Kleingewerbe mit Vorstrafe möglich?

5. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hillert
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kleingewerbe mit Vorstrafe möglich?

Ein Freund von mir ist die nächsten 3 Jahre auf Bewährung wegen gewerblichen Betrug. Er hat sich überlegt, evtl. einen kleinen Gewerbeschein im Bereich Neu/Gebrauchtwarenhandel zu beantragen. Gibt es wegen der Vorstrafe bei der Anmeldung Probleme? Macht es übrigens einen Unterschied, ob Kleingewerbe oder ein normales Gewerbe?

Gibt es im Bereich Neu/Gebrauchtwarenhandel Zulassungsbedingungen (Wenn ja, welche?) oder bekommt da JEDER einen kleinen Gewerbeschein?

Sind die Anmeldebedingungen auch in allen 16 Bundesländern gleich?

-- Editier von Hillert am 05.09.2016 15:52

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Was ist ein kleiner Gewerbeschein? Solange kein Verbot besteht ein Gewerbe auszuüben kann man natürlich ein Gewerbe anmelden.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Es gibt kein "Kleingewerbe" und auch keinen "kleinen Gewerbeschein" in Deutschland, von daher kann er auch keines der beiden anmelden.



Zitat (von Hillert):
Gibt es im Bereich Neu/Gebrauchtwarenhandel Zulassungsbedingungen (Wenn ja, welche?) oder bekommt da JEDER einen kleinen Gewerbeschein?

Derjenige der ein Gewerbe betreibt muss die erforderlicher Zuverlässigkeit besitzen.
Bei einem wegen gewerblichen Betruges Verurteilten kann es danran fehlen, insbesondere wenn da auch noch Steuerstraftaten mit drin waren. Das kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen.



Ansonsten würde ich empfehlen vor der Anmeldung erst mal einen dieser Existenzgründerkurse der IHK besuchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hillert
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, dann gibt es wohl keinen "kleinen" Gewerbeschein, ich selbst kenne mich damit so gut wie gar nicht aus.

Bei einem Gewerbe gibt es aber eine Grenze von 17,500€. Wie nennt man ein Gewerbe was unter diesem Betrag liegt?

Zitat:
Solange kein Verbot besteht ein Gewerbe auszuüben kann man natürlich ein Gewerbe anmelden.

Steht das Verbot wenn dann in den Auflagen, die von dem Gericht festgelegt wurden?


Zitat:
Derjenige der ein Gewerbe betreibt muss die erforderlicher Zuverlässigkeit besitzen.
Bei einem wegen gewerblichen Betruges Verurteilten kann es danran fehlen, insbesondere wenn da auch noch Steuerstraftaten mit drin waren. Das kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen.

Wo kann mein Freund das relativ anonym herausfinden?

-- Editiert von Hillert am 05.09.2016 17:20

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat:
Steht das Verbot wenn dann in den Auflagen, die von dem Gericht festgelegt wurden?

Nun, wenn es schon da drin steht, dann braucht er sich erst mal gar nicht weiter mit dem Antrag zu beschäftigen.
Ich bin mal davon ausgegegangen das es da nicht drin steht.



Zitat (von Hillert):
Wo kann mein Freund das relativ anonym herausfinden?

Nirgendwo, da dies eine Entscheidung ist die an den Straftaten der Person beurteilt wird.
Wobei Bewährung schon mal ein gutes Zeichen ist, da hat das Gericht noch "Hoffung auf Läuterung" gesehen.


Er könnte höchsten einen Anwalt beauftragen der das ganze mal prüft. Sicher ist das dann aber auch nicht, denn die letzte Entscheidung trifft der Sachbearbeiter.


Eventuell seine Vergehen und Strafen man hier auflisten? Dann kann man eine grobe Einschätzung treffen.



Zitat (von Hillert):
Bei einem Gewerbe gibt es aber eine Grenze von 17,500€. Wie nennt man ein Gewerbe was unter diesem Betrag liegt?

Auch Gewerbe :)
Die 17500 EUR sind etwas steuerrechtliches, das nennt man "Kleinunternehmerregelung" und hat mit der Mehrwertsteuer zu tun.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hillert
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Nun, wenn es schon da drin steht, dann braucht er sich erst mal gar nicht weiter mit dem Antrag zu beschäftigen.

In den Auflagen steht nichts davon, das kein Gewerbe eröffnet werden darf. Was meintest du dann mit "Solange kein Verbot besteht ein Gewerbe auszuüben"?

Mein Freund möchte halt im Vorfeld wissen, ob die Option auf Gewerbe überhaupt wegen der Vorstrafe besteht. Er möchte eben vermeiden, mehrere Monate sich auf ein Gewerbe vorzubereiten, am Ende schon Geld für z.B Existenzgründerkurse zu bezahlen, wenn am Ende der Antrag auf Gewerbe auf Grund der Vorstrafe sowieso abgelehnt wird.

Die einzige Straftat in seinem Leben war der gewerbliche Betrug, für den er Sozialstunden und 3 Jahre Bewährung bekommen hat und er ist übrigens 26 Jahre alt.


Gibt es wirklich keine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit anonym und kostenlos zu überprüfen?

-- Editiert von Hillert am 05.09.2016 18:14

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38345 Beiträge, 13980x hilfreich)

Für Sozialstunden bekommt man keine drei Jahre Bewährung. Er ist zu einer Freiheitsstafe auf Bewährung verurteilt worden, zusätzlich zu Sozialstunden. Und wenn das die einzige Verurteilung war, dann muss er schon ganz heftig betrogen haben.

Wie wärs damit: er stellt einfach den Antrag beim Amt, und dann weiss er doch, ob er zuverlässig ist oder nicht. Selbst wenn da was anonym irgendwo möglich sein sollte, das ist doch alles Quatsch. Die Gemeinde muss entscheiden, mit ihrem Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119444 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Hillert):
Gibt es wirklich keine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit anonym und kostenlos zu überprüfen?

Keine die mir bekannt wäre.



Zitat (von Hillert):
Mein Freund möchte halt im Vorfeld wissen, ob die Option auf Gewerbe überhaupt wegen der Vorstrafe besteht.

Ja, die besteht eindeutig.



Zitat (von Hillert):
Er möchte eben vermeiden, mehrere Monate sich auf ein Gewerbe vorzubereiten, am Ende schon Geld für z.B Existenzgründerkurse zu bezahlen, wenn am Ende der Antrag auf Gewerbe auf Grund der Vorstrafe sowieso abgelehnt wird.

Falsche Reihenfolge. So ein Kurs kostet 100-150 EUR. Eventuell erfährt er da schon Sachen, das er das ganze wieder zu den Akten legt.
Das er z.B. wegen der Gewährleistung pro 1000 EUR Umsatz mindestens 100 EUR Reserve haben sollte.
Oder das ein Startkapital von 5-10000 EUR notwendig wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hillert
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Er ist zu einer Freiheitsstafe auf Bewährung verurteilt worden

Ja so ist es auch.

Zitat:
Wie wärs damit: er stellt einfach den Antrag beim Amt, und dann weiss er doch, ob er zuverlässig ist oder nicht.

Bevor er den Antrag stellt, müsste er sich aber noch ausführlich über alles informieren und Kurse belegen oder kann man auch ein Gewerbe anmelden und dann erst paar Monate später starten?


Kann das Gewerbeamt, wenn die von meinem Freund die Daten haben, prüfen ob er überhaupt die Chance auf einen Gewerbeschein hat, ohne das man sich gleich dafür anmeldet!?

Hat das Gewerbeamt die Pflicht zur Kontrolle des Führungszeugniss bei Neu/Gebrauchtwarenhandel? Nicht das mein Freund dahin geht und gleich zugibt das er keine weiße Weste mehr hat und am Ende hätte das keiner so genau geprüft.

Gibt es eine Seite, auf der alle Gewerbe stehen, die eine besondere Beobachtung benötigen und Gewerbe, die JEDER machen darf? Finde immer nur Seiten, auf denen nur Beispiele stehen.



-- Editiert von Hillert am 08.09.2016 14:23

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Hillert):
Ein Freund von mir ist die nächsten 3 Jahre auf Bewährung wegen gewerblichen Betrug. Er hat sich überlegt, evtl. einen kleinen Gewerbeschein im Bereich Neu/Gebrauchtwarenhandel zu beantragen.


Es gibt weder einen kleinen noch einen großen Gewerbeschein, noch eine Beantragung für diesen. Das Gesetz verlangt lediglich von Ihrem Freund, dass er seinem örtlichen Ordnungsamt vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit diese anzeigt ([link=https://dejure.org/gesetze/GewO/14.html]§ 14 Abs , 1 Satz 1 GewO [/link]).

Das Ordnungsamt wird Ihren Freund fragen, ob es sich hier um ein Haupt- oder ein Nebengewerbe handelt.

Wichtiger wäre es, wenn sich Ihr Freund über die Rechtsform seines Unternehmens Gedanken macht.

Zitat:
Gibt es wegen der Vorstrafe bei der Anmeldung Probleme?


Die Anzeige wird problemlos möglich sein, das Ordnungsamt erwartet lediglich einen gültigen Personalausweis und die Gebührenzahlung für die Anzeige. Diese kann persönlich, durch Bevollmächtigten oder schriftlich erfolgen.

Probleme wären dann zu erwarten, wenn Ihrem Freund die Ausübung eines Gewerbes untersagt worden ist - wobei dies vermutlich nicht im Ordnungsamt bei der Anzeige auffällt. Eine solche Untersagung wäre im auf jeden Fall nachweislich und schriftlich zugestellt worden,

Zitat:
Macht es übrigens einen Unterschied, ob Kleingewerbe oder ein normales Gewerbe?


Bei der Aufnahme einer solchen Tätigkeit, wird nur zwischen Haupt- oder Nebengewerbe unterschieden.

Hinsichtlich der USt. besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung nach [link=https://dejure.org/gesetze/UStG/19.html]§ 19 UStG [/link] in Anspruch zu nehmen, wenn im Gründungsjahr (bis zum 31.12.) der geschätzte Umsatz - bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit in diesem Monat - max. 5.833,33 € beträgt (4/12).

Bei Nutzung dieser Regelung erhebt der Unternehmer keine Umsatzsteuer, er kann dann natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen.

Zitat:
Gibt es im Bereich Neu/Gebrauchtwarenhandel Zulassungsbedingungen (Wenn ja, welche?)


Nein.

Zitat:
oder bekommt da JEDER einen kleinen Gewerbeschein?


Ja.

Zitat:
Sind die Anmeldebedingungen auch in allen 16 Bundesländern gleich?


Diese sind gleich, wobei in jeder Stadt/Gemeinde die Höhe der Gebühren unterschiedlich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Hillert):
Bevor er den Antrag stellt, müsste er sich aber noch ausführlich über alles informieren und Kurse belegen oder kann man auch ein Gewerbe anmelden und dann erst paar Monate später starten?


Im Gesetz steht mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit. Der Beginn der Tätigkeit ist aber nicht zu verstehen als der Zeitpunkt an dem die ersten Waren gekauft/verkauft werden.

Was den frühst möglichen Zeitpunkt betrifft so ist dies von Stadt/Gemeinde zu Stadt/Gemeinde unterschiedlich geregelt. Entscheidend ist, dass man die Anzeige nicht verspätet abgibt.

Eine Vorbereitungsphase und die Teilnahme an Kursen, die vermutlich auch Geld kosten, kann man schon als Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit betrachten und von daher kann bereits eine Anzeige erfolgen.

Zitat:
Kann das Gewerbeamt, wenn die von meinem Freund die Daten haben, prüfen ob er überhaupt die Chance auf einen Gewerbeschein hat, ohne das man sich gleich dafür anmeldet!?


Nein.

Zitat:
Hat das Gewerbeamt die Pflicht zur Kontrolle des Führungszeugniss bei Neu/Gebrauchtwarenhandel?


Nein.

Zitat:
Nicht das mein Freund dahin geht und gleich zugibt das er keine weiße Weste mehr hat und am Ende hätte das keiner so genau geprüft.


Zum einen werden solche Fragen für die Branche in der Ihr Freund tätig sein will nicht gestellt und zum anderen, sollte geht dies die Mitarbeiter des Ordnungsamts nichts an.

Zitat:
Gibt es eine Seite, auf der alle Gewerbe stehen, die eine besondere Beobachtung benötigen und Gewerbe, die JEDER machen darf? Finde immer nur Seiten, auf denen nur Beispiele stehen.


https://www.gruenderlexikon.de/fileadmin/Dateiablage/free/pdf/genehmigungspflichtige_gewerbe.pdf

Wobei sich hier auch immer Änderungen und Ergänzungen ergeben können.

0x Hilfreiche Antwort

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