§ 1612b Abs. 5 BGB (Kindergeldanrechnung)

30. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Bianka
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 9x hilfreich)
§ 1612b Abs. 5 BGB (Kindergeldanrechnung)

Hallo!

Kann mir denn niemand erklären, was es mit diesem Paragraphen auf sich hat? Hier heißt es, daß das halbe Kindergeld erst dann auf den Unterhalt angerechnet wird, wenn der Unterhaltspflichtige mindestens 135 % des Regelsatzes zahlt. Mein Ex zahlt aber NUR den Regelsatz und bekommt trotzdem die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Wie kann das sein??

Ich hoffe es kann mir ENDLICH jemand Auskunft geben! Vielen Dank im Voraus und viele Grüsse!

Bianka

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Theodor
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle http://www.famrz.de/g02eu.htm
Da gehst du in Stufe sechs, das sind die 135%. Wenn er das oder mehr bezahlt, dann wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Wenn nicht, dann kannst du das ganze Kindergeld behalten.
Klar ?
Theo

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#2
 Von 
Bianka
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo!!

Danke für die schnelle Antwort! Nun hab ich aber folgendes Problem: Ich bekomme Unterhalstvorschuss vom Jugendamt, und die zahlen an mich 188,- € abzügl. 77,- € Kindergeldanteil. Gesamtüberweisung beläuft sich also auf 111,- €. Und nun hab ich einen Brief vom Jugendamt bekommen, in dem man mir mitteilt, daß mein Ex regelmäßig 102,- € ans Jugendamt überweist und man legt mir nun nahe, mich mit diesem Betrag zufrieden zu geben damit er das Geld direkt an mich überweisen kann und das Jugendamt sich nicht mehr mit uns befassen muß. Natürlich hat man das nicht wortwörtlich so geschrieben, aber das war der Inhalt. Kann doch alles so nicht richtig sein, oder? Danke schonmal für die Antwort, war mir auch so schon eine grosse Hilfe!

Viele Grüsse
Bianka

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