Tätigkeit als Freiberufler

24. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
Pit2025
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeit als Freiberufler

Hallo zusammen,

seit November 2024 befinde ich mich in der privaten Insolvenz. Aktuell plane ich, ein Gewerbe bzw. eine freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen und wollte mich erkundigen, was ich in Bezug auf das Finanzamt beachten muss.
Konkret möchte ich als Freiberufler tätig werden, indem ich zwei selbstgeschriebene Bücher über eine eigene Webseite vermarkte (diese wird derzeit noch erstellt).
Ich freue mich über hilfreiche Informationen und Tipps – herzlichen Dank im Voraus!



-- Editiert von Moderator topic am 25. Juni 2025 16:40

-- Thema wurde verschoben am 25. Juni 2025 16:40




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20198 Beiträge, 7314x hilfreich)

Ist 'Freiberufler' nicht ein wenig hochgegriffen?
Wenn du auf ebay alte Klamotten deiner Kinder vertickst, gjilt das in einem gewissen Rahmen als Hobby, erst mit einer gewissen Intensität als 'gewerblich'. Wie das FA dein Vorhaben einschätzt, wird dir ein Steuerberater sagen können, wie sich das in einer Privatinsolvenz macht - keine Ahnung.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9813 Beiträge, 2071x hilfreich)

Ich seh in dem Ansinnen keine Freiberufliche Tätigkeit. Alles andere hat mein Vorposter genannt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Pit2025
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich seh in dem Ansinnen keine Freiberufliche Tätigkeit. Alles andere hat mein Vorposter genannt


Seit über zehn Jahren habe ich spezielle Abenteuerreisen veranstaltet – bis Corona diese berufliche Tätigkeit zum Stillstand gebracht hat. Über diese Zeit habe ich ein Buch geschrieben. In einer bestimmten Nische bin ich relativ bekannt. Wenn ich in den sozialen Medien interviewt werde, kann es durchaus vorkommen, dass ich rund 100 Exemplare meines Buches verkaufe – was bereits einen nennenswerten Umsatz darstellt.

Natürlich ist mir bewusst, dass bei Einnahmen über 1.500 Euro ein Teil (nach Abzug von Druckkosten etc.) an die Gläubiger geht. Daher möchte ich wissen, was ich dem Finanzamt in diesem Zusammenhang genau mitteilen muss.

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2645 Beiträge, 624x hilfreich)

Zitat (von Pit2025):
Daher möchte ich wissen, was ich dem Finanzamt in diesem Zusammenhang genau mitteilen muss.

DIE Antwort gab es schon.
Zitat (von blaubär+):
Wie das FA dein Vorhaben einschätzt, wird dir ein Steuerberater sagen können,

sogar bekräftigt
Zitat (von cirius32832):
Alles andere hat mein Vorposter genannt

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5937 Beiträge, 2617x hilfreich)

Zitat (von Pit2025):
dass ich rund 100 Exemplare meines Buches verkaufe – was bereits einen nennenswerten Umsatz darstellt.


Nein, das ist nicht nennenswert, das entspricht noch nicht einmal einem Monatsverdienst in einem Vollzeitjob mit Mindestlohn

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7454 Beiträge, 1692x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ist 'Freiberufler' nicht ein wenig hochgegriffen?
Wenn du auf ebay alte Klamotten deiner Kinder vertickst, gjilt das in einem gewissen Rahmen als Hobby, erst mit einer gewissen Intensität als 'gewerblich'.

Und in keinem Fall ist es eine freiberufliche Tätigkeit...

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7454 Beiträge, 1692x hilfreich)

Zitat (von Pit2025):
Konkret möchte ich als Freiberufler tätig werden, indem ich zwei selbstgeschriebene Bücher über eine eigene Webseite vermarkte (diese wird derzeit noch erstellt).

1. Autoren sind Freiberufler.
2. Nach einer Richtlinie des Bundesfinanzministeriums ist es keine gewerbliche Tätigkeit, als "Selbstverleger" Bücher usw. herauszubringen und zu verkaufen, deren Autor man selbst ist.
(Details dazu bei Interesse bei mediafon.net nachlesen.)

Die Idee mit den Büchern ist einkommenssteuerpflichtig, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Wenn der Umsatz unter 25.000 €/Jahr beträgt, greift die "Kleinunternehmerregelung" des §19 UStG. Man ist dann nicht umsatzsteuerpflichtig, kann aber durchaus zur Umsatzsteuerveranlagung optieren. Das kann vorteilhaft sein, weil man dann den Vorsteuerabzug nutzen kann. Ob es vorteilhaft ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

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#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2685 Beiträge, 785x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
1. Autoren sind Freiberufler...


Was hat deine ursprüngliche Frage mit Insorecht zu tun? Hast du Fragen bzgl des Verfahrens?

Geht's dir nur um die Steuer dann frag im entsprechenden Unterforum.

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2705 Beiträge, 746x hilfreich)

Zitat (von Pit2025):
Daher möchte ich wissen, was ich dem Finanzamt in diesem Zusammenhang genau mitteilen muss.
Wenn man eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt ...

Zitat (von §138 Abs.1 Satz AO):
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Absatz 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung.


Wenn man von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeht ...
Zitat (von §138 Abs.1 Satz 3 AO):
Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


In beiden Fällen muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Finanzverwaltung elektronisch über Elster übermittelt werden ...
Zitat (von §138 Abs. 1b AO):
Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.


Dann kommen natürlich für jedes Jahr entsprechende Gewinnermittlungen und Steuererklärungen dazu!

taxpert

-- Editiert von User am 26. Juni 2025 13:58

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7454 Beiträge, 1692x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Zitat (von eh1960):
1. Autoren sind Freiberufler...


Was hat deine ursprüngliche Frage mit Insorecht zu tun? Hast du Fragen bzgl des Verfahrens?

Lesen hilft wie üblich weiter.

1. war es nicht meine Frage, sondern die vom User Pit2025.

2. antwortete User Blaubär+ darauf:

"Ist 'Freiberufler' nicht ein wenig hochgegriffen?
Wenn du auf ebay alte Klamotten deiner Kinder vertickst, gjilt das in einem gewissen Rahmen als Hobby, erst mit einer gewissen Intensität als 'gewerblich'. Wie das FA dein Vorhaben einschätzt, wird dir ein Steuerberater sagen können, wie sich das in einer Privatinsolvenz macht - keine Ahnung."

3. schrieb User cirrius32823 darauf:

"Ich seh in dem Ansinnen keine Freiberufliche Tätigkeit. "

4. stellte ich diese falschen bzw. unzutreffenden Aussagen mit dieser Aussage richtig:

"1. Autoren sind Freiberufler.
2. Nach einer Richtlinie des Bundesfinanzministeriums ist es keine gewerbliche Tätigkeit, als "Selbstverleger" Bücher usw. herauszubringen und zu verkaufen, deren Autor man selbst ist.
(Details dazu bei Interesse bei mediafon.net nachlesen.)"

Wenn es um das Selbstverlegen und verkaufen eigener Bücher geht, ist es eine freiberufliche Tätigkeit.
Wenn es um den Gebraucht-Klamotten-Verkauf auf Ebay geht, ist es ggf. eine gewerbliche Tätigkeit.



-- Editiert von User am 26. Juni 2025 18:15

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2705 Beiträge, 746x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Was hat deine ursprüngliche Frage mit Insorecht zu tun?
Deswegen ist der thread ja auch in den Bereich Existenzgründung verschoben worden!

Zitat (von eh1960):
mit dieser Aussage richtig
Wobei diese Aussage auch nicht ganz richtig ist ...

Bei Schriftstsellerei mit Selbst- oder Eigenverlag liegt zunächst eine gemischte Tätigkeit im Sinne H15.6 EStH "Gemischte Tätigkeit" vor. Selbst wenn zwischen den Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, sind die Tätigkeiten steuerlich getrennt zu erfassen, BFH 11.07.1991. Diese Trennung kann ggf. auch im Wege der Schätzung erfolgen, BFH vom 18.01.1962.

Nur wenn die beiden Tätigkeiten derart miteinander verwoben sind , dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die insgesamt gewerblich oder freiberuflich ist, BFH vom 11.07.1991. Beispiel wann Schriftstellerei und Eigenverlag zu einheitlich gewerblichen Einkünften führt siehe BFH vom 11.05.1976.

Im vorliegenden Fall gehe ich jedoch auch davon aus, dass das FA nach Prüfung zu einheitlich freiberuflichen Einkünften kommt.

Zitat (von blaubär+):
Ist 'Freiberufler' nicht ein wenig hochgegriffen?
Wenn du auf ebay alte Klamotten deiner Kinder vertickst, gjilt das in einem gewissen Rahmen als Hobby, erst mit einer gewissen Intensität als 'gewerblich'.
Hier gehe ich ehrlich gesagt davon aus, dass es @blaubär+ gar nicht um die Art der der Einkünfte, also §15 EStG oder §18 EStG, ging, sondern ob überhaupt eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit vorliegt oder aus steuerlicher Sicht eine Liebhaberei.

taxpert

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20198 Beiträge, 7314x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Liebhaberei
Das ist richtig.

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7454 Beiträge, 1692x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Wobei diese Aussage auch nicht ganz richtig ist ...

Bei Schriftstsellerei mit Selbst- oder Eigenverlag liegt zunächst eine gemischte Tätigkeit im Sinne H15.6 EStH "Gemischte Tätigkeit" vor. Selbst wenn zwischen den Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, sind die Tätigkeiten steuerlich getrennt zu erfassen, BFH 11.07.1991. Diese Trennung kann ggf. auch im Wege der Schätzung erfolgen, BFH vom 18.01.1962.

Nur wenn die beiden Tätigkeiten derart miteinander verwoben sind , dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die insgesamt gewerblich oder freiberuflich ist, BFH vom 11.07.1991. Beispiel wann Schriftstellerei und Eigenverlag zu einheitlich gewerblichen Einkünften führt siehe BFH vom 11.05.1976.

Diese Urteile sind durch den besagten Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums überholt. Der stammt von Anfang der 2000er Jahre, und war die Folge der ganzen "Book-on-Demand"-Sachen im Selbstverlag.
Bei Mediafon ist er leider nur noch für ver.di-Mitglieder zu finden.

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2705 Beiträge, 746x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der stammt von Anfang der 2000er Jahre, und war die Folge der ganzen "Book-on-Demand"-Sachen im Selbstverlag.
Bei Mediafon ist er leider nur noch für ver.di-Mitglieder zu finden
Du darfst die Fundstelle gerne nachliefern! Ich bin heute in Juris zumindest nicht fündig geworden!

Letztendlich stellt sich die Frage, welche Auswirkungen den die Einordnung der Einkünfte den wirklich hat (außer §138 Abs.1 Satz 3 statt 1 AO. Die Grenzen §11 Abs.1 Satz 2 Nr.1 GewStG, §20 Nr.1 UStG, §141 AO werden sicherlich nicht erreicht!

Vom Grundsatz wäre es sogar steuerlich günstiger von einer trennbaren gemischten Tätigkeit auszugehen, denn würde für die schriftstellerische Tätigkeit die Betriebsausgabenpauschale gelten, während man für die gewerbliche Tätigkeit die angefallenen BA gelten machen könnte.

taxpert

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