Phantasiename mit Adelsprädikat zu

18. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Imker321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Phantasiename mit Adelsprädikat zu

Hallo!

Als Imker bin ich ja Einzelunternehmer und es sind doch Phantasienamen erlaubt, oder?
Wenn ich nun z.B. meine Imkerei "Imkerei zu Beispielsfeld" nenne, wäre das auch zulässig.
Danke für Auskünfte.

Viele Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
Als Imker bin ich ja Einzelunternehmer und es sind doch Phantasienamen erlaubt, oder?

Korrekt



Gibt es denn Adelige derer "zu Beispielsfeld"?
Denn die sind erfahrungsgemäß "not amused" wenn die unadeligen die Namen nutzen.



Dann wäre zu klären, ob "zu Beispielsfeld" eine regionale Kandschaft bezeichnet. Dann könnte man auch den Adeligen paroli bieten.



Dann gibt es noch die "geschützte Herkunftsbezeichnung", auch da sollte man prüfen ob das zutrifft.



Und zum Schluss wäre es auch relevant, ob die Bienenstöcke auch tatsächlich dort stehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Imker321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

"zu Beispielsfeld" ist reine Phantasie.
Mir geht es hier eigentlich nur darum, ob das Prädikat "zu"
so ohne weiteres verwendet werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Ob da nun "zu", "von und zu" oder "drunter und drüber" steht ist unerheblich.




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
Einzelunternehmer, die nicht als Vollkaufleute im Handelsregister eingetragen sind (GmbH, e.K. usw.), müssen unter ihrem bürgerlichen Namen firmieren. Sie dürfen den Namen durch "Phantasiebezeichnungen" ergänzen.

Einzelunternehmer, die nicht als Vollkaufleute im Handelsregister eingetragen sind können nicht unter ihrem bürgerlichen Namen firmieren, schlicht weil sie laut Gesetz gar keine Firma haben.

Und eine Pflicht den bürgerlichen Namen als Unternehmensbezeichnung zu führen, gibt ea auch nicht.
Lasse mich da aber gerne durch Rechtsgrundlagen umstimmen.

Das es durchaus besser sein kann, lassen wir jetzt mal außen vor



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
Deshalb firmieren sie ja auch unter ihrem bürgerlichen Namen

Einzelunternehmer können ohne Eintragung ins HR doch gar nicht "firmieren"?
Sie führen eine Unternehmensbezeichnung oder Geschäftsbezeichnung.



Zitat:
Zum ersten Einlesen in die Materie:

Tut mir leid, ich fragte nach der Rechtsgrundlage. Also Gesetze oder relevante Rechtsprechung.
Da gibt es keine, solange ich die anderen Gesetze beachte und z.B. kein falscher Eindruck hinsichtlich der Größe erweckt wird.
Auch das Argument das sie eine ins HR eingetragene Firma vortäuschen würde verfängt nicht, denn die haben alle entsprechende Zusatzkennzeichnungen als Pflicht, also kann man das unterscheiden.


Das PDF ist eine Meinung der IHK.
Und so richtig kompetent wirkt das auch nicht.
So sprechen die von "Kleingewerbetreibenden". Dabei gibt es gar kein "Kleingewerbe".
Dann ist man dort auch der Meinung, das ein „Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinbetrieb nicht zulässig wäre. Was auch falsch ist.



PS: Das Problem mit dem Geschäftsbezeichnung hatte ich mal. Der Mitbewerber ging nach seiner Abmahnung leider nicht auf mein Angebot das vor Gericht zu klären ein ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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