Liebe Rechtler,
da bin ich doch glatt' auf einen interessanten (fiktiven) Fall gestoßen..
Nehmen wir an, ein Gründer G1 habe privat - noch vor der Gründung - drei Patente P1, P2 und P3 angemeldet und diverse selbsterstellte Anlagen (Maschinen) M1 "gebaut". Nehmen wir ferner an, die Patente P1, P2 seien bewilligt. P3 sei noch im Prüfverfahren.
Nun möchte der G1 mit einem Gesellschafter G2 eine GmbH U1 gründen, in welcher M1, P1, P2 und P3 Verwendung finden.
Frage 1: wie könnte eine Eigenkonstruktion M1 bewertet werden, wenn keine konkreten Kosten erfasst und belegt werden?
Frage 2: Wie sähe es mit P1 und P2 aus - einfach über den Daumen peilen?
Frage 3: könnt der G1 als Gesellschafter seinem Unternehmen U1 eine Rechnung über Lizenzgebühren für die Verwertung von P1, P2 und P3 stellen?
-- Editiert von Larachen-10 am 13.08.2020 12:52
-- Editiert von Larachen-10 am 13.08.2020 12:58
Sachgründung (GmbH): (Eigenbau-Maschinen) und Patente bewerten?
13. August 2020
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Frage vom 13. August 2020 | 12:49
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachgründung (GmbH): (Eigenbau-Maschinen) und Patente bewerten?
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#1
Antwort vom 13. August 2020 | 18:28
Von
Status: Unbeschreiblich (120243 Beiträge, 39857x hilfreich)
ZitatFrage 1: wie könnte eine Eigenkonstruktion M1 bewertet werden, wenn keine konkreten Kosten erfasst und belegt werden? :
Man sollte versuchen den Marktwert möglichst genau zu ermitteln.
ZitatFrage 2: Wie sähe es mit P1 und P2 aus - einfach über den Daumen peilen? :
Auch hier sollte man versuchen den Marktwert möglichst genau zu ermitteln und den Weg der Ermittlung detailliert festhalten.
ZitatFrage 3: könnt der G1 als Gesellschafter seinem Unternehmen U1 eine Rechnung über Lizenzgebühren für die Verwertung von P1, P2 und P3 stellen? :
Ja.
#2
Antwort vom 17. August 2020 | 19:15
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitat:
Frage 1: wie könnte eine Eigenkonstruktion M1 bewertet werden, wenn keine konkreten Kosten erfasst und belegt werden?
Durch einen Gutachter. Wenn man Pech hat, ist das Gutachten am Ende teurer als die Eigenkonstruktion wert ist.
Zitat:Frage 2: Wie sähe es mit P1 und P2 aus - einfach über den Daumen peilen?
Ebenfalls mit einem Gutachter.
Zitat:Frage 3: könnt der G1 als Gesellschafter seinem Unternehmen U1 eine Rechnung über Lizenzgebühren für die Verwertung von P1, P2 und P3 stellen?
Kann er, das hat aber nichts mit der Wertermittlung in dieser Hinsicht zu tun.
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#3
Antwort vom 17. August 2020 | 20:04
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Der Gutachter wäre aber kein Muss? Der G1 könnte die besagten Maschinen mit vergleichbaren Maschinen vergleichen?
#4
Antwort vom 17. August 2020 | 23:43
Von
Status: Unbeschreiblich (120243 Beiträge, 39857x hilfreich)
ZitatDer Gutachter wäre aber kein Muss? :
Nein, ist er nicht.
Je weniger Gutachter, desto penibler sollte man den Weg seiner Wertfindung dokumentieren.
#5
Antwort vom 21. August 2020 | 11:24
Von
Status: Praktikant (601 Beiträge, 297x hilfreich)
ZitatFrage 1: wie könnte eine Eigenkonstruktion M1 bewertet werden, wenn keine konkreten Kosten erfasst und belegt werden? :
Gar nicht. Soweit Du nicht nach IFRS bilanzierst (wovon ich hier ausgehe) ist das HGB einschlägig und zwingend. Diesem zufolge müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, und sonst nichts.
ZitatVermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... anzusetzen. :
ZitatHerstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. :
ZitatFrage 2: Wie sähe es mit P1 und P2 aus - einfach über den Daumen peilen? :
Auf gar keinen Fall. Hier gilt dasselbe wie für materielle Güter, es sind die Herstellungskosten anzusetzen. Was hier Herstellungskosten sind, steht in Absatz 2a:
ZitatHerstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. :
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