Haftung mit GbR Vermögen?

20. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
warum_ich?
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Haftung mit GbR Vermögen?

Ich habe mit einem Bekannten vor 2 Jahren eine GbR gegründet.
Nun stellt sich heraus, daß dieser Bekannte private Schulden hat, die er nicht begleichen kann.
Ein Mahnbescheid ist ihm bereits zugestellt worden.
Nun stellt sich mir die Frage, kann der Inhaber eines Vollstreckungsbescheides gegen IHN eigentlich auch innerhalb unserer GbR vollstrecken lassen?
Wir beziehen regelmäßige Zahlungen auf unser Firmenkonto, dessen Bankverbindung dem Gläubiger bekannt sein dürfte.
Kann er DIESES Konto pfänden lassen?
Vielen Dank im voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nein,
zu einer Vollstreckung in das Vermögen einer GbR ist ein Titel gegen die GbR selbst oder gegen ALLE Gesellschafter erforderlich.
Im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann jedoch die GbR als Drittschuldner in Anspruch genommen werden und die dem Gesellschafter zufließenden Erträge gepfändet werden.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Bestimmung enthält, daß Geschäftsanteile nicht abgetreten werden dürfen, kann der Gläubiger eines Gesellschafters auch den Gesellschaftsanteil pfänden. Damit kann es dann zu einer feindlichen Übernahme kommen.
Gegebenenfalls den Gesellschaftsvertrag diesbezüglich überarbeiten lassen, da die meisten Verträge in dieser Hinsicht löchrig wie ein Schweizer Käse sind.

*****
( - editiert von Admin - )

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

-- Editiert von WolfgangL am 21.07.2004 00:22:27

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

die aussage zur pfändung von gesellschaftsanteilen teile ich so nicht. zumindest an die erträge - insbesondere die gewinnansprüche - wird man jedoch rankommen.
ein vertraglicher ausschluss der (zulässigen) pfandrechte hat im verhältnis zu unbeteiligten dritten keine wirkung.
bei interesse: §§ 717-719 BGB .

das eigentliche risiko liegt in der frage, ob der klamme gesellschafter nicht die gesellschaft verpflichtet hat, obwohl es sich eigentlich nur um privatgeschäfte handelte. taucht leider immer wieder auf.

und eine anmerkung zur schleichwerbung: wenn jemand in seinen beiträgen für seine eigene website wirbt, sollte er dies bitte kundtun, damit wir alle wissen woran wir sind. und vielleicht auch gleich darauf hinweisen, dass die erstellung solcher verträge durch "beratungsunternehmen" regelmäßig eine unerlaubte rechtsberatung darstellt.

ureta

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Den Vorwurf der Werbung akzeptiere ich.
Den Vorwurf der unerlaubten Rechtsberatung nicht.

Betriebswirtschaftliche Beratungsunternehmen sind selbstverständlich in der Lage und berechtigt, GbR-Verträge zu erstellen. Sie haben in der Regel auch eine wesentlich höhere Qualität als die von Anwälten oder Steuerberatern aus dem Formularbuch oder dem Renoprogramm entnommenen Standardverträge.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

> "Betriebswirtschaftliche Beratungsunternehmen sind selbstverständlich in der Lage und berechtigt, GbR-Verträge zu erstellen." <

bettelt hier jemand um die abmahnung?

>"Sie haben in der Regel auch eine wesentlich höhere Qualität als die von Anwälten oder Steuerberatern aus dem Formularbuch oder dem Renoprogramm entnommenen Standardverträge."<

... ohne worte. das kommentiere ich nicht.
ureta

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Zumindest haben Sie den Vorteil, daß Ihre Aussagen nicht als Werbung für die Kompetenz zur betriebswirtschaftlichen Beratung bei GbR-Verträgen fehlinterpretiert werden könnten.

Wolfgang

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
warum_ich?
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke!
Ich dachte eigentlich bisher auch, daß durch den GbR-vertrag im Aussenverhältnis NICHTS geregelt werden kann. (war der Meinung,das früher mal gelernt zu haben) Aber daß ihr Euch jetzt streitet, wer den besseren GbR Vertrag aufsetzen kann, wollte ich nicht.
Es hilft mir jetzt auch nicht so viel weiter.
IST SEIN GESELLSCHAFTS-ANTEIL DENN NUN PFÄNDBAR ODER NICHT?

-- Editiert von warum_ich? am 22.07.2004 00:32:41

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

auszug aus der kommentierung zu § 717 BGB :
"Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar... Die Mitgliedschaft (Anteil) ist ... nicht übertragbar...Einzelrechte der Gesellschafter ... sind nicht übertragbar und damit nicht pfändbar."

das ändert aber nichts daran, dass anteile am gesellschaftsvermögen gepfändet werden dürfen. sprich: einen neuen gesellschafter kriegt man nicht vorgesetzt, aber wenn der betroffene gesellschafter noch geld von der gesellschaft beanspruchen kann, sind diese ansprüche pfändbar. und: wer diese ansprüche pfändet, kann die gesellschaft kündigen!

es wäre sinnvoll, sich mit ihrem anwalt zusammenzusetzen und abzustimmen, welche forderungen im raum stehen und ob ggf. die (fristlose) kündigung des anderen gesellschafters möglich und sinnvoll ist.

sie können natürlich auch einen betriebswirtschaftlichen unternehmensberater aufsuchen ;)

viel erfolg,
ureta

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
snoby
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hatte vor Jahren ein ähnliche Problem. Mein Mitgesellschafter hatte auch eine drohende Privat insolvenz :-(
In unserem gesellschafter Vertrag stand aber unter Ausschluß eines Geselschafters: Irgendwas wie, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters die Insolvenz droht kann der andere ihn aus der GbR schmeißen. War damals auch beim RA, der hat mir diese Passage aus unserem Gesellschafter Vertrag auch noch einmal in einem Gestzbuch gezeigt und meinte es währe die sauberste Lösung.
Hab meinen Mitgesellschafter damals auf die Straße gesetzt und abgefunden ( oder besser auf die Kohle verzichtet welche er sich bei der Gesellschaft geliehen hat ).
Mitlerweile ist er dank großzüger Unterstützung des Arbeitsamtes mein Angestellter.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

@ snoby:
stimmt, wenn der vertrag derartige regelungen enthält, ist dies für die verbliebenen gesellschafter am besten. erspart viel ärger und ermöglicht im idealfall sogar regelungen wie in ihrem fall, bei denen der ausgeschlossene gesellschafter weiter geld verdienen kann.

ureta

-- Editiert von Ureta am 26.07.2004 14:06:30

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Es ist eben die Frage, was man mit der vertraglichen Regelung erreichen will: Die GbR als solches schützen oder die Gesellschafter persönlich.
Die GbR kann durchaus als Kokon gestaltet werden, gefährdeten Personen eine Basis zum Neustart zu geben aber sie kann auch davor geschützt werden, daß "nichtpräsentable" Personen die Gesellschaft schädigen.

Was man will, muß man wissen, und insofern kann man die Verträge gestalten.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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