0,5 Kind Steuerkarte

15. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Heiner05
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)
0,5 Kind Steuerkarte

Hallo,

Ich habe mal eine etwas knifflige frage:
Meine Partnerin hat zusammen mit ihrem früheren Lebensgefährten (nicht verh.) ein Kind (11 J).
Auf den Steuerkarten haben beide Parteien 0,5 Kindanteile eingetragen.
Es sind Mutter und Vater des Kindes Erziehungsberechtigt.

Hier nun die Frage:
Welche Möglichkeiten bestehen, die 0,5 Anteile des Ex einzufordern??
Welche Möglichkeiten bestehen die Steuerermässigung des Ex rückwirkend einzufordern??
Welche Möglichkeiten bestehen die rückständigen Unterhaltszahlungen des Ex einzufordern??
Es sei bemerkt, das Unterhaltszahlungen ihres früheren Lebensgefährten nur sehr unregelmässig, oder garnicht geleistet wurden und somit die volle Verantwortung (auch die finanzielle) bei der Mutter lag und liegt.
Die regelmässigen Erziehungsaufgaben an Wochenenden, oder nach Absprache, etc. sind intakt.

Im vorraus schon mal besten Dank für eure (hilfreichen??) Tips und Komentare ;-)

Gruss SW

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Kinder sind von der Gemeinde nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (d. h. in Deutschland mit Wohnung gemeldet) sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich nicht um Pflegekinder eines Arbeitnehmers handelt.

Für jedes zu berücksichtigende Kind ist grundsätzlich der Zähler 0,5 zu bescheinigen.

Der Zähler 1 gilt für ein Kind,

das bei Verheirateten in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten im Kindschaftsverhältnis steht (dies ist nicht der Fall im Verhältnis zum Stiefelternteil) oder
dessen anderer Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben oder
das ein Arbeitnehmer allein adoptiert hat.

Die Fälle der Berücksichtigung des Zählers 1 für ein Kind sind abschließend aufgezählt. Die --Gemeinde-- darf deshalb auf der Lohnsteuerkarte auch dann nur den Zähler 0,5 eintragen, wenn dem Arbeitnehmer der ganze Kinderfreibetrag zusteht, weil
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder
der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist
oder
der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
auf Antrag der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist, weil der Arbeitnehmer, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt.
Der Zähler 1 wird in diesen Fällen auf --Antrag vom Finanzamt-- eingetragen.

Also Antrag beim Finanzamt stellen und nachweisen, dass der Lebensgefährte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, dann besteht m.E. die Möglichkeit auf die 1, rückwirkend geht aber gar nichts.

Unterhaltszahlungen können rückwirkend gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige im Verzug ist, das heißt, es besteht ein Titel, Urteil oder eine sonstige Vereinbarung. Ansonsten geht auch hier rückwirkend nichts.
Also, falls nichts da ist, ab zum Jugendamt und Titel erwirken, das ist die kostengünstigste Lösung. Sicherlich kann aber auch ein Anwalt sehr effektiv helfen.

Das Umgangsrecht und die -pflicht bleibt vom finanziellen Gebaren grundsätzlich unberührt.

Gruß
mister xyz


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heiner05
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

hallo mister xyz

besten dank für die info's

gruss südwesten

0x Hilfreiche Antwort

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