§ 1605 Auskunftspflicht

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb442684-65
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 1605 Auskunftspflicht

Die KM fordern nachdem meine Tochter 7 Jahre bei mir lebte und nun wieder zur KM gezogen ist, welche übrigens noch nie Unterhalt zahle nun Unterhalt von mir. In dem Schreiben Ihre Anwältin werde ich aufgefordert nach § 1605
Auskunftspflicht alle möglichen Einkommen bis zu 3 Jahre Rückwirkend offenzulegen. Wozu ist das gut und ist das überhaupt zulässig.

In § 1605 Auskunftspflicht steht ja nur das ich Auskunftspflichtig bin und der Unterhalt errechnet sich doch nach meinem jetzigen Einkommen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Wenn Du nicht selbstständig bist, können lediglich die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate gefordert werden, sowie der EkSt-Bescheid, der in diesen Zeitraum fällt.

Solltest Du selbstständig sein, sind die 36 Monate richtig.

Zitat:
welche übrigens noch nie Unterhalt zahle nun Unterhalt von mir.


Das ist irrelevant. Hast Du Unterhalt gefordert?

LG nero

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