Kleingewerbe mobiler Imbiss
ist man gesetzlich dazu verpflichtet ein Geschäftskonto zu nutzen?
Die Bank will mir aufgrund meiner Abgabe einer EV kein Geschäftskonto abschließen.
Was kann ich nun tun, da ich durch die Existensgründung ja meine wirtschaftliche und finazelle Situation verbesser.
Das Jobcenter hat mir die Förderung auch schon zugesprochen.
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Pflicht auf Geschäftskonto?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Eine Gesetzliche Pflicht besteht nicht. Du kannst zunächst auch ein privates Girokonto für den Geschäftsverkehr nutzen. Es gibt allerdings hier auch ein paar günstige Alternativen. Es ist jedoch fraglich, ob die Banken dir ein solches Konto überhaupt eröffnen, wenn du bereits eine EV abgegeben hast. Versuche es einfach. Kostet ja nichts. BG
Hallo,
danke für die Antwort.
Ich habe bereits ein Konto bei der Norisbank Frankfürt (direkt Bank)
Ein anderes bei der Volksbank (als P-Konto, gekennzeichnet).
Könnte ich das obige "Norisbankkonto" für die vereinzelten (nicht viele) Geschäftsüberweisungen benutzen?
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Das ist sicherlich eine Möglichkeit. Im Idesalfall erfolgt eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Buchungen. Wenn das Konto der Norisbank also für den Geschäftsverkehr genutzt wird, dann ausschließlich dafür. Das hat bei einer Prüfung den Vorteil, dass die privaten Konten nicht offengelegt werden müssen.
Hallo,
ja ja die lieben leute hier...
Natürlich wird dir jede Bank ein Geschäftskonto verweigern, kannst dann ein Privatkonto eröffnen! Ziviel- und Steuerrechtlich spielt das keine Rolle!
Da stehen dir die Banken AGB's nur leider im Weg! Stellen diese nämlich fest, das das Konto eher Geschäftlich genutzt wird, wird es als Geschäftskonto geführt oder aber auch gekündigt...
Najaaaaa, so ganz rille ist das nicht. Aber die Frage war ja, ob gestzlich eine Verpflichtung zur Führung eines Geschäftskontos besteht oder nicht. Die Antwort lautet: Nein, diese Verpflichtung besteht nicht.
Aber man sollte beachten:
Laufen Geschäftsvorfälle über ein Privatkonto, gehört es zu den Geschäftsunterlagen und muß die geforderte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Ende eines Wirtschaftsjahres überleben. Beispiel: Sind andere gewerbliche Ausgaben wie z.B. Miete, Beiträge & co. vorhanden, sind das Nachweise, die über das Privatkonto laufen. Also Gescghäftsunterlagen.
Ohne Konto geht sicher auch. Bei dieser Gewerbeart läuft doch Alles über Bar. Da sollte man aber dringend dazu raten, über die Anforderungen an ein Kassensystem bescheid zu wissen. Die Kasse "muß stimmen". Und sie darf nicht im Nachhinein manipulierbar sein.
Excelabrechnungen werden i.d.R. verworfen, da manipulierbar. Kann man nacheditieren.
https://www.ihk-ostbrandenburg.de/produktmarken/Recht-Steuern/Steuern-und-Finanzen/Anforderungen-an-elektronische-Kassensysteme/3311956
Hat man kein Kassensystem, das geht theoretisch auch, da muß aber das Kassenbuch stimmen. Einnahmen und Ausgaben müssen genau und zeitnah erfasst werden. Bei Ausgaben ist bei Barzahlung der Erhalt des Geldes beim Bezugsberechtigten nachzuweisen. i.d.R. über Unterschrift über den Erhalt.
Kassenbuch: Das ist mit viel Handarbeit verbunden. Stimmt da etwas nicht, gibt es Zuschätzungen bei den Erlösen. Und es muß zwischen Einn. 7% USt und 19% USt. differenziert werden.
-- Editiert von Spejbl am 13.05.2019 18:02
Jobcenter: Du stockst nebenbei ALG II auf? Und/oder um welche Förderung handelt es sich?
@Spejbl
Das Problem dürfte der TS in den letzten 5 Jahren wohl gelöst haben ...
ZitatKleingewerbe mobiler Imbiss :
ist man gesetzlich dazu verpflichtet ein Geschäftskonto zu nutzen?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht - es ist allerdings hinsichtlich der Buchführung (Stichwort: Finanzamt) unpraktischer, als wenn man privates und geschäftliches Konto trennt.
Zitat:
Die Bank will mir aufgrund meiner Abgabe einer EV kein Geschäftskonto abschließen.
Es gibt einen Rechtsanspruch auf ein "Basiskonto" (Guthabenkonto). Der greift aber nur, wenn kein anderes Konto existiert.
Manche Banken bestimmen in ihren AGB, daß bestimmte Girokonten ("private Girokonten") nicht für gewerbliche/geschäftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Da könnte man sich dann u.U. im Kreis drehen. Einen Rechtsanspruch auf ein "Basis-Geschäftskonto" gibt es nicht. Allerdings unterliegen Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institute einem Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen auch ohne den Anspruch auf das "Basiskonto" den in ihrer Region ansässigen Bürgern und Unternehmen Konten einrichten. Das können sie nur bei Vorliegen eines "berechtigten Interesses" ablehnen.
Es könnte sich also ggf. lohnen, der örtlichen Sparkasse das Problem zu erklären und zu fragen, ob die ein Geschäftskonto auf Guthabenbasis für diesen Zweck einrichten.
ZitatHallo, :
Ich habe bereits ein Konto bei der Norisbank Frankfürt (direkt Bank)
Ein anderes bei der Volksbank (als P-Konto, gekennzeichnet).
Könnte ich das obige "Norisbankkonto" für die vereinzelten (nicht viele) Geschäftsüberweisungen benutzen?
Diese Frage kann nur die Norisbank beantworten...
ZitatDas ist sicherlich eine Möglichkeit. Im Idesalfall erfolgt eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Buchungen. Wenn das Konto der Norisbank also für den Geschäftsverkehr genutzt wird, dann ausschließlich dafür. Das hat bei einer Prüfung den Vorteil, dass die privaten Konten nicht offengelegt werden müssen. :
Bei einer Buchprüfung bei einem Selbständigen müssen durchaus auch die privaten Konten "offengelegt" werden. Davon abgesehen, daß das Finanzamt da gar keine "Offenlegung" braucht, die holen sich einfach alle Informationen von den kontoführenden Banken, die sie benötigen.
Zitat@Spejbl :
Das Problem dürfte der TS in den letzten 5 Jahren wohl gelöst haben ...
Die Frage ist indessen generell auch für andere Leute interessant.
Zitat@Spejbl :
Das Problem dürfte der TS in den letzten 5 Jahren wohl gelöst haben ...
Hab auf die Jahreszahl nicht geachtet. Duch den gelöschten Beitrag kam der Thread wieder nach vorn. .
Zitat:
Die Frage ist indessen generell auch für andere Leute interessant.
Vielleicht hilft es auch heute noch jemandem. .
-- Editiert von Spejbl am 14.05.2019 11:24
Soweit KEINERLEI betrieblichen Transaktionen darüber laufen, stimmt diese Aussage nicht! Zwar darf der Prüfer diese Konten anfordern, die Vorlage ist grundsätzlich jedoch freiwillig! Es besteht hier ja auch keinerlei Aufbewahrungspflicht, so das Kontoauszüge umgehend vernichtet werden können.ZitatBei einer Buchprüfung bei einem Selbständigen müssen durchaus auch die privaten Konten "offengelegt" werden. :
Allein aus der Weigerung private Kontoauszüge vorzulegen, kann ma -soweit nicht andere Indizien dafür sprechen- keine steuerlich negativen Konsequenzen ziehen. Geht jedoch z.B. die GVR nicht auf und die Vorlage der privaten Konten wird verweigert, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Stpfl.!
Solltest Du damit den sog. "Kontenabruf" meinen, so muss ich deine Fantasie etwas einbremsen! Im Rahmen des Kontenabrufs -der im Übrigen von der Finanzverwaltung sehr selten, von der Sozialverwaltung sehr häufig genutzt wird!- ausschließlich Informationen welche Konte auf die Person namentlich lauten bzw. die Person als Zugriffberechtigter gespeichert ist! Es werden keinerlei Informationen zu Kontoständen, Zinsen oder gar Kontobewegungen weiter gegeben!ZitatDavon abgesehen, daß das Finanzamt da gar keine "Offenlegung" braucht, die holen sich einfach alle Informationen von den kontoführenden Banken, die sie benötigen. :
Da ein Auskunftsersuchen im Sinne §93 Abs.1 S.3 AO bei der Bank um Kontobewegungen zu erhalten von den Banken nur kostenpflichtig erfüllt wird, wird man hier im Normalfall warten bis das Strafverfahren eingeleitet ist, da dann die Kosten an den Stpfl. weitergeleitet werden können.
taxpert
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