3 Ausbildung - Unterhaltspflicht

16. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
3 Ausbildung - Unterhaltspflicht

Hi...

Ich habe jetze in August meine 3 Ausbildung begonnen !
und nun stellt sich folgende Frage ob meine Eltern noch Unterhaltspflichtig sind für mich ? (nach meinen erkenntnissen sind sie das nicht mehr)weil ...

eine Freundin hat die selbe sachlage und hat ihren BAB abgegeben mit ein Beizettel wo steht das sie nicht mehr bereit (Eltern) sind sie zu finanzieren weil sie schon die 3 Ausbildung begonnen hat und sie hat ihren BAB antrag genehmigt bekommen

außerdem habe ich hier in Forum gelesen das die Eltern nur bis zu 2 Ausbildung dazu verpflichtet sind ...

so und zu meiner Frage in welchem gesetz ist das verankert ...



-- Editiert von Elstermusik am 16.11.2006 11:29:53

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#1
 Von 
guest123-1660
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Bachelor
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#2
 Von 
guest123-2020
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Praktikant
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#3
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

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#4
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

naja mir geht darum ! das ich heute den BAB abgegeben habe mit ein Brief von mein Eltern wo das drinne steht das sie nicht mehr Zahlen wollen ...

nun habe ich keine Lust das die zu mir sagen das geht nicht deswegen wollte ich mich auf was stützen !

und zu mein Alter bin 23

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#5
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

hier ist eine Entscheidung:

OLG Hamm 11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.10.2004
Aktenzeichen: 11 WF 168/04
Dokumenttyp: Beschluß
Quelle:
Normen: § 242 BGB , § 1610 Abs 2 BGB


Kindesunterhalt zur Berufsausbildung: Anspruchsverlust bei mehrmaligem Ausbildungsabbruch

Orientierungssatz

Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB sind zweckgebunden und werden nur insoweit geschuldet, als sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich sind. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) Verzögerungen der Ausbildungszeit auf Grund eines vorübergehenden leichten Versagens des Unterhaltsberechtigten hinnehmen. Verletzt dieser aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt er seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (hier: Hauptschulabschluss, danach zweimaliger Ausbildungsabbruch, danach Abbruch einer Maßnahme zur Berufsorientierung, dann Besuch eines Kollegs zur Erreichung der mittleren Reife).







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#7
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist der letzte Post jetze zum vorteil für mich oder zum Nachteil es erscließt sich mir nicht ganz!

und könnte man damit zum arbeitsamt gehen !

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#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Er ist zu Nachteil,
hier noch ein Auszug:

a) Ausbildungsobliegenheit. 230


Das Kind ist gehalten, sich schon vor Erreichen eines bevorstehenden Abschlusses, zB der Schulausbildung, um einen zeitnahen Anschluß des nächsten Ausbildungsabschnittes zu kümmern, beispielsweise um einen Ausbildungsplatz nach Beendigung der Schule.661 Nach Ablauf einer Orientierungsphase (s. RdNr. 226 aE), deren Dauer sich nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie weiteren Umständen des Einzelfalles richtet und von daher unterschiedlich lang ist, besteht eine Verpflichtung des Kindes , seinen Berufs- und Lebensweg in eigener Verantwortung zu gestalten.662 Wird der Beginn der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu lange hinausgeschoben, kann das zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt (und damit des Unterhaltsanspruchs insgesamt) führen.663 Die Ausbildungsobliegenheit beinhaltet außerdem die Verpflichtung des Kindes , den Ausbildungsgang mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewußt zu verfolgen664 und in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.665 Bei nachhaltiger Verletzung dieser Obliegenheit büßt das Kind den Unterhaltsanspruch ein, ohne daß die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs (§ 1611 Abs. 1) vorliegen müßten.666 Unterhaltsrechtlich ist das Kind dann verpflichtet, durch Erwerbstätigkeit selbst für sich zu sorgen,667 wobei für die Nutzung der Arbeitskraft ähnliche Maßstäbe gelten wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern .668

Trotz der in diesem Bereich relativ strengen Grundsatzentscheidung des BGH669 ist in der Praxis eine eher großzügige Beurteilung zu Gunsten des Kindes vorherrschend, was im wesentlichen an dem zusätzlichen Kriterium der Zumutbarkeit der Ausbildungsfinanzierung durch die Eltern (s. RdNr. 220-222) liegt. In diesem Zusammenhang kommt es auf den bisherigen Ausbildungsgang und die schulischen Leistungen des Kindes an. Von Bedeutung sind außerdem das Alter der Eltern sowie etwaige Dispositionen, die sie im Vertrauen auf das bisherige Verhalten des Kindes getroffen haben.670 Allein dadurch, daß das Kind nach dem Schulabschluß nicht sofort mit der Ausbildung beginnt, sondern zunächst eine ungelernte Arbeit ausübt oder keiner Berufstätigkeit nachgeht, verliert es nicht ohne weiteres den Anspruch auf eine angemessene Ausbildung .671 Bei hinreichender Begabung des Kindes müssen die Eltern den Besuch der Sekundarstufe II ermöglichen, damit das Kind später das Abitur machen kann.672 Auch nach einem Scheitern des Kindes in der Hauptschule kann der Wechsel zu einer anderen Schule gerechtfertigt sein.673 Beruhen die unzureichenden Leistungen des Kindes dagegen auf einer Verweigerungshaltung, muß die Ausbildung abgebrochen und der Unterhalt durch ungelernte Arbeit sichergestellt werden.674 Allein das Alter des Kindes schließt eine Berechtigung, ein Studium zu beginnen, noch nicht aus, sofern die Eltern noch mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt rechnen mußten;675 allerdings ist hier, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH,676 eine besonders sorgfältige Prüfung von Eignung und Leistungswillen des Kindes im Hinblick auf die Prognose eines erfolgreichen Studienabschlusses vorzunehmen.677
231


Auch wenn die Berufsausbildung weder begonnen noch abgeschlossen wurde, kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt durch Zeitablauf dann vollständig zurücktreten, wenn das Kind eine eigene Lebensstellung (s. RdNr. 19, 25) erworben hat und seinen Bedarf selbst decken kann.678 Den Eltern wird im Einzelfall nicht zugemutet, sich gg f. nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit dem Ablegen des Abiturs und dem Beginn eines Studiums rechnen mußten, einem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt ausgesetzt zu sehen,679 wobei auch von Bedeutung sein kann, daß aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes steuerliche Erleichterungen, Kindergeld und kindbezogene Gehaltsbestandteile unabhängig vom Ausbildungsstand wegfallen.680
232


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#9
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Eh zu deiner ersten entscheidung oben bzw auch zur zweiten : die trifft nicht auf mich zu weil der fall das so betrifft das er unterhalt beziehen will obwohl er nix macht er hat sein maßnahme abgebrochen !

Ich bin aber in ein Ausbildungsverhältnis

Naja zum Nachteil ist nicht gut ich brauch was zum vorteil ! außerdem haben sie es ihr ja genehmigt(der oben geschilderten Freundin) und es muß ja auch gehen wie ich im Inet gelesen haben,ist bestimmt wieder so ein heikles Thema wo mehrere möglickeiten gehen ...

Aber ich brauch was zum Vorteil :

1.weil ich habe mein eigene Haushalt !
2.meine Eltern unterstützen mich nicht
3.Ich bekommen 280 Euro davon soll mal einer Leben und ich muß ja mal eine Ausbildung mal beenden.

Also währe es positives zum vorteil zu bekommen.

ps: sorry für die Rechtschreibung !


-- Editiert von elstermusik am 17.11.2006 13:01:10

-- Editiert von elstermusik am 17.11.2006 13:03:13

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#10
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

ich habe gerade selbst dieses Problem:

Sohnemann hat 2 Lehren abgebrochen und nun Sozialhilfe beantragt.
Nachdem ich der ARGE dies heute mitgeteilt habe, wirds wohl nichts mit dem schönen Leben. :)

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#12
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Mal interessehalber: warum hast du jetzt die 3.! Ausbildung angefangen?

-----------------
"gruß azrael"

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#13
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

na die erste da ging die Firma weg bei der 2 war ich sehr lange Krank und wurde gekündigt naja und nun habe ich diese die mir sehr viel spaß macht

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#14
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

In diesem Falle ist die Frage, ob nicht doch noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Denn dafür kannst du ja nun nix.

Wurdest du bei Ausbildung 2 während der Probezeit gekündigt?

-----------------
"gruß azrael"

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#15
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

nein wurde ich nicht erst ende des 2 Jahres ,worüber ich auch froh bin weil ich jetze diese Lehre habe die ich wollte und sehr gerne mache aber mit 280 euro ist Leber sehr schwer deswegen sind da 200 Euro Extra durch BAB gut und ich bin auch drauf angeweisen sozusagen !

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#16
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Elstermusik,
Bist Du ein Troll?

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#17
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

was soll der ****** bekommst du deine Post durch sinnlosen spam tzzz

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#18
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Einfache Frage:
Wie bestreitest Du einen eigenen Haushalt mit dem bisschen Geld?
Bist Du auch ein Kind der Nacht?

-- Editiert von Hunter54 am 23.11.2006 00:42:42

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#19
 Von 
Elstermusik
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

kommt drauf an wie du Kind der Nacht devinierst ich bin nebenbei Dj :rock: das wars aber auch schon !

hat noch jemand was Informatives zum Topic bitte ?

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