Hallo zusammen,
ich bin neu hier, heiße Franz und bräuchte mal Euren Rat.
Folgende Situation:
Meine Freundin hat seit Februar ihren Bachelor in Architektur und die sie keinen Platz im Masterstudiengang im Sommer bekommen hat, wollte sie übergangsweise in einem Architekturbüro arbeiten. Was sie seit Juli bis September Vollzeit machte und seit Oktober als sie anfing mit ihrem Master nur noch einen Tag in der Woche.
Ich habe mir dabei nichts gedacht, bis ich letztens feststellte, dass sie dem Architekturbüro in dem sie arbeitet eine Rechnung schreibt. Auf d Rechnung stehen nur die Anschrift von ihr und dem Büro und die Anzahl der Stunden mit dem Stundenlohn multipliziert. Keine Steuernummer!
Als ich Sie darauf ansprach, meinte sie, dass dies alles in Ordnung ist und sich das Büro bei seinem Steuerberater Informiert habe. Sie hat weder ein Gewerbe angemeldet, noch dem Finanzamt davon berichtet und einen (Arbeits-)Vertrag gibt es auch nicht.
Für mich hört sich das nach Scheinselbstständigkeit an. Liege ich hier richtig? Und falls ja, mit welchen Konsequenzen muss sie rechnen und was sollte sie jetzt machen. Ihr ist es nicht mal bewusst, dass hier evtl was falsch läuft.
Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe
-- Editiert von Moderator am 11.12.2020 14:33
-- Thema wurde verschoben am 11.12.2020 14:33
Ich glaub meine Freundin ist scheinselbstständig
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Du kannst deiner Freundin im Grunde nur deine Bedenken sagen. Sie ist eine erwachsene Person und trifft ihre Entscheidungen alleine. Wenn die Entscheidung falsch ist, dann wird sie auch dafür einstehen müssen. Wenn du weiter in dieser Frage insistir ist, machst du diese mögliche Sachfrage zu einer Beziehungsfrage.
Zur Steuernummer: grds. gilt, dass eine Steuernummer für die Einkommenssteuer erst ab einem Einkommen vom 11.000 € pro Jahr benötigt wird, wobei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit dazu gerechnet wird. Wenn man parallel noch irgendwo angestellt ist, wird man also wohl leicht über dieser Schwelle liegen. Das ist aber eigentlich kein Problem, man macht ja erst dann am Ende des Jahres eine Einkommenssteuererklärung, im Rahmen derer man eine Steuernummer erteilt bekommt. Allerdings muss man natürlich dran denken, dass man voraussichtlich Steuern nachzahlen muss.
Was die Umsatzsatzsteuer angeht, so gilt bis zu einem Umsatz von 35.000 € (meine ich) die Kleinunternehmerregelung, d.h. man braucht keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Aber: weist man die Steuer aus, so muss man sie auch abführen. Dazu braucht man dann die Steuernummer. Wenn man also schon weiß, dass man unter der Schwelle bleibt, einfach die Steuer nicht ausweisen und man braucht keine Steuernummer.
Scheinselbstständigkeit: immer schwierig, Einzelfallfrage. Für die Tätigkeit im Sommer könnte es Scheinselbstständigkeit vorliegen, denn es wurde Vollzeit gearbeitet und -offenbar- in dem Büro, also Arbeitsmittel des Auftraggebers genutzt und man war in die Organisation eingebunden. Das alles spricht dafür.
Ab dem Masterstudiengang ist die Freundin als "Hauptbeschäftigung" ja Student, insofern sollten dann einfach nur nicht die Verdienstgrenzen überschritten werden.
Aber der Auftragnehmer kann sich die Frage eher entspannt ansehen, denn die Risiken treffen in erster Linie den Auftraggeber. Dem drohen Nachzahlungen der Beiträge, ein Arbeitsverhältnis mit den AN und manches mehr.
Wenn Unsicherheit besteht, kann man übrigens ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um die Frage zu klären. Bei einer geringen Tätigkeit kommt auch ein Minijob in Betracht, geht doch ganz unkompliziert
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ZitatWas sie seit Juli bis September Vollzeit machte und seit Oktober als sie anfing mit ihrem Master nur noch einen Tag in der Woche. :
Ich habe mir dabei nichts gedacht, bis ich letztens feststellte, dass sie dem Architekturbüro in dem sie arbeitet eine Rechnung schreibt. Auf d Rechnung stehen nur die Anschrift von ihr und dem Büro und die Anzahl der Stunden mit dem Stundenlohn multipliziert. Keine Steuernummer!
Es muss auch nicht zwingend eine Steuernummer auf der Rechnung stehen...
Nur wenn der Rechnungsaussteller umsatzsteuerpflichtig ist und der Rechnungsbetrag über 250€ liegt, muss die USt-Nummer angegeben werden. Hat der Rechnungsaussteller eine USt-Ident-Nummer (für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU), muß diese immer angegeben werden. Vermutlich ist die Freundin nicht umsatzsteuerpflichtig, dann müsste ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG auf der Rechnung stehen.
Zitat:Als ich Sie darauf ansprach, meinte sie, dass dies alles in Ordnung ist und sich das Büro bei seinem Steuerberater Informiert habe. Sie hat weder ein Gewerbe angemeldet, noch dem Finanzamt davon berichtet und einen (Arbeits-)Vertrag gibt es auch nicht.
Das passt nicht zusammen. Der Auftraggeber kann die Rechnung für seine Buchführung nicht gebrauchen, wenn sie formal nicht korrekt ist.
Daß es keinen Arbeitsvertrag gibt ist logisch, wenn sie selbständig ist. Gäbe es einen, wäre sie nicht selbständig...
Die Tätigkeit des Architekten ist kein Gewerbe, sondern freiberufliche Tätigkeit. Gewerbeanmeldung ist also weder nötig noch möglich.
Ob sie ihre Einkünfte in der Steuererklärung angibt, weiß man, wenn man die Steuererklärung sieht. Dem Finanzamt "berichten" muss sie nicht. Bei so geringfügigen Tätigkeiten kommt das zum Jahresende in die Steuererklärung, und gut ist.
Zitat:
Für mich hört sich das nach Scheinselbstständigkeit an. Liege ich hier richtig?
Das ist bei "einmal in der Woche" mehr als unwahrscheinlich, weil das Einkommen zu gering sein dürfte. Aber da kann man nur spekulieren.
Ich würde ja mal davon ausgehen, daß ein Steuerberater das alles besser weiß als sonst jemand, und so wie der das gemacht haben will, wird es gemacht.
Zitat:Ihr ist es nicht mal bewusst, dass hier evtl was falsch läuft.
Das ist auch völlig nachvollziehbar, wenn sie es mit dem Steuerberater geklärt hat.
Sollten die Rechnungen formal fehlerhaft sein, würde das Finanzamt sie bei einer Buchprüfung beanstanden, das kann dem Rechnungsteller aber egal sein. Problem des Architekturbüros... Bis das mal eine Buchprüfung hat, sind die Rechnungen vermutlich älter als 10 Jahre und eh nicht mehr vorhanden.
ZitatZur Steuernummer: grds. gilt, dass eine Steuernummer für die Einkommenssteuer erst ab einem Einkommen vom 11.000 € pro Jahr benötigt wird, wobei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit dazu gerechnet wird. :
Die Einkommenssteuer-Nummer muss niemals auf der Rechnung stehen...
Zitat:Was die Umsatzsatzsteuer angeht, so gilt bis zu einem Umsatz von 35.000 € (meine ich) die Kleinunternehmerregelung, d.h. man braucht keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen.
22.000€ Umsatz / Jahr.
Ist sie Deutsche und Muttersprachlerin? Gab es bisher Probleme mit der Bezahlung für ihre Arbeit?ZitatIch glaub meine Freundin ist scheinselbstständig :
Vermutlich nicht. Die ganze Wissenschaft zu Scheinselbständigkeit ist doch hier und jetzt kein Thema.ZitatLiege ich hier richtig? :
Ich meine, du solltest dich nicht einmischen.
Holperik liegt ziemlich daneben mit seiner *Analyse*.
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