Selbständig mit Foodtruck als Nicht Konditor

31. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Han Solo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbständig mit Foodtruck als Nicht Konditor

Hallo,

meine Frau backt leidenschaftlich gerne. Sie möchte nun mit einem Food Anhänger für das Auto 3-4 mal im Monat (als Kleinunternehmer) Ihre Backwaren auf Veranstaltungen verkaufen. Der Food Anhänger ist so ausgerüstet, dass sämtliche Arbeiten komplett im Hänger erledigt werden. Sie nutzt keine lokale Backstube. Nun ist es so, dass Sie keine gelernte Konditorin ist. Ich habe nun herausgefunden, dass das Konditoren Handwerk geschützt ist. Das heißt dann wohl, dass man, wenn man kein Konditor ist, nicht die Befugnis hat Backwaren zu backen und zu verkaufen.

Zu diesem Sachverhalt hätte ich einige Fragen:

1. Ist es korrekt, dass man nur dann Backwaren backen und verkaufen darf, wenn man gelernter Konditor ist?

2. Ist eigentlich nur das Konditor Handwerk geschützt oder gilt das auch für andere Bereiche? Nehmen wir an man ist kein Koch und möchte Mahlzeiten kochen und verkaufen. Wäre das verboten oder erlaubt?

3. Gibt es als Nicht-Konditor die Möglichkeit trotzdem backen und verkaufen zu dürfen? Wenn ja, welche?

4. Ich habe gehört eine Möglichkeit besteht darin ein Reisegewerbe im Ausland anzumelden, die Backwaren dann aber in Deutschland zu verkaufen. Stimmt das?

5. Ich habe gehört man kann sich als Nicht-Konditor prüfen lassen um dann ausgewählte Backwaren zu backen und zu verkaufen. Stimmt das?

6. Ich habe gehört man kann einen Konditor einstellen. Sobald man einen Konditor eingestellt hat kann man auch als Nicht-Konditor Backwaren backen und verkaufen. Stimmt das?

Ich freue mich auf Eure Rückmeldung.

Viele Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Fangen wir mal einen Schritt früher an...

- Deine Frau hat ein "Gesundheitszeugnis" - da heisst sie ist über den Umgang mit Lebensmitteln belehrt und kann dies nachweisen?
- Der Anhänger entspricht den Lebensmittel-Vorschriften und ist zb. vom Gesundheitsamt daraufhin begutachtet worden (Wasserabschluss usw.)
- Die für die Zubereitung benötigten Zutaten werden fachgerecht gelagert und gekühlt im Anhänger?
- Die Inhaltsstoffe der Backwaren können aufgelistet werden und als Liste am Truck präsentiert werden? Hier geht es um Allergene, Zusatzstoffe usw.

- Gewerbe ist schon angemeldet? Buchführungskenntnisse vorhanden?
- Lagermöglichkeit im Haus für die Backwaren besteht?

Zu deinen Fragen:
1. Ja. Es gibt sicherlich Ausnahmen, wenn man zb. TK-Kost (Brezeln usw) aufbackt

2. Soweit gehört in Koch nicht in die Handwerksrolle

3. siehe 6. - oder eine GbR mit einem Bäcker gründen

4. keine Ahnung. Wieso will man aber Regeln umgehen, die ihren Sinn haben?! Im übrigen wird eine solche Lösung nachher an anderer Stelle evtl. Probleme bringen

5. das weiss die örtliche IHK

6. siehe 5. - Wieso will man aber bei einem Kleingewerbe was erst startet jemanden einstellen. Sind die Pflichten als Arbeitgeber und die Dokumentationspflichten usw. bekannt? Sonst freut sich mal der Prüfer bei einer Sozialversicherungsprüfung.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
auxilio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Han Solo):

(als Kleinunternehmer)

Es gibt keinen "Kleinunternehmer" !
Wenn man selbständig ist, muss man ALLE Regeln und Gesetze kennen, die einen (be)treffen könnten - und zwar nicht nur irgendwie aus einem Forum im Internet. Wenig beachtet, jedoch voller Heimtücke ist die Sozialversicherungslage. Wenn man das am Anfang vergeigt, kommt in ein paar Jahren die Prüfung und man sitzt mit einem Haufen Schulden in der Pleite.

Informationen gibt es bei der IHK, wo unbedingt ein Existenzgründerkurs gemacht werden sollte, weiterhin ist die Handwerkskammer zu kontaktieren, um abzuklären, inwieweit sich Deine Gattin in diesem Gebiet betätigt und nichtzuletzt das Gewerbeamt.

Weiterhin ist das einfach hinstellen, Laden aufklappen und losbrutzeln nicht so einfach. Jeder Stellplatz muss einzeln genehmigt werden und da haben üblicherweise die Familienclans des Fahrenden Volkes bereits alles gebucht und zwar seit Generationen. Neue Aussteller bekommen den Schotterplatz hinter dem Klowagen - wenn überhaupt. Mal ganz abgesehen von den Kosten für die Genehmigung und die Versorgungsanschlüsse.
Da lässt die Backleidenschaft ganz schnell nach fürchte ich ...

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#3
 Von 
Han Solo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Handwerkskammer schreibt folgendes:

Zitat:
der Marktverkehr ist eine gewerbliche Tätigkeit, die sich auf Messen, Jahr- und Wochenmärkte beschränkt; er ist grundsätzlich frei und somit nicht bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig.


Fazit: Meine Frau darf als Nicht-Konditorin backen und verkaufen, allerdings ist der Verkauf auf Messen, Jahr- und Wochenmärkte beschränkt.

Ist mein Fazit korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Schade, dass du nicht auf unsere Anmerkungen eingehst.

Zitat:
Meine Frau darf als Nicht-Konditorin backen und verkaufen, allerdings ist der Verkauf auf Messen, Jahr- und Wochenmärkte beschränkt.


Hier ist ein Laienforum. Du hast eine Aussage der Handwerkskammer. Da du ja leider nicht einmal auf unsere Anmerkungen eingehst. frage doch bitte bei der Handwerkskammer nach, ob dein Fazit korrekt ist. Ich bin raus.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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