48 jährige Tochter will Unterhalt vom Vater

18. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 404x hilfreich)
48 jährige Tochter will Unterhalt vom Vater

Folgender Fall. Eine 48 jährige Tochter fährt nach einem leichten Schlaganfall zur Kur , findet dort einen anderen Mann , kommt nicht mehr nach Hause und läßt Ehemann und 15 jährige Tochter zurück.
Der neue Mann ist Harz 4 Empfänger. Die Frau hatte gemeinsam mit ihrem Nochehemann ein Haus, dessen Belastung bei ca 100000 € liegt. Die aktuelle Wertermittlung ergab ca 90000 €. Jetzt hat die Frau Harz 4 beantragt, da ihr Mann ja die 15 jährige Tochter betreut und ihr keinen Trennungsunterhalt zahlen kann. Nun kommt sie plötzlich auf die Idee, von ihrem 76 jährigen Vater Unterhalt zu fordern. Sie begründet das damit , daß er ja Rente bekommt und sie unterhalten muss. Der Mann hat eine ca Rente von 1200€ und außer einem Garten kein Vermögen. Er ist geschieden und lebt mit einer Frau zusammen. So langsam dreht der alte Mann durch , weil immer neue Forderungen kommen. Ich habe zwar versucht , ihn zu beruhigen und meine Sicht der Dinge erläutert. Es wäre aber für die Argumentation hilfreich , auch Eure Meinung zu erfahren.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41038 Beiträge, 14463x hilfreich)

Durchdrehen lohnt sich nicht!

Ob der Nochehemann für die Zeit der Trennung Unterhalt zahlen muss, das können wir hier nicht abschätzen. Kommt auf seinen Verdienst an.

Zum Vater: Zwar sind Verwandte in gerader Linie sich ein Leben lang zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung verpflichtet. Aber - bei Volljährigen nur dann, wenn sie sich wegen Erstausbildung oder aber krankheitsbedingt nicht selbst unterhalten können. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Hinzu kommt noch, dass der Vater mit seiner Rente unter dem Betrag liegt, der ihm ohnehin zum Selbsterhalt zugesprochen wird.

wirdwerden

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2367x hilfreich)

Hallo Annaminna,

Der Vater muss keinen Unterhalt zahlen.

Die Tatsache das sie ALGII bekommt,deutet auf ihre Arbeitsfähigkeit hin (sonst Sozialhilfe).

Unterhalt würde auf ALGII angerechnet werden (also nichts doppelt/zusätzlich).

lg
edy


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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8089x hilfreich)

quote:
Jetzt hat die Frau Harz 4 beantragt, da ihr Mann ja die 15 jährige Tochter betreut und ihr keinen Trennungsunterhalt zahlen kann.


Weil eine 15-Jährige betreut wird, kann kein Unterhalt gezahlt werden? :???:

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12175 Beiträge, 4471x hilfreich)

quote:
Weil eine 15-Jährige betreut wird, kann kein Unterhalt gezahlt werden?



Nö.

Er betreut die 15 jährige Tochter UND kann keinen Unterhalt zahlen.
Grund unbekannt, aber die Tochter ist es nur nebensächlich.
Was mir einfallen würde, wäre beispielsweise schon mal die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter.



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#5
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 404x hilfreich)

Danke schon mal für Eure Meinungen. Die Argumentation des RA des verlassenen Ehemannes ist so, daß der keinen Trennungsunterhalt zahlen muss , weil die Mutter im Gegenzug für ihre 15 jährige Tochter unterhaltspflichtig wäre. Beide Summen würden sich aufheben. So kommt dann der 76 jährige Vater ins Spiel, der nun bezahlen soll.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41038 Beiträge, 14463x hilfreich)

Normalerweise sind die verschiedenen Unterhaltsansprüche nicht aufrechenbar. Es ist die Konstellation denkbar, dass er für seine Frau zahlen muss, aber kein Geld für die Tochter bekommt, weil die Zahlungen an die Ehefrau unter dem Selbstbehalt liegen.

Eines ist aber ganz klar: der betagte Vater muss gar nichts zahlen.

wirdwerden

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#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1265x hilfreich)

HAllo,

ich würde hier die Unterhaltspflicht des verlassenen Ehemannes wegen Verletzung der ehelichen Solidarität verneinen.

Dazu gibt es verschiedene Urteile. Grundtenor dieser Urteile.... bricht ein Ehepartner aus einer scheinbar intakten Ehe aus, und wendet sich einem neuen Partner zu, ist der Anspruch auf Unterhalt verwirkt. Die Inanspruchnahme wäre grob unbillig.

Der Vater der Begehrenden ist hier ganz außen vor.

LG nero

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#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1827x hilfreich)

Unterhaltsbedürftig ist nicht, wer diese Lage schuldhaft herbeiführt....wie in diesem Falle.§ 1579 BGB .

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8089x hilfreich)

Gucken wir doch mal ins SGBII, inwiefern das Jobcenter ( die ArGe gibt es seit 2010 nicht mehr)bei der Konstellation überhaupt einen Unterhaltsanspruch sieht:

§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. ...
...
(2) [color=green]Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über[/color], wenn die unterhaltsberechtigte Person

2. [color=blue]mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht[/color];...

Dazu auch:
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-33-uebergang-von-anspruechen-22-einschraenkungen-beim-uebergang-von-unterhaltsanspruechen-abs2_idesk_PI13994_HI2676491.html

quote:
Abs. 2 vermeidet Beziehungsstörungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und unter Verwandten. [color=green]Die Jobcenter sollen im Grundsatz nur nicht laufend erfüllte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verfolgen, wenn eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung besteht oder es sich um Unterhaltspflichten des ehemaligen Partners außerhalb der Bedarfsgemeinschaft handelt.[/color]
...
Rz. 13
Abs. 2 Nr. 2 schließt den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte aus, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ansprüche nicht geltend macht. Das gilt nicht für Unterhaltsansprüche gegen Eltern, wenn eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung besteht, weil der Unterhaltsberechtigte minderjährig (unter 18 Jahre) oder mindestens 18, aber jünger als 25 Jahre ist und eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Die Grundsicherungsstelle darf den Leistungsempfänger über seine Unterhaltsansprüche informieren und ihn beraten. [color=red]Besteht keine erhöhte Unterhaltsverpflichtung nach Nr. 2 Buchst. a und b, darf er jedoch nicht auf eine Geltendmachung des Anspruches hinwirken.[/color]


Fazit: Es besteht kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch, auch wenn der Rentner über ein hohes Einkommen verfügen würde. Die Rechtslage hat sich hier mit Einführung von HartzIV tatsächlich zu Gunsten der betroffenen Unterhaltspflichtigen geändert.




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#11
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 404x hilfreich)

Ich danke Euch allen sehr für Eure fundierten Meinungen. Hoffentlich kann ich den alten Mann nun beruhigen , wenn ich ihm zeige, daß meine Meinung geteilt wird. Danke noch einmal.

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