Ich habe eine Frage und zwar habe ich ein Sport-Projekt ins Leben gerufen und führe dieses Projekt auch dieses Jahr aus.
Den Namen des Projektes und das Logo habe ich markenrechtlich schützen lassen, bzw eine Wort und Bild Marke beantragt.
Da dieses Projekt sehr umfangreich ist möchte ich einen sehr guten Bekannten mit ins Boot nehmen und mit ihm eine GbR gründen.
Das heißt ja aber theroetisch das er dann entsprechend an dem Projekt mitwirkt und mitbeteiligt ist.
1.) was ist mit meiner Marke ?
2.) was ist wenn er aussteigen sollte ? Hat er dann weiter Anrecht auf den Gewinn des Projektes ?
3.) was ist wenn ich aussteige mit dem Projekt ? Kann ich dies ohne weiteres verkaufen ?
Über eine Antwort falls das jdn weiß würde ich mich freuen
Marke und Gründung GbR
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo!
Denke, all' diese Punkte lassen sich in einem 'Gesellschaftervertrag' regeln, welcher bei der GbR Anmeldung abgeschlossen wird. Zwar kann so ein Vertrag auch nachtraeglich geaendert/erstellt werden. Aber es empfiehlt sich so was gleich zu Beginn und in aller Freundschaft zu machen.
Gruss
Agenor
Ich würde soetwas ebenfalls in einem Gesellschftervertrag regeln. Aber irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass dieses Vorhaben der Anfang vom Ende eine guten Freundschaft sein könnte. Zu allererst würde ich mir überlegen, ob eine zweite Person wirklich notwendig ist, das Projekt zu realisieren. Schließlich muss es so viel abwerfen, dass beide davon irgendwie leben können.
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Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist das Logo auf Ihren eigenen Namen angemeldet und damit unter Ihrem eigenen Namen geschützt. Nun soll mit dem Freund gemeinsam eine GbR gegründet werden. Dafür genau wie die Vorschreiber dargestellt, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag schließen. In diesem Vertrag kann unter anderem geregelt werden, dass Sie der Gesellschaft für die Dauer der Gesellschaft die Nutzung des Logos gestatten. Wenn aber die Gesellschaft aus irgend welchen Gründen gekündigt worden ist, entfällt damit die Nutzung des Logos und damit die Gefahr der weiteren berechtigten Verwendung durch den Mitgesellschafter. Die Zurverfügungstellung des Logos kann dann mit einer Gewinnvorabvergütung geregelt werden, so dass das ganze dann auch nicht unentgeltlich abläuft. Wenn alle finanziellen und zeitlichen Dinge wie zu erbringende Arbeitszeit in dem Gesellschafts- oder einem weiteren Tätigkeitsvertrag geregelt sind, kann auch im Streitfall kein Problem mit einer Trennung bestehen.
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