Selbstständigkeit - Sozialbeiträge?

12. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Roosi
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)
Selbstständigkeit - Sozialbeiträge?

Ich möchte mich gerne mit einem Transportunternehmen selbstständig machen. Ich bin z.Z. arbeitslos. Was für Unterstützung und wieviel bekomme ich vom Arbeitsamt und was habe ich dabei zu beachte, was Sozialbeiträge angeht.
Danke Gruß Roosi

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13 Antworten
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#1
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Gehen Sie am besten zum Arbeitsamt und lassen sich mal beraten. Also zum Thema ICH-AG müssten Sie im Internet alles, aber auch wirklich alles finden.

Ich finde, Sie machen es sich mit der Frage sehr einfach. Kann mir den Kommentar nicht verkneifen, dass Sie faul bzw. arbeitsscheu sind. Insofern sehe ich keine Grundlage für eine Selbständigkeit. SORRY, aber so sieht es für mich aus.

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net">www.erecht.net</a>

"Wenn der Mensch sicht etwas vornimmt, so ist ihm mehr möglich, als man glaubt. (Pestalozzi)

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#2
 Von 
Roosi
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

Dieser Kommentar war nicht fair. Sie kennen mich doch garnicht, wie können sie an Hand einer Frage solche Urteile abgeben.

Um es klar zu stellen, ich bin seid 1.11.03 arbeitslos, war im Versand tätig, davor Lieferant e.t.c. Immer auf Achse. Ich habe es einfach satt vom Arbeitsamt eines Tages wieder ein 8 Wochen Idiotenlehrgang verpasst zu kommen, den ich schon drei mal mitmachen mußte, wo man immer wieder Bewerbungen schreiben lernen soll. Man schreibt doch schon genug Bewerbungen. Was eigentlich wollen sie damit bezwecken. Aber egal. Ich werde Hoffentlich diesen blöden Kommentar vergessen.

Gruß Roosi

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#3
 Von 
mühli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
um sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig zu machen muss man etwa zwei Monate vor Gründungsdatum die Anträge beim Arbeitsamt ausfüllen. Das Arbeitsamt verlangt normalerweise einen Nachweis über den Besuch eines Existenzgründerseminars (minimale Kosten), sowie einen Gewerbeschein (Antrags- und Gründungsdatum können verschieden sein). Außerdem muss die Förderung vor Gründung beantragt und bewilligt werden. Die Höhe der Förderung ist abhängig davon, auf welche Art Sie sich selbstständig machen wollen. Ich-AG heißt 3 Jahre Förderdauer mit gerigen monatlichen Beträgen. Einzelunternehmen heißt 6 Monate Förderung. Dabei wird Ihr Arbeitslosengeld der Berechnung zu Grunde gelegt und mit 1,7 multipliziert. Der Aufschlag ergibt sich aus der Versicherungspflicht.
Auf jeden Fall rechtzeitig beim Arbeitsamt melden!

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#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo Roosi,

besonders weil ich Sie nicht kenne, ist der erste Eindruck, den Sie hinterlassen haben, für meine Bewertung entscheidend gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo Roosi,

ich war noch nicht fertig, sondern habe außerhalb des Fensters die EINGABE-Taste gedrückt.

Es ist unerfreulich zu hören, dass Sie kürzlich arbeitslos geworden sind.

Aber ich denke, Sie müssen mehr Initiative zeigen und meinen Kommentar als Ansporn nehmen, selbständig zu werden. Dazu gehört in jedem Fall, sich zu erkundigen und Informationen einzuholen. Es kommt allerdings noch sehr viel mehr Arbeit auf Sie zu als in der Rolle des Angestellten.

Verstehen Sie mich nicht falsch. Ich wünsche Ihnen für die Selbständigkeit viel Erfolg.

Mit schönen Grüßen

D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net">www.erecht.net</a>

"Wenn der Mensch sicht etwas vornimmt, so ist ihm mehr möglich, als man glaubt. (Pestalozzi)

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#6
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo Roosi,

Diese ganze Geschichte mit der Selbstständigkeit ist schwierig, aufwendig und man muss viel Lauferei vorher in Kauf nehmen. Vor allem solltest du dich sehr genau beim Arbeitsamt informieren und am besten vorher auch so ein Existenztründungs-Seminar besuchen. Es gibt so viel zu beachten... das kann man gar nicht alles in so einem Forum erfragen und schreiben. z. B. musst du auch, vor Gründung ein Konzept, das Hieb- und Stichfest ist, erarbeiten und vorlegen - hast du das schon? zu wann wäre dein Gewerbe gemeldet?

Also geh am besten, wenn du dich wirklich Selbstständig machen willst, schnellstmöglich zum Arbeitsamt und sprech mit deinem Berater. Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
banneduser
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 208x hilfreich)

Hallo Roosi,
wenn Du Dich mit einem Transportunternehmen selbständig machen möchtest so ist dass durchaus lobenswert von Dir Dich aus der Arbeitslosigkeit ausklinken zu wollen,
Du solltest nur aber auch bedenken, dass Dich dann der blanke Wahnsinn erwarten wird sich in einem kapitalistischem Land wie Deutschland als Unternehmer selbständig zu machen, da Du dann regelrecht bis aufs Blut von allen nur möglichen Seiten finanziell ausgebeutet wirst.
Träme also nicht vom großen Geld und was erst recht nicht als Fuhrunternehmer zu verdienen ist.
Du brauchst erst einmal einen verdammt sehr langen finanziellen Atem um Dich mit allen finanziellen Reserven und Ersparnissen auch möglicherweise finanzieller staatlicher Beihilfen und Krediten übers Wasser halten zu können ehe Du einmal einen gewissen Kundestamm Dir aufgebaut haben könntest von dehnen Du dann tagtäglich auch Deine Aufträge bekommst.
Das Wichtigste sind dann wie gesagt Deine ständigen und dringend laufend von Dir benötigten Fuhrunternehmer-Aufträge, die Du auch so hoch abrechnen kannst, dass am Ende nach Abzug aller Deiner enormen Ausgaben, dann auch noch zum Leben etwas für Dich übrig bleibt.
Bedenke auch, dass in unserer kapitalistischen Welt so langsam das Ende der Fahnenstange durch die weltweite und wahnsinnigen Überproduktion erreicht sein dürfte und damit Aufträge auch für Dich Mangelware ist und sich dieser Mangel in den kommenden Jahren noch verstärken wird.
Du solltest auch wissen, dass in Deutschland generell so langsam für alle Aufträge, also so auch für Deine Aufträge verdammt mehr oder weniger hohe Schmiergeld gezahlt werden müssen und wenn Du nichts zahlst oder auch dies dem Auftraggeber zu wenig erscheint so war das, wenn Du auch einmal einen knallharten und superbilligen Auftrag erhalten haben solltest, dann aber auch bei diesem Auftraggeber Dein letzter Auftrag.
Da nützt auch nicht ob Du fleißig, zuverlässig und auch sehr billig sein solltest, denn einzig und allein zählt nur Deine Bereitschaft Schmiergeld in Höhe der Vorstellungen des Auftraggebers zahlen zu wollen und zu zahlen.
Ja und die Schmiergeld-Summen sind verdammt hoch und richten prozentual nach der Auftrags-Vergabehöhe.
Das Du dieses Schmiergeld, dann nicht etwa auch noch von der Steuer absetzen könntest, sondern immer schön als wäre es Dein Einkommen beim Finanzamt verteuern muß brauch ich wohl auch nicht erst noch erläutern.
Aber auch noch weiter solltest Du bedenken, dass Du dann auch immer und vor allem tagtäglich, auch wenn Du einmal krank sein solltest, voll arbeitsmäßig zur Verfügung stehen mußt .
Urlaub gibt es dann für Dich auch keinen mehr und der Arbeitstag wird dann natürlich insgesamt mindestens 12 Stunden betragen.
An Sonn- und Feiertagen wirst Du dann Zeit für den anderen gewaltigen Papierkram haben müssen, so dass am Ende damit auch entweder Deine Ehe kaput geht, oder es erst damit überhaupt nicht erst dazu kommt einen Partner zu finden.
Denke auch daran, dass Du dann selbst für Deine gesamten Renten- und Krankenkassen-Beiträge aufkommen mußt, Arbeitslosengeld kannst Du dann auch nicht mehr erhoffen und in die Rente darfst Du als Selbständiger absolut immer erst mit dem amtlichen Rentenalter, also derzeit mit 65 Jahre egal wie gesundheitlich es Dir gehen sollte.
Du bist dann aber zumindestens kein Arbeitnehmer mehr, sondern ein "reicher Unternehmer" also ein Kapitalist der wenn er Du Glück und Idioten von Neider hat, dann auch noch alle ein paar Jahre vom Finanzamt umfangreich geprüft wird weil mann vermutet dass Du zu wenig Steuern zahlen würdest.
Solltest Du dann auch einmal Mittarbeiter einstellen wollen, so kommen noch größere Freuden auf Dich zu, denn denen mußt Du bis 6 Wochen Krankengeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen und auf Arbeitsgerichte kannst Du Dich auch schon freuen wenn der oder diese dich verklagen weil ihnen etwas nicht paßt oder Du ihnen kündigen mußtest.
Ich wünsche ich Dir aber trotzdem viel Spaß Dich Selbständig machen zu wollen, obwohl ich Dich auch anderweitig verstehen könnte, dass Du aus der Arbeitslosigkeit raus willst und zumal Du ja auch erst recht auf Das Licht am Ende des Tunnels was so einige Politiker gerne wieder für einen wirtschaftlichen Aufschwung sehen wollen durchaus nicht erst warten kannst, da es dieses auch in 10 und 20 Jahren noch nicht geben wird!
Mit schönen Grüßen


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"neugierde"

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#8
 Von 
Dimitrova
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

Mein Heimatland ist Bulgarien.Ich will mich sehr gerne in Deutschland selbstständig machen.Z.B.ein Geschäft für Gemüse und Obst oder Kneipe(Restourant),oder in welchen Bereiche habe ich das Recht selbstständig werden?Was muss ich denn machen,um eine Firma gründen zu könen,was kostet das und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Es würde mich sehr freuen,fals mir jemand behilflich sein kann und ich bedanke mich voraus!
Mit freundlichen Grüssen M.Dimitrova

-- Editiert von Dimitrova am 05.03.2004 12:42:42

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#9
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Sollte man da nicht in Deutschland leben? Der Weg in die Selbständigkeit ist nicht einfach und man sollte einen verdammt langen Atem haben dass durchzuziehen. An jeder Ecke in Deutschland gibt es kleine türkische oder russische Läden, die Obst und Gemüse verkaufen, die Besitzer sind ca. 1 Jahr in dem Laden drin dann wechselt schon wieder der Besitzer, mit Restaurants ist es genau das Gleiche, so einfach kann man nicht in Deutschland ein Restaurant eröffnen, dazu braucht man eine Ausbildung oder jemanden den man in solch einer Position einstellt.....

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#10
 Von 
Dimitrova
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zerst möchte ich mich bedanken,dass ich so schnell eine Antwort bekommen habe!
Natürlich muss man dann in Deutschland leben,aber ich wollte doch erst mal wissen was da alles zu machen ist,um sich selbstständig zu machen,und erst dann nach Deutschland ziehen...Sie haben schon Recht,dass es solche (Läden u.s.w.) viele genug gibt,aber ich kenne leider keine andere Bereiche ,wo man sich selbst.machen darf,oder es gibt doch noch welche?Z.B.ein Laden für Souvenirs oder so ähnlich?Oder sonst noch was-vielleicht in den Dienstleistungsbereich?Geben Sie mir doch bitte einige Tipps,wenn es möglich wäre!
Gruss Dimitrova.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Sorry, konnte erst jetzt antworten, hoffe dass dieses Ihnen weiterhilft in Ihrer Entscheidung: Souvenierläden? Aus welchem Bereich?
Souveniers werden doch nur in Urlaubsregionen gekauft, Dienstleistungen, was für Dienstleistungen?

SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VON NICHT-EU-ANGEHÖRIGEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Nicht EU-Ausländer, die in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen eine dementsprechende Aufenthaltsgenehmigung. Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Rechtsfragen, die für Unternehmen und Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern relevant sind, um hier eine Zweigniederlassung oder ein selbständiges Unternehmen zu gründen.
1. AUSLÄNDERRECHT
1.1 Allgemeines
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten können in Deutschland nur dann einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung sind, d.h. die Aufenthaltsgenehmigung darf hinsichtlich der vom Ausländer geplanten Tätigkeit keine Einschränkungen enthalten. Nach erfolgreichem Antrag stellt die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltsgenehmigung meist in der Form der Aufenthaltserlaubnis aus. Die Erlaubnis wird dann nur für eine bestimmte selbständige Tätigkeit gestattet, z.B. das Betreiben der Firma A in München.

Der Ausführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit steht die Übernahme einer vergleichbaren (leitenden) unselbständigen Erwerbstätigkeit gleich, z.B. die Tätigkeit als Geschäftsführer, als Prokurist oder als Niederlassungsleiter. Obwohl es sich bei diesem Personenkreis um Angestellte handelt, ist eine Arbeitserlaubnis in diesen Fällen nicht erforderlich (anders, wenn Nicht-EU-Angehörige eine nicht leitende Arbeitnehmertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten).

1.2. Antrag und Zuständigkeit
Nicht-EU-Ausländer, die sich in Deutschland selbständig machen wollen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland einen Einreiseantrag stellen. Dieser wird bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland des Ausländers gestellt. Staatsangehörige der EFTA-Staaten Färöer Inseln, Island, Leichtenstein und Norwegen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EG. Diese wird unmittelbar nach der Einreise beantragt und berechtigt zur Aufnahme einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige aus den USA, der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können auch sofort nach der Einreise am künftigen Aufenthaltsort in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Empfehlung: Bei Einreiseanträgen möglichst eine Kontaktperson in Deutschland für Rückfragen benennen.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben besitzen in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. In diesem Fall muss der Nicht-EU-Ausländer dahingehend eine Erweiterung seiner Aufenthaltsgenehmigung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

1.3. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
Mit Ausnahme von anerkannten Asylberechtigten und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten Färöer Inseln, Island, Liechtenstein und Norwegen, ist Nicht-EU-Angehörigen grundsätzlich die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Hinsichtlich des Merkmals „Nicht-EU-Angehörige“ und den Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterschiedet man zwischen den EU-Assoziierten und sonstigen Nicht-EU-Angehörigen.
a) EU-Assoziierte Staatsangehörige
Eu-Assoziiert sind Staatsangehörige der Länder Polen, Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Estland, Lettland und Litauen. Staatsangehörige dieser Länder erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die finanzielle Solidität der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit (= Rentabilitätsprüfung) dargelegt werden kann. Zur Prüfung der finanziellen Solidität verwenden die Ausländerbehörden den Fragebogen „Rentabilitätsprüfung“, der zur gutachtlichen Stellungnahme an die jeweils zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) weitergeleitet wird.
b) Staatsangehörige aus sonstigen Nicht-EU-Staaten
Alle anderen Nicht-EU-Angehörigen erhalten dann ausnahmsweise eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn an der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse“ oder ein „besonderes örtliches Bedürfnis“ besteht. Diese Frage beurteilt sich nach Art, Umfang und Bedeutung der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit und ist daher für jeden Einzelfall gesondert zu entscheiden. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 15 in Verbindung mit
§ 7 Ausländergesetz (AuslG). Das Ausländergesetz regelt in § 10 AuslG in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ausschließlich die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Bei Einreiseanträgen zur Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren (leitenden) unselbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) orientieren sich die Ausländerbehörden in der Praxis bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse im konkreten Fall vorliegt, an den Vorgaben der AAV, insbesondere an den §§ 5, 8, 9 und 10 AAV. Lebt ein Nicht-EU-Staatsangehöriger bereits in Deutschland und besitzt er bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, so wird die Frage des öffentlichen Interesses nicht mehr geprüft. Prüfungsmaßstab ist in diesen Fällen, ob gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers Bedenken bestehen (sog. „kleine Prüfung“).

Bei der Entscheidung über diese Frage haben die Ausländerbehörden das Recht, den Antrag eines ausländischen Staatsangehörigen im Wege der Amtshilfe der jeweils zuständigen Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zur gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen. Die Ausländerbehörden entscheiden in eigener Kompetenz über die Anträge. Die in den Gutachten der Kammern dargelegten entscheidungserheblichen Erkenntnisse haben die Ausländerbehörden bei der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Kammern nehmen in diesen Fällen eine hoheitliche Aufgabe wahr. Eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller oder Unternehmen kann nicht abgegeben werden.
2. GEWERBERECHT
2.1. Allgemeines
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, für die meisten selbständigen Tätigkeiten hat der Gewerbetreibende keine besonderen Voraussetzungen, wie z. B. Fachkenntnisse, nachzuweisen. Zum Schutz der Öffentlichkeit sind bestimmte gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Gaststätten, Personen- und Güterkraftverkehr, Immobilienmakler, Handwerk) an eine behördliche Erlaubnis gebunden. Grundsätzlich genügt also die Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes (Einzelheiten siehe IHK-Broschüre „Ich mache mich selbständig“).

2.2. Folgende Unterlagen sind bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen
• Vorlage des Passes und einer Anmeldebestätigung der Einwohnermelde-behörde
• Mietvertrag für die Geschäftsräume wäre zweckmäßig, seine Vorlegung kann aber von der Gewerbebehörde nicht gefordert werden.
• Für das Handwerk: Eintrag in die Handwerksrolle.
• Bei erlaubnispflichtigen Gewerbe: Vorlage der Erlaubnis.
• Soweit es sich um die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
• Beglaubigte deutsche Übersetzung des Handelsregisterauszuges des aus-ländischen Unternehmens.
Aus dem Handelsregisterauszug müssen der Name (Firma), der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens, das Datum der Gründung und die Namen der gesetzlichen Vertreter der anmeldenden Gesellschaft ersichtlich sein. Darüber hinaus muss eine Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung vorgelegt werden. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist. Weiterhin muss dem Gewerbeamt ein verantwortlicher Ansprechpartner im Inland benannt werden.

2.3. Weitere Anmeldepflichten
Eine Kopie der Gewerbeanmeldung leitet das Gewerbeamt an das zuständige Finanzamt weiter. Durch die Gewerbeanmeldung kommt der Gewerbetreibende daher zugleich der Pflicht zur Anmeldung seines Gewerbebetriebes gegenüber dem Finanzamt nach.

Anmeldepflichten bestehen ferner gegenüber der Krankenkasse, der Sozialversicherung, der Berufsgenossenschaft und dem Arbeitsamt (Vergabe der Betriebsnummer).
(Einzelheiten siehe IHK-Broschüre „Ich mache mich selbständig“)
3. HANDELSREGISTER
3.1. Allgemeines
Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht Voraussetzung für den Beginn des Gewerbes.

3.2. Voraussetzung für die Eintragung
Eintragungspflichtig ist jeder Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden (Einzelunternehmer und BGB-Gesellschaft). Kleingewerbetreibende sind Unternehmer, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bedarf. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung des Unternehmens; Kriterien hierfür sind z. B. Art und Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Größe und Zahl der Geschäftsstellen, Teilnahme am grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Die Kleingewerbetreibenden haben jedoch ein Optionsrecht und können auf Antrag ins Handelsregister eingetragen werden. Sie werden dann als Kaufleute (eingetragener Kaufmann/e.K., OHG, KG) behandelt. Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, KGaA, eG) müssen kraft Gesetzes immer in das Handelsregister eingetragen werden, unabhängig von ihrem Geschäftsumfang. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar, der sie ans Registergericht weiterleitet. Die Anmeldung ist nach der Eintragung im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung zu veröffentlichen.
4. RECHTSFORMEN IM EINZELNEN
4.1. Allgemeines
Die Firmengründung durch ausländische Unternehmen oder Staatsangehörige unterliegt in Deutschland keinen besonderen Bestimmung, abgesehen von der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber oder Geschäftsführer/leitende Angestellte.

4.2. Errichtung eines selbständigen Unternehmens
a) Einzelunternehmen
Jeder Inhaber eines Einzelunternehmens benötigt für seine selbständige Tätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis. Im übrigen wird verwiesen auf Ziff. 2. und 3. dieses Merkblatts.
b) Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG)
Jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft benötigt eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis. Für den Kommanditisten der KG gilt dies nur, soweit er an der Geschäftsführung beteiligt ist.

Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung und einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister wird verwiesen auf Ziff: 2 und 3.
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
aa) Aufenthaltsgenehmigung für Geschäftsführer oder Prokuristen
Die Tätigkeit als Geschäftsführer oder als Prokurist in einer GmbH ist einem Nicht-EU-Angehörigen in Deutschland nur gestattet, wenn er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Um diese zu erhalten, muss der Antragsteller ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis an der Gründung der GmbH nachweisen (vgl. Ziff 1.3) Zudem muss auch an seiner Tätigkeit als Geschäftsführer oder Prokurist in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ein besonderes öffentliches Interesse bestehen.


Folgende Unterlagen sollte der Antragsteller möglichst vorlegen:
• Beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Satzung der GmbH
• Handelsregisterauszug der GmbH
• Vollmacht des Geschäftsführers, sofern nicht die Bestellung im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist.
• Handelsregisterauszug des Mutterunternehmens, soweit es sich um die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, könnte gegebenenfalls die Zustimmung der Ausländerbehörde im Wege einer Voranfrage geklärt werden. Die in den Ziffern 1 - 3 aufgeführten Unterlagen sollten in Zweifelsfällen erst angefertigt werden, wenn die Ausländerbehörde sie anfordert.
Der Geschäftsführer oder Prokurist einer in Deutschland ansässigen GmbH, der nicht seinen ständigen Wohnsitz innerhalb des Bundesgebietes hat, benötigt keine Aufenthaltsgenehmigung. Ein Visum (z.B. Geschäftsreisevisum od. Sichtvermerksvisum zur wiederholten Einreise) für Geschäftsreisen nach Deutschland ist ausreichend.
bb) Aufenthaltsgenehmigung für Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer oder Prokurist tätig sind
Soweit sich der Gesellschafter nicht in Deutschland aufhält, benötigt er keine Aufenthaltsgenehmigung. Reist ein Gesellschafter einer GmbH in die Bundesrepublik ein, um Geschäfte für seine GmbH zu tätigen, so ist ein Visum (z. B. Geschäftsreisevisum, Sichtvermerksvisum zu wiederholten Einreisen) erforderlich.

Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH ist zu behandeln wie die Beteiligung als Gesellschafter an einer GmbH. Jedoch stellt allein die kapitalmäßige Beteilung eines Nicht-EU-Angehörigen als Gesellschafter einer GmbH noch keinen wirtschaftlich wichtigen Grund dar, der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigen würde.
cc) Sonstige Bestimmungen für die GmbH
Ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25 000 E. Hiervon sind mindestens
12 500 E durch Bar- oder Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu erbringen. Jede GmbH muss in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden, erst damit entsteht sie rechtlich (siehe IHK-Merkblatt „Wie gründet man eine GmbH“). Auch die GmbH muss ihr Gewerbe bei der Behörde am Sitz des Betriebes anmelden (s. o. Ziff. 2.).

4.3. Gründung einer selbständigen Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle (Filiale, Repräsentanzbüro oder Auslieferungslager)
Allgemeines
Unter einer selbständigen Zweigniederlassung versteht man einen von der Hauptniederlassung räumlich getrennten Betrieb mit selbständiger Organisation, besonderem Geschäftsvermögen und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Als unselbständige Zweigstelle bezeichnet man jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Als Beispiele für eine unselbständige Zweigstelle sind zu nennen die Filiale (eine unselbständige Verkaufsstelle, die von dem Hauptgeschäft im Ausland in jeder Beziehung abhängig ist, bei dem sich auch die zentrale Verwaltung befindet, also z. B. ein Auslieferungslager) oder eine Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens (Repräsentanzen haben entweder Markterkundungs- und Beobachtungsfunktionen, entfalten jedoch keine eigene Geschäftstätigkeit oder erbringen Kundendienstleistungen, z. B. die kostenlose Weitergabe technischer Informationen über ein Lieferprogramm der Muttergesellschaft, ohne dass Angestellte dieser Repräsentanz Abschlussvollmacht haben).

Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen können nur von Vollkaufleuten gegründet werden. Sowohl der Beginn einer selbständigen Zweigniederlassung als auch einer unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes anzumelden (weitere Einzelheiten s. o. Ziff. 2.2). Nur die selbständige Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen.
Aufenthaltsgenehmigung
Nicht-EU-Angehörige, die eine leitende Tätigkeit bei einer in Deutschland von einem ausländischen Mutterunternehmen gegründeten Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle übernehmen, benötigen hierfür eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung. Gesellschafter einer ausländischen Hauptniederlassung benötigen selbst keine Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht geschäftlich in Deutschland für ihre Niederlassung tätig sind.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, hat der Antragsteller der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass

• an der Gründung der Niederlassung ein besonderes öffentliches oder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse aus deutscher Sicht besteht,
• der Antragsteller in seiner Person einen Tatbestand der Arbeitsaufenthalte-verordnung (AAV) erfüllt.
Die AAV regelt die Fälle, in denen einem Nicht-EU-Angehörige für die Aufnahme einer unselbständigen (nicht leitenden) Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann. Die AAV wird auf Personen, die in einer Zweigniederlassung eine Führungsposition übernehmen möchten, entsprechend angewandt. Die Ausländerbehörde behält sich vor, in solchen Fällen weitere Unterlagen über das ausländische Mutterunternehmen nachzufordern.


5. STEUERRECHTLICHES
5.1. Einkommensteuer
Einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Einkommensteuer unterliegen unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuererklärung ist bei dem örtlich zuständigen Finanzamt grundsätzlich bis zum 31. Mai eines Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr einzureichen. Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Zu berücksichtigen ist ein Grundfreibetrag wie folgt:

2002 2003 2004 2005
Steuerfreies Existenzminimum für Alleinstehende nach der Grundtabelle 7.235 € 7.235 € 7.426 € 7.664 €
Steuerfreies Existenzminimum für Alleinstehende nach der Splittingtabelle 14.471 € 14.471 € 14.852 € 15.328 €
Eingangssteuersatz 19,9% 19,9% 17% 15%
Höchststeuersatz 48,5% 48,5% 47% 42%
beginnend ab 55.008 € 55.008 € 52.293 € 52.152 €


(Höchstsatz für gewerbliche Einkünfte - Hinweis: Anstelle des Höchstsatzes für gewerbliche Einkünfte wird ab 2001 ein Steuerabzugsbetrag eingeführt, der das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages beträgt). Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % aus der Einkommensteuer erhoben. Bei Angehörigen von Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Einkommensteuer (nicht des zu versteuernden Einkommens).

5.2. Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer entfällt auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH). Sie beträgt seit 2001 25 % und wird bei Ausschüttung nicht mehr auf die persönliche Einkommensteuer der deutschen Gesellschafter (ebenso wie die Kapitalertragssteuer) angerechnet. Vielmehr müssen die Ausschüttungen vom Anteilseigner nur noch zur Hälfte versteuert werden.

5.3. Gewerbesteuer
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den Hebesätzen der einzelnen Kommunen (Der Gewerbesteuerhebesatz der Landeshauptstadt München liegt momentan bei 490%). Sie sind daher von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Damit ergibt sich eine Gewerbeertragsteuerbelastung zur Zeit bis zu 20 % aus dem Gewinn. Es ist jedoch bei Personenunternehmen vorab ein Freibetrag von 24 500 € zu berücksichtigen sowie ab 24 500 € Gewinn eine stufenweise ansteigende Steuerbelastung. Ab 2001 wird bei Personenunternehmen pauschal etwa die Hälfte der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnet.

5.4. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Mehrwertsteuer entfällt auf alle steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen. Sie beträgt in der Regel 16 % des Nettopreises. Für bestimmte Waren (z. B. Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften) gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %.

Die den Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für erhaltene Leistungen kann als sogenannte Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Vorsteuer kann steuermindernd mit der Mehrwertsteuerlast verrechnet werden oder wird ggf. erstattet. Die steuerbaren Leistungen, die Mehrwertsteuer und die Vorsteuer müssen in der Regel monatlich dem Finanzamt angezeigt werden.

5.5 Lohnsteuerabzug (Arbeitgeber)
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Für jeden Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto einzurichten. Die Höhe der Lohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Die im Laufe des Kalenderjahres bei der Lohnzahlung einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld angerechnet. Für die Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer im einzelnen sind maßgebend die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse, die Feststellung von Freibeträgen und die auf den Arbeitnehmer anzuwendende Lohnsteuertabelle.

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#12
 Von 
hunmike
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Nach langjähriger Depression bin ich wieder langsam auf meine Füße. Und ich bin in diese Depression wegen einer imaginären Straftat und falsche Verurteilung gefallen. Vor ungefähr 3 Jahre eine schlampe (sorry.. kann ich Sie nicht anderes nennen) hat mich angezeigt, dass ich Sie mit ein Aids infizierte Nadel gestochen hätte. Und das wäre passiert als ich Sie einmall von einer Party nach hause gefahren habe (Tipp: fährt nie ein wenig bekanntes Mädchen nach hause). Fast ein Jahr später hat mich die Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und das Gericht für sieben Monaten auf Bewehrung verurteilt. In der Berufung habe Ich meine Klaubwürdigkeit anscheinend dadurch verloren, dass die Richterin verzweifelt hat, dass ich 3 Jahre vorher nicht gut deutsch sprach. Gegen mich, als bewesmittel wurde ein schlechtes Polaroidfoto von dem Mädchen gezeigt wo man an der Höhe der Hüfte eine blauw Fläche sehen konnte.

Leider wegen meiner Depression konnte ich mich nicht richtig verteidigen, ich hatte dass Gefühl, dass die Anwälte wollten keinen schlechten Ruf bei den Richtern bekommen.

Ich hätte zwei Fragen an die Community.

1. Ist es möglich wegen meiner damaligen Depression (Ich habe 3 Psychiatern/Psychologen besucht) die Sache wieder aufzunehmen?
2. Das Auslandergesetz sagt, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden wenn punkte 1 – 5 und 6. (keine Ausweisungsgrund vorliegt) §24 Auslg. Erfüllt sind. Ich bin nicht ausgewiesen worden, aber die Ausländerbehörde will nur eine, nur auf 2 Jahren befristete Erteilen. Das bedeutet natürlich weitere Hindernisse in der Planung der Zukunft.


Danke für euere Ideen
bitte eine Email an HunMike_74@arcor.de falls ihr antwortet. Danke

MFG
Hunmike
P.S. Ich möchte meine Name nicht erwähnen, da die Suchmaschinen das sehr einfach finden.



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#13
 Von 
hunmike
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe vergessen oben zu erwähnen, dass ich als EDV Ing. Freiberufler tätig bin. Eine andere frage wäre es, ob für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für selbständige ein OK von Arbeitsamt nötig ist?

Mit freundlichen Grüßen
hunmike

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