24 Jahre geschiede und doch Unterhalt?

5. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
syes
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)
24 Jahre geschiede und doch Unterhalt?

Mein Mann wurde vor 24 Jahren geschieden. Er brauchte nie Unterhalt zu bezahlen, da die Kinder so groß waren, dass davon ausgegangen wude, dass die Exfrau arbeite könne. Mein Mann ist 67 Jahre alt, die geschiedene Frau von ihm ist heute 60 Jahre alt.
Wir sind nun seit 1999 verheiratet. Und heute kommt ein Brief, dass mein Mann und ich unsere finanziellen Gegebenheiten offen legen sollen, da mein Mann unterhaltspflichtig seiner seit 24 Jahren geschiedenen sei.
Bei seiner ersten Einschätzung am Telefon sagte unser Anwalt, dies wäre nach den neuen Hartz IV Gesetzen rechtens.
Aber dies entspricht meinem Rechtsempfinden zutiefst, wozu hat man sich dan scheiden lassen, wenn einen das ein Leben lang verfolgt. Dann könnte auch mein geschiedener Mann noch Unterhalt fordern? Auch von ihm bin ich seit inwzischen 25 Jahren geschieden. Wenn dass so ist, sollte niemand mehr heiraten.
Kann mir hier jemand etwas dazu sagen?


-----------------
"syes"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Genau das habe ich vermutet dass es im zuge von Hartz4 so kommen wird.
Als ich noch vor 2 Jahren diese meine Vermutung hier publizierte, hielten mich hier alle für verrückt.

Weitsichtige Grüsse
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
syes
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Na wunderbar, trotzdem kann ich das gar nicht glauben.
Welche gesetzl. Grundlage gibt es dafür? Wie kann man für Unterhalt für Menschen herangezogen werden, mit denen man nicht verwandt ist und mit denen man nichts zu tun hat?
:(



-----------------
"syes"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

2.4 Nachehelicher Unterhalt

a.) Grundsatz
.
.
.
Unterhalt wegen Alters,
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen,
Erwerbslosenunterhalt,
.
.
.

http://www.finanztip.de/recht/familie/familienrecht-ehegattenunterhalt.htm

Weil mit der Rentenreform 2000 die Hürden für das erhalten einer Frührente wesentlich erhöht wurden, ehrlich gesagt durch Hartz4 ersetzt wurden, wird es zukünftig massenweise zu Unterhaltsforderungen an Expartner durch die Arbeitsagenturen kommen.

Gruss
leinad

-- Editiert von leinad am 05.10.2006 16:33:15

-- Editiert von leinad am 05.10.2006 16:34:08

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

http://www.lra-gap.de/158.0.html

Im Prinzip hat das nichts mit Hartz4 zu schaffen. Das war bereits vor Hartz4 so geregelt ;)

Hier fordert wohl auch nicht die Ex, sondern das Sozialamt. Dies wird dann auch den Unterhalt einklagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Im Prinzip hat das schon was mit Hartz4 zu tun.
Insbesondere in Fällen von Exen die früher aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung eine Rente bekommen hätten.
Seit der Rentenreform 2000 eben nicht mehr so einfach.
Falls die 60 Jährige jemals gearbeitet hat, hat sie ja vielleicht einen Rentenanspruch der den Unterhalt schmälern könnte, man kann es ja mal versuchen.
Das Sozialamt im Sinne von früher gibt es heute nicht mehr, zumindest nicht für Personen im erwerbsfähigen Alter.
Da die Unterhaltsbedürftige 60 ist fällt sie unter diesen Personenkreis und somit ist die Arbeitsagentur mit ALG II zuständig.
Diese wiederum holt das Geld vom Unterhaltspflichtigen.
Früher wäre das Sozialamt zuständig gewesen und auch da hätte dieses auf den Ex zurückgreifen können, was sicherlich auch teilweise geschah.
Nur heute wo man eben sparen will wird von dieser Möglichkeit und den optimierten gesetzlichen Rahmenbedingungen verstärkt gebrauch gemacht.

So richtig gravierend wird das ganze erst bei den geschiedenen Babyboomern, Jahrgängen ab 1961, da kommen die Änderungen der Rentenreform 2000 erst so richtig in vollem Umfang zum tragen.
Wohl dem der sich darauf vorbereitet hat.
Ich bin vorbereitet.......

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

So kenne ich das auch, war schon früher so.

Da die Rente immer mehr sinkt (an meine glaub ich eh nicht mehr), wird der Unterhalt in Fällen der Not zwangsläufig zunehmen.

Ein Nachbar von mir ist schon 75 und zahlt seit rd. 30 Jahren für die Ex.

Tja, eine Ehe ist eben kein Kindergarten :)

@syes
Da macht man einen Ehevertrag, der ist zwar auch nicht sicher, aber man(n) schläft ruhiger.. ;)

-- Editiert von armesocke am 05.10.2006 19:18:44

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Syes hallo,
ich denke du bist hier im Forum nicht gut beraten.
Versuche es doch mal im Forum für Sozialrecht oder auch Rentenrecht.

Deine Anfrage hat mit Familienrecht nichts zu tun.

Bin allerdings ziemlich gespannt auf diesen Verlauf.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Ich frage mich allerdings bei der Geschichte zwei Dinge:
1.) Was ist mit der vielgerühmten Unterhaltskette? Wenn kein ununterbrochener Unterhaltstatbestand (z.B. wg. Kinderbetreuung, wg. Alters, Krankheit oder Gebrechen) vorhanden ist, also nie oder schon seit langer Zeit kein Unterhalt gezahlt wurde bzw. keine Unterhaltspflicht bestand, dann kann m.E. auch keine Unterhaltsforderung nach so vielen Jahren Bestand haben.
2.) Warum geht die Frau nicht mit 60 in Rente - klar, sie muss Abschläge hinnehmen, aber vielleicht kann sie ja auch zuverdienen? Wo bleibt die Eigenverantwortung nach der Scheidung?

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
syes
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Erst mal danke,für die Antworten.
Hier ist es so, dass die Exfrau von meinem mann keinen Unterhalt zugesprochen bekam, weil sie das Scheitern der Ehe verursacht hatte und weil der jüngste Sohn 16 J. alt war und das Gericht davon ausging, dass sie arbeiten könne.
Gearbeitet hat sie aber nie, sie hat ihr Leben lang von Sozialhilfe gelebt und das all die Jahre recht zufrieden und nicht schlecht, da sie nebenbei immer wieder gearbeitet hat. Das wissen wir auch nur aus Erzählungen er Söhne, beweisen können wir das nicht. Bisher wurden weder von ihr noch vom Sozialamt Ansprüche erhoben. Nun, nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe will die Arbeitsagentur das Geld von meinem Mann.
Womit kamm man denn "Verwirkung" begründen? Mit der langen Zeit? Oder damit, dass kein Unterhalt bei Scheidung zugesprochen wurde?
Bin wirklich froh über jeden Tipp.

-----------------
"syes"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1983
Status:
Lehrling
(1089 Beiträge, 104x hilfreich)

Halt, halt, da sind ja noch Söhne da.
Also sind meiner Meinung nach erstrangig die Kinder ab 18 unterhaltspflichtig gegenüber der Mutter, weil in erster Linie verwandt.
Höchstens bei den Kids ist nichts zu holen, dann wäre natürlich der Ex wieder dran.

Gruss
leinad

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ Chavah
Unsere Beiträge hatten sich knapp überschnitten, als ich schrieb, war deiner noch nicht da. ;) Dass Familienrecht und Sozialrecht nicht eins sind, ist mir schon klar.

An anderer Stelle gefunden zur Argumentation gegenüber dem Amt (nur als Beispiel für die Unterhaltskette, hier Unterhalt wg. Alters, kann man aber genausogut für jeden anderen Unterhaltstatbestand einsetzen):

quote:<hr size=1 noshade>Zum anderen muss eine lückenlose Unterhaltskette vorliegen. Der Unterhaltstatbestand Unterhalt wegen Alters muss entweder vorliegen

im Zeitpunkt der Scheidung oder
bei Beendigung der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (Betreuungsunterhalt) oder
bei Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen bzw. wegen Erwerbslosigkeit.

Zwei Beispiele sollen dies nochmals verdeutlichen:

Der geschiedene Ehegatte kann zunächst nach der Scheidung noch einige Jahre arbeiten gehen und erst dann ist er wegen Alters nicht mehr erwerbstätig: In einem solchen Fall besteht kein Unterhaltsanspruch wegen Alters.
Anders hingegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zunächst ein gemeinschaftliches Kind betreut, im Anschluss daran krankheitsbedingt nicht berufstätig ist und im Anschluss daran eine Erwerbstätigkeit wegen Alters nicht mehr ausgeübt werden kann. <hr size=1 noshade>


und noch was

quote:<hr size=1 noshade>Die gesetzlichen Grundlagen für den nachehelichen Unterhalt finden sich in §§ 1361 , 1569 f. BGB.

1. Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten besteht, wenn
- eine Anspruchsgrundlage gegeben ist,
- der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist,
- der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und
- keine Ausschlussgründe vorliegen.

Die Anspruchsgrundlagen sind im Gesetz abschließend geregelt. Es gibt
- Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes ( § 1570 BGB ),
- Unterhalt wegen Alters ( § 1571 BGB ),
- Unterhalt wegen Krankheit ( § 1572 BGB ),
- Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit ( § 1573 BGB ),
- Unterhalt bei Wegfall einer angemessenen Erwerbstätigkeit ( § 1573 BGB ),
- Aufstockungsunterhalt ( § 1573 BGB ) und
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen ( § 1576 BGB ).

Wird der Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht, sondern durch eine isolierte Klage nach dem Scheidungstermin beantragt, so ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Scheidung ununterbrochen ein Unterhaltstatbestand gegeben war (so genannte Unterhaltskette). Es ist aber ausreichend, wenn die Unterhaltstatbestände nacheinander vorliegen. Haben zum Beispiel beide Ehegatten haben während der Ehe gearbeitet, ein gleich hohes Einkommen erzielt und hatten sie keine Kinder, so lebt der Unterhaltsanspruch nicht wieder auf, wenn die Ehefrau fünf Jahre nach der Ehescheidung wird die Ehefrau arbeitslos wird.
<hr size=1 noshade>


Im von der TE geschilderten Fall gibt es deshalb familienrechtlich keinen Unterhaltsanspruch (es gab keine Unterhaltskette, erst recht keine ununterbrochene), darauf würde ich mich beim Amt berufen.
Dass sie versuchen, irgendwie das Geld wieder reinzuholen, ist klar, aber ob sie damit hier Erfolg haben - fraglich. Ich würde es drauf ankommen lassen.



-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 06.10.2006 10:57:46

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.925 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen