Überbrückungsgeld bei Eigenkündigung

22. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
ak1978
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbrückungsgeld bei Eigenkündigung

Nach der Information von überbrückungsgeld.de (http://www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2005/06/die_neue_regelu.shtml) gilt bei Eigenkündigung mit dem Ziel der Existenzgründung seit dem 17.06.2005!

Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ist im § 57 SGB III geregelt. Im Absatz (1) heißt es:

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Was dabei genau unter "Vermeidung von Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, hat die Bundesagentur am 17.6.2005 neu geregelt:

(1) Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 ist dann gegeben, wenn die Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gefährdet ist und der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abmildert. Dagegen führt eine eigenständige Kündigung zum Zweck der Gründung einer selbständigen Existenz das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbei. Überbrückungsgeld kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.

(2) Bei Arbeitslosigkeit zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 vorliegen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt keinen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe dar. Die Ausführungen hierzu im Runderlass vom 22.03.2002 / Ib3-56057.01A/71117/… in Abs. 4 werden aufgehoben.

Ergebnis:

Überbrückungsgeld ohne Sperrzeit bei Übergang von der Beschäftigung in die Selbständigkeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist nicht mehr möglich.

Die Bundesagentur für Arbeit geht sogar noch weiter: Sie will in diesen Fällen überhaupt kein Überbrückungsgeld mehr zahlen.


Frage:

1. Hat diese Neuregelung aus rechtlicher Sicht Hand und Fuss?

2. Was gilt für Fälle, in denen die Eigenkündigung vor dem 17.06.2005 vorgenommen wurde?

-- Editiert von ak1978 am 22.06.2005 12:26:21

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

Hallo,
genau das würde mich auch interessieren. Ich habe vor am 30.06.05 zum 31.07.05 zu kündigen, um mich selbständig zu machen. Ich hatte am 30.05.05 einen Termin im Arbeitsamt und dort wurde mir das Überbrückungsgeld zugesichert. Mir wurde gesagt, dass eine Änderung kommt, aber wer noch nach diesen "alten" Regeln beraten wurde, würde das Überbrückungsgeld auch bekommen.
Bedingung: Nahtloser Übergang in die Selbständigkeit (es darf kein Tag dazwischen liegen!)
Wenn jemand darüber bescheid weis, bitte einen Rat geben!!!
Danke!!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
holgi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
ich kann nur warnen, den mündlichen Zusagen der Mitarbeiter der Agentur für A. zu vertrauen.
Bei mir sind deswegen 6000 Eur Ü-Geld nicht bewilligt worden.
Hinterher will es dann keiner gesagt haben.
Wenn man dann alles schriftlich haben möchte, müssen die Mitarbeiter dann plötzlich noch nachlesen (und kommen dann zu einem anderen Ergebnis) oder es wird eine schriftliche Aussage verweigert.
Schade!

Gruß
Holger

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

Hallo,
ich habe heute mit meinem Berater vom AA gesprochen. Grundsätzlich gelten die neuen Regeln seit 24.06.05.
Man hat noch die Möglichkeit, wenn der AN sich selbständig macht um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden Überbrückungsgeld zu beantragen. Dieses muss aber nachgewiesen werden, dass es dem Unternehmen nicht gut geht. Er konnte mir derzeit aber noch nicht sagen, in welcher Form dieses nachgewiesen werden muss.
Werde mich melden, wenn ich was neues weis.

PS: Eine Baratung vor diesen Regeln ist wahrscheinlich egal, aber auch das ist noch nicht geklärt, was mit denen wird, welche diese Beratung erhalten haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
markus hübner
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)



2. Was gilt für Fälle, in denen die Eigenkündigung vor dem 17.06.2005 vorgenommen wurde?"

Jeder, der sein Arbeitsverhältnis kündigt- aus welchem Grund auch immer - muss sich umittelbar zum Zeitpunkt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden. Demensprechen sollte es keine Probleme bei der Bewilligung von Überbrückungsgeld geben, wenn der nahtloss Übergang in die Selbstständigkeit eintreten soll.
Hat hingeben der AN z.B. am 01. Juni gekündigt und hat noch nicht vorgesprochen, würde m.E. die neuen Richtlinien wirken.

Gruss,
Markus Hübner, Dipl.-Kfm.
www.monetaer.de

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

Hallo,
man bekommt das Überbrückungsgeld doch sowieso nur bei nahtlosem Übergang in die Selbständigkeit. Also wenn jemand vor dem 17.06.05 gekündigt hat, muss der doch eh schon beim AA gewesen sein, also schon vorgesprochen haben. Somit hat sich die Frage doch erübrigt, oder?
Vielleicht habe ich das auch falsch verstanden, aber so sehe ich das.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
markus hübner
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)

"man bekommt das Überbrückungsgeld doch sowieso nur bei nahtlosem Übergang in die Selbständigkeit.
Vielleicht habe ich das auch falsch verstanden, aber so sehe ich das."

Nein, da irrst du Dich. Das Ü-Geld konnte man bis dato entweder direkt bei nahtlosen Übergang bekommen, oder aber nach einigen Monaten während des Bezuges von Arbeitslosengeld.

I.d.R. haben sich viele Gründer monatelang "in Ruhe" vorbereitet und dann erst Ü-Geld beantragt.

Gruss,
Markus Hübner, Dipl.-Kfm.
www.monetaer.de

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

Aber sicher nicht bei einer Eigenkündigung. Da bekommt man eine 3-monatige Sperrzeit und bezieht kein Arbeitslosengeld. Wenn man gekündigt wurde, dann ist das möglich.
Aber in meinem Fall bei einer Eigenkündigung bekomme ich 3 Monate kein Geld.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

War gestern bei meinem Berater im AA.
Ich rate allen, sich persönlich dort zu melden und alles zu erklären. Das AA sucht derzeit nach einer Lösung für die Überbrückungszeit. Es gibt viele Fälöle, welche nach altem recht beraten wurden.
Das ist auch schwer das hier kurz zu erklären, also geht zum AA und klärt das in Ruhe. In den meisten Fällen gibtb es eine Lösung und man kann das Überbrückungsgeld beantragen, aber nur wer nach altem Recht beraten wurde!
Viel Glück an alle die es betrifft!!!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ReindeerHD
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 17x hilfreich)

Und wie sieht es dann nach einer fristlosen Kündigung des AN aus?

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ben123
Status:
Schüler
(219 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo,
für alle Fragen bezüglich Existenzgründung
kann ich immer wieder nur eine Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband
empfehlen.Hier gibt es diverse.Bund der Selbständigen,Bund der Kaufleute,sowie diverse weitere.Der Beste meiner eigenen Erfahrung nach ,ist der Bund Deutscher Wirtschaft e.V.
Hier bekommen Sie für einen minimalen Jahresbeitrag kompetente Hilfe in allen Wirtschaftsfragen.
Gruß
Ben

1x Hilfreiche Antwort

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