Guten Abend,
Meine Freundin ist 16 Jahre alt und wurde von ihrer Mutter zuhause rausgeschmissen. Gründe dafür waren das ihre Mutter keine Muttergefühle für sie hat und sie dementsprechend behandelt. Es kam auch schon zu Handgreiflichkeiten von Seiten des Stiefvaters.Sie wohnt mittlerweile seit knapp 3 Monaten bei mir, das Jugendamt ist auch schon verständigt und für sie wird eine eigene Wohnung gesucht da sie sehr selbstständig und Reif für ihr Alter ist. Sie macht eine Ausbildung als Verkäuferin und verdient knapp 600€ Netto. Die Wohnung für sie soll laut Jugendamt durch das Kindergeld, eine Berufsausbildungsbeihilfe und ihr eigenes Ausbildungsgehalt finanziert werden. Nun die Frage, hat sie einen Anspruch auf Unterhalt von ihrer Mutter? Hinzu kommt ihre Mutter ist Privat Insolvent allerdings ist sie wieder verheiratet (also Stiefvater meiner Freundin). Muss dieser dann Unterhalt zahlen? Welche Möglichkeiten gibt es?
16 Jährige Tochter zuhause rausgeschmissen Unterhalt von insolventer Mutter/Stiefvater
Zitat :Muss dieser dann Unterhalt zahlen? Welche Möglichkeiten gibt es?
Nein. der Stiefvater ist nicht unterhaltspflichtig. Ich sehe da auch für Unterhalt von Vater oder Mutter keine großen Möglichkeiten, denn:
+ Kindergeld (192) ergeben 792 €.Zitat:knapp 600€ Netto
Wenn man dann 90 € Pauschale abzieht bleiben immer noch 702 €. Ihr Bedarf liegt bei 735 €. Das heisst es gibt einen ungedeckten Anteil von 33 €, den sich je nach Einkommen beide ET teilen.
Zahlt denn der leibliche Vater Unterhalt?
Ich fürchte das JA hat Recht, dass sie ihren Bedarf über ihr eigenes Einkommen ,das Kindergeld und die zu beantragende BAB decken muss und auch kann
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Der Vater zahlt keinen Unterhalt da dieser von ALG2 lebt und dauerkrank geschrieben ist wegen seiner psiche.
Was ist mit laufenden kosten die sie hat wie werden die verrechnet? Z.b. zahnspange und zugdauerkarte für zur arbeit. Das Jugendamt hat sie an einen erziehungsbeistandshelfer vermittelt da dieser für sie den mietvertrag unterschreiben muss da sie ja erst 16 ist. Wenn sie eine wohnung hat muss ja miete etc. Monatlich an ihn zahlen da der mietvertrag über ihn läuft. Gibt es dadurch möglichkeiten auf unterhalt? Es wird mit ca 500€ gerechnet für miete nebenkosten etc. Da die wohnungen in ihrem umkreis sehr teuer sind und sie aufgrund der ausbildung nicht zu weit weg soll laut Jugendamt.
Mfg Louis
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Zitat :Was ist mit laufenden kosten die sie hat wie werden die verrechnet? Z.b. zahnspange und zugdauerkarte für zur arbeit.
Naja, die wird sie von den ihr zustehenden 735 € bezahlen müssen.
Zitat:Das Jugendamt hat sie an einen erziehungsbeistandshelfer vermittelt da dieser für sie den mietvertrag unterschreiben muss da sie ja erst 16 ist. Wenn sie eine wohnung hat muss ja miete etc. Monatlich an ihn zahlen da der mietvertrag über ihn läuft. Gibt es dadurch möglichkeiten auf unterhalt?
Ja, Wie gesagt stehen ihr als Unterhalt maximal 735 € zu.
Zitat:Es wird mit ca 500€ gerechnet für miete nebenkosten etc. Da die wohnungen in ihrem umkreis sehr teuer sind und sie aufgrund der ausbildung nicht zu weit weg soll laut Jugendamt.
Dann wäre der sinnvollere Weg in eine WG zu ziehen oder mit dem Jugendamt zusammen über einen Platz in einer vom JA betreuten Einrichtung (die gibts auch als WG) zu reden.
Evtl. wird der Erziehungsbeistandshelfer ja auch mit ihr (für sie) beim Wohngeld o.ä. beantragen.
Die Azubine ist aber noch minderjährig, d.h. das eigen Einkommen wird nur hälftig auf den Bedarf angerechnet. Deshalb kann durchaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Aber wenn die Mutter kein Geld hat (Privtainsolvenz) und der Vater auch nicht (Dauerkrank), dann bleibt der Anspruch halt unerfüllt. Nackten Eltern kann man nicht in die Tasche greifen.
Zitat :zugdauerkarte
Wird beim BAB berücksichtigt.
Zitat :zahnspange
Die Rechnungen bekommt der bisherige Empfänger.
Zitat :Die Azubine ist aber noch minderjährig, d.h. das eigen Einkommen wird nur hälftig auf den Bedarf angerechnet.
Ich denke nicht (bin aber nicht sicher ,da diese Konstellation ja eher selten ist). Sie wohnt ja bei keinem Elternteil mehr.
Der häfltige Abzug resultiert ja aus dem Konstrukt, dass der Unterhalt für ein Kind in Bar- und Betreuungsunterhalt geplittet ist und beide als gleichewertig angesehen werden. Daher wird beim Barunterhalt nur die Hälfte bedarfmindernd angesetzt, die andere Hälft "mindert die Betreuungsleistung"
Sobald ein minderjähriges Kind nicht mehr zuhause lebt fällt ja der Betreuungunterhalt weg und beide Elternteile werden Barunterhaltspflichtig.
Darum kümmert sich dann das Jugendamt insgesamt. Wobei ich keine Ahnung habe, wer jetzt das Sorgerecht inne hat, wer das Kind letztlich vertritt.
wirdwerden
Zitat:Der häfltige Abzug resultiert ja aus dem Konstrukt, dass der Unterhalt für ein Kind in Bar- und Betreuungsunterhalt geplittet ist und beide als gleichewertig angesehen werden. Daher wird beim Barunterhalt nur die Hälfte bedarfmindernd angesetzt, die andere Hälft "mindert die Betreuungsleistung"
Das ist die Argumentation beim Kindergeld.
Hat ein minderjähriges Kind eigenes Arbeitseinkommen, erfolgt die Anrechnung meines Wissens hälftig, weil die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit vor dem 18. Geburtstag grundsätzlich als überobligatorisch gilt (das Kind könnte ja auch einfach unbezahlt weiter zu Schule gehen).
ich denke, das kann man vergessen. das kind ist verpflichtet, einer ausbildung nachzugehen, solange es geld haben will (also schule, lehre, studium usw.). wenn das kind nicht mehr zur schule geht, weil es nicht mehr will, seine fähigkeiten nicht ausreichen oder ähnliches, MUSS es eine lehre machen. und dass da sein gehalt angerechnet wird, ist tatsache und in meinen augen auch korrekt. es kann ja nicht sein, dass ein lehrling zb 400 euro taschengeld selbst verdient und den rest finanzieren die eltern. auch wenn du unter 18 die schule beendest, darfst du dich nicht auf die faule haut legen.
Zitat :Hat ein minderjähriges Kind eigenes Arbeitseinkommen, erfolgt die Anrechnung meines Wissens hälftig, weil die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit vor dem 18. Geburtstag grundsätzlich als überobligatorisch gilt (das Kind könnte ja auch einfach unbezahlt weiter zu Schule gehen).
Das ist so nicht richtig und auch sonst gilt es hier einiges beim Einkommen zu unterscheiden.
Unterhaltsberechtigte minderjährige und auch volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden (Schule, Lehre, Studium) haben daneben keinerlei Erwerbsobliegenheit. Erzielen sie nebenbei dennoch Einkommen (durch jobben usw.) ist das überobligatorisch und wird, falls überhaupt, nur zum Teil auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dabei muss jeder Fall einzeln betrachtet werden.
Aber Ausbildungsvergütungen können und werden nicht als überobligatorisch angesehen und sind deshalb auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern jedoch nur zur Hälfte wenn sie noch im Haushalt des ("betreuenden") Elternteils leben, dieser also den sog. Naturalunterhalt leistet. Stichwort: Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt.
Da im komkreten Fall das minderjährige Kind allein in einer Wohnung leben wird, hat es einen Unterhaltsbedarf wie ein volljähriges Kind (z.Z. 735 Euro). Und da niemand Naturalunterhalt leistet ist die Ausbildungsvergütung nicht hälftig, sondern voll anzurechnen (abzgl. der Pauschale). Für den Restbedarf (KG muss auch berücksichtigt werden) haften beide Elternteile anteilig gemäß ihrer Leistungsfähigkeit (wie bei volljährigen Kindern).
-- Editiert von Hunter123 am 05.12.2017 12:11
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