht, das es Ausnahmen gibt. Wenn er dann nicht weiter prüft, ist er selber schuld.
In der Realität hängt es davon ab wie gut die Anwälte sind und wie das Gericht dazu steht.


Das ist dann damit gemeint, man kann die Haftung nicht komplett anschließen, aber sehr gering halten.

Zitat (von Harry van Sell):
Innerhalb der ersten 12 Monate trifft hier den Verkäufer die Beweislast der Mangelfreiheit.


Das mir bekannt, aber wenn wir von dem Beispiel von oben bleiben, das ist doch unmöglich für den Verkäufer.
Auch wenn jemand eine Einstellung macht, gibt es doch Fälle wo es praktisch unmöglich ist, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
aber wenn wir von dem Beispiel von oben bleiben, das ist doch unmöglich für den Verkäufer.

Ob "mehr als schwierig", "unwirtschaftlich" oder "unmöglich" ist eigentlich egal. Der Gesetzgeber hat es so beschlossen und sieht das als Teil des "unternehmerischen Risikos".


Signatur:

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#24
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Darum ja die Frage wie sowas dann auszusehen hat

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#25
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Okay schade, aber klar dann wäre eben eine geringe Haftung wünschenswert.


Die gibt es nicht. Ich kann Ihnen aber sagen, dass Haftungsfälle relativ selten vorkommen. Ich bin seit 25 Jahren Selbstständig.

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#26
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun das ganze mal als Ratgeber aufgezogen und bin beim Recherieren wie das andere so machen auf einige interessante Dinge gestoßen.
Zum Beispiel werden hier doch recht allgemeine Hinweise gegeben ohne wirkliche Hilfe zur Durchführung hier

Interessant finde ich folgender Punkt: "Verzicht auf Einzelraumregelung"

Das widerspricht ein wenig den gegebenen Gesetze wie hier und hier ...

Ist so eine Empfehlung problematisch? Grundsätzlich kann man sich (eventuell) von der Pflicht befreien lassen, aber der Hinweis wird hier ja nirgends gegeben...

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#27
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Ist so eine Empfehlung problematisch?


Das sollten Sie mit jemanden diskutieren der vom Fach ist

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#28
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1739 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von Megalodon_1835):
Das widerspricht ein wenig den gegebenen Gesetze

Nein.

Die Formulierung ist zwar unglücklich jedoch betreffen die weiterführenden Informationen ausschließlich Fußbodenheizungen.

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#29
 Von 
Megalodon_1835
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das sollten Sie mit jemanden diskutieren der vom Fach ist


Der Rat kann durchaus sinnvoll sein, aber wenn er nicht dem Gesetz entspricht könnte es für einen Ratschlag ja durchaus problematisch sein?

Zitat (von de Bakel):

Die Formulierung ist zwar unglücklich jedoch betreffen die weiterführenden Informationen ausschließlich Fußbodenheizungen.


Korrekt es geht um Fußbodenheizungen, aber die Verordnung schließt doch keine Fußbodenheizungen aus?

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