Trotzdem Überbrückungsgeld ?

26. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
foppa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotzdem Überbrückungsgeld ?

Hallo, ich habe eine Frage zum Überbrückungsgeld. Wird leider etwas länger, ich hoffe das geht in Ordnung:

Ich habe Ende November ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet, welches kaum nennenswerte Gewinne abwirft. Es ist eine Kombination aus Fotografie und Online-Handel, sprich: Mein Kumpel fotografiert Sportevents und wir verkaufen die Papierabzüge auf einer von mir selbst erstellten Internet-Plattform. Hauptberuflich bin ich z.Zt. noch Projektmanager / Programmierer, der Firma scheint aber das Geld auszugehen, so dass ich mich nach Alternativen umschaue.

Nun spiele ich mit den Gedanken, mich mit drei Kollegen in einer GbR selbstständig zu machen, und wir wollen Ü.-Geld zu beantragen. Die grundsätzliche Vorgehensweise habe ich erstanden, aber was ist mit dem nebenberuflichen Gewerbe ? Es gibt ja defakto Überschneidungen mit der neuen Selbstständigkeit da in beiden Fällen im weitesten Sinne IT-Dienstleistungen angeboten werden. Sollte ich das Gewerbe sicherheitshalber abmelden, ggf. auch rückwirken (habe gehört das geht auch) ?

Und die zweite Frage: Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass man mit einer 4-Mann-GbR Ü.-Geld bekommt ? Mir wurde gesagt, dass Einzelunternehmer und 2-Mann-Firmen unterstützt werden (bzw. deren Gesellschafter, da das Geld ja nicht der Firma sondern dem Unternehmer ausgezahlt wird). Bei einer Beteiligung von unter 50% (bei uns logischerweise 25%) wäre wohl angeblich die unternehmerische Eignung nicht gegeben, oder ähnliches ? Wie muss man vorgehen, um für alle vier Überbrückungsgeld zu erhalten ? Zwei Firmen gründen und nach 6 Monaten zusammenlegen ? Oder kommt man mit den richtigen Argumenten auch mit vier Mann in einer GbR an die Förderung ?

Wenn das jetzt nicht "allgemein" genug gehalten war, bitte kurz Bescheid geben, dann versuche ich es etwas schwammiger.

Gruss,
Dirk

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
markus hübner
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)

Es stimmt, dass die einzelnen BAs unterschiedliche Auskuenfte geben und auch unterschiedlich die erste Entscheidung treffen.
Einige UB sehen das auch schon als Gesetz und verkuenden, dass eine 3er-GbR nicht zulaessig ist.
Alles Quatsch!

Das alles ist auf Uebereifrigkeit oder Fehlinterpretation der Mitarbeiter zurueckzufuehren.
Gesellschaftsrecht ist schon fuer jeden Gruender ein recht kompliziertes Thema, fuer reine Verwaltungsangestellte erst recht.

Es steht in keinem Gesetz, und hier sind es die Sozialgesetzbuecher (nachzulesen auf den entsprechenden Seiten vom Gruender-Ratgeber
http://www.gruender-ratgeber.de ), dass fuer Ich-AGler oder Ueberbrueckungsgeldempfaenger die freie Wahl der Gesellschaftsform verboten ist. Vom Einzelunternehmen bis e.K., GbR und GmbH, fuer Freie die entsprechenden Formen, ist alles moeglich und vom Unternehmer selbst zu entscheiden. Sonst wuerde man hier eine Ungleichbehandlung und Behinderung der Wettbewerbsfaehigkeit praktizieren.
So lange es sich um gleichberechtigte Partnerschaften handelt, die fuer jeden eine Vollexistenz als Unternehmer bedeutet, kann keine BA die Gesetze ausser Kraft setzen, auch keine falsch verstandene Dienstanweisung. Die hat sowieso keinen Rechtsbestand fuer Externe, also fuer die Antragsteller.
Es gilt nur zu entscheiden, ob ihr eine selbststaendige Vollexistenz als Unternehmer aufbaut oder doch nur als Angestellte taetig sein wuerdet.
Und die Feststellung, ob Unternehmer oder Angestellter, trifft dann die BfA in einem Statusfeststellungsverfahren.
Ist ueblich bei GmbH-Gesellschaftern mit Minderheitsanteil.

Lasst euch nicht verrueckt machen. Macht lieber einen ordentlichen Geschaeftsplan, lasst den von einem UB begutachten, der was von eurem Geschaeft und Markt versteht und nicht nur formal die Zahlen absegnet (das geht spaeter immer in die Hose) und gebt den Antrag ab.
Bei Ich-AG braucht ihr nicht einmal etwas ueber die Gesellschaftsform zu erzaehlen, Geschaeftsinhalt reicht aus.

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