Muss eine UK-Ltd. die Niederlassung in DE auch als Ltd. führen oder steht der Gesellschaft der erwerb oder einrichtung einer Untergruppierung wie E.K. zu, oder kann die Selbständige Niederlassung in DE eine andere Untergruppierung gründen?
tnx Edi
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"Die Realität ist der Irrtum... "
Ltd. und Niederlassung!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Mit einer "selbständigen Niederlassung" in D machst Du die ganzen Vorteile der ltd. kaputt - weil du in D wieder voll der Steuer unterliegst....
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"utque antehac flagitiis ita tunc legibus laborabatur"
-- Editiert von mampfred am 21.02.2007 15:42:34
Die Gesellschaft soll ja Schließlich Transparent sein und im Handelsregister stehen!
Es geht mir auch nur Primär um die Haftung!
Gruß Edi
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Meines Erachtens macht das wenig Sinn. Wolltest du mit dieser Vorgehensweise den Paragraf 34c umgehen oder weshalb diese Überlegung?
Grüße
Nein es geht um keine Umgehungen, sondern um Namens bzw. Firmirungs bezeichnungen!
Ich habe selbst eine Abgemeldete e.k. mit guten Ruf. D.h. ich habe die Kunden in die Limited übernommen! Haber aber jetzt immer denn Doppelstreß mit Compaies House in UK und FA in DE! Dann sind da noch ehmalige Befreundete Unternemen die auch einen guten Namen hatten aber nicht mehr Existent sind. Jetz besteht natürlich die möglichkeit das meine Ltd. jeweils eine Neue Ltd. mit dem gewünschten Namen gründet. Was die Sache nur Komplizierter macht!
Deshalb dachte ich, nach dem ich einträge im HR gesehen habe wo es z.Bsp. heist Fa. Jochen Bayer e.K. inh. Hr. Franz Müller (namen frei erfunden) demnach könnte das auch mit Juristischen Personen gehen?
D.h. z.Bsp. Fa. Jochen Bayer e.K. inh. X1Y2Z3 Ltd. ?
Damit müsste doch, wenn machbar, für die e.K. die Doppelbesteuereung entfallen und als Persönlich haftender gilt die Limited!
Das die Limited die dadurch erzielten Gewinne auch einbeziehen muss ist klar, dafür wird ein entsprechnder Vertrag bestehen, der die Ltd. von der Gewinnausschüttung ausnimmt!
Das würde dann nach meiner überlegung in etwa einer e.K.&Co.KG entsprechen o.ä.!
Nur das es diese Konstelation bisher nicht gibt.
Deshalb die Frage, welche Unternehmen kann ein Gesellschaft auser einer weiteren Gesellschaft noch gründen!
Das hat alles nichts mit der Umgehung des §34c GewO
zutun. Sondern nur das meine(immer die gleiche) Leistung unter örtlich bekannten Namen eintritt und im HR auch Eingetragen/Transparent ist!
So kann dann die Regionale niederlassung auch den entsprechenden Namen in Branchenbuch und Telefonverzeichnis führen!
Gruß Edi
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"Die Realität ist der Irrtum... "
ich vermute mal, dass e.K. nur bei natürlichen Personen (d.h. Menschen, nicht Unternehmen) funktioniert; deswegen keine Eintragung als e.K. X Inhaber Y Ltd.
ltd & Co.KG - haftung ltd, führung, und zwar dann in dt. die kg - wäre mein vorschlag
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