85km Umzug Kindsmutter bei gemeinsamen Sorgerecht

8. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)
85km Umzug Kindsmutter bei gemeinsamen Sorgerecht

Hallo zusammen,

Ich bin gerade aus dem Familiengericht gekommen um endlich den Umgang mit meinem Sohn definieren zu lassen. Ich habe ihn nun 6 Tage und meine Ex 8 Tage in einem 14 tägigen Modell. Unser Sohn ist drei und hat eine sehr enge Verbindung zu beiden Elternteilen.

Nun hat Kindsmutter in der Verhandlung angekündigt eh bald näher zur Arbeit ziehen zu wollen. Aktuell 65km Entfernung, dann 20km Entfernung. Damit sie mehr Zeit für das Kind hat. Die Entfernung zu mir wären dann 85km wodurch der gerade frisch vom Gericht festgelegte Umgang hinfällig ist. Ich kann ihn so nicht von der Kita holen und hinbringen und dann in die Arbeit. Die Entfernung geht quer durch eine Großstadt, das sind zwei Stunden Fahrt in der Früh. Aktuell wohnen Kindsmutter und ich drei Kilometer auseinander.


Unser Sohn hat hier Verwandtschaft und Freunde, am neuen Ort niemanden und auch die Mutter ist nicht wirklich sozialisiert dort. Es kommt hinzu dass sie mit dem neuen Partner zusammen ziehen will den sie gerade einmal vier Monate kennt.

Meine Sorge ist sie zieht mit Kind um zum Partner, steht nicht mal offiziell im Mietvertrag und die beiden trennen sich und mein Sohn steht mir ihr auf der Straße. Halte das für sehr realistisch. Hier kurzfristig Wohnungen zu finden allein mit Kind ist utopisch (München)


Was kann ich tun? Ich möchte dem Umzug so nicht zustimmen. Wird sie vor Gericht den Umzug durchbekommen?

Ich möchte Ihrem Umzug gar nicht im Wege stehen, ich nehme unseren Sohn gerne jederzeit mehr bis ins residenzmodell um sie zu entlasten.




-- Editiert von User am 8. Oktober 2022 08:30

-- Editiert von User am 8. Oktober 2022 08:39

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Ich kann ihn so nicht von der Kita holen und hinbringen und dann in die Arbeit.
Warum nicht?

Zitat (von go549118-39):
Ich habe ihn nun 6 Tage und meine Ex 8 Tage in einem 14 tägigen Modell.
Du hast Deinen Sohn doch für feste 6 Tage ... was hat das dann mit der Entfernung zur Mutter zu tun?

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#2
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warum nicht?


Der Kindergarten wird dann bei ihr vor Ort sein und ich habe ihn in 14 Tagen auch an 4 Tagen in den kiga zu bringen und abzuholen.

Von meinem Wohnort zum kiga zur Arbeit wieder zum kiga und nach Hause sind 250km und circa 4-5h Fahrt pro Tag. Das ist absolut nicht zumutbar.

-- Editiert von User am 8. Oktober 2022 09:39

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#3
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du hast Deinen Sohn doch für feste 6 Tage ... was hat das dann mit der Entfernung zur Mutter zu tun?


Weil er bei der Mutter vor dann Ort in den Kindergarten gehen soll und ich ihn dort holen und bringen muss. Er bleibt die 6 Tage nicht am Stück bei mir und besucht hier bei mir noch einen weiteren Kindergarten. Der Umgang ist natürlich zerstückelt. Ein 2-2-6-4 Modell.

-- Editiert von User am 8. Oktober 2022 09:43

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Wenn das mit dem Umzug wirklich konkret werden würde und sich mit der Mutter nicht einigen können, dann müssten Sie sich wiederum an das Familiengericht wenden. Dieses kann das erneut darüber bestimmen, bei wem das Kind den Lebensmittelpunkt haben soll und in welchem Umfang der andere Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll. Da Sie anscheinend umfangreich an der Erziehung beteiligt sind, stünden die Chancen für Sie vielleicht auch gar nicht so schlecht. Vorhersagen kann man den Ausgang eines solchen Verfahrens aber nicht. Das Gericht wird sich daran orientieren, was seiner Meinung nach für das Kind am besten ist.

Zumindest mit steigendem Alter sollte das Modell aber sowieso überdacht werden. Diese Aufteilung der Tage wirkt unnötig kompliziert und aufwändig. Dann ist es zukünftig ebenhalt ein 6-8 Modell. Oder die Zahl der Umgangstage wird reduziert, wenn Ihnen das zu aufwändig ist. Bei dem "typischen" Modell, bei dem das Kind nur an jedem zweiten Wochenende beim Vater ist, würde sich das Problem mit den Fahrten zum Kindergarten erübrigen.

Das mit der Gefahr der Obdachlosigkeit ist absolut nicht realistisch und wirkt etwas vorgeschoben. Wenn der Sohn auf der Straße steht, dann können Sie ihn doch immer noch jederzeit bei sich aufnehmen. Ich würde aber auch meinen, dass es der Mutter möglich sein wird, in einem solchen Falle kurzfristig eine Übergangslösung zu finden.

Gefestigte Freundschaften hat ein Dreijähriger noch nicht so richtig. Mit dem Eintritt in den Kindergarten wird er sowieso ganz neue Freundschaften schließen.

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#5
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wenn das mit dem Umzug wirklich konkret werden würde und sich mit der Mutter nicht einigen können, dann müssten Sie sich wiederum an das Familiengericht wenden. Dieses kann das erneut darüber bestimmen, bei wem das Kind den Lebensmittelpunkt haben soll und in welchem Umfang der andere Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll.


Warum muss ich dann einen Antrag stellen? Sie muss doch auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehen damit sie wegziehen kann. Ich werde einem Umzug nicht zustimmen da mein Sohn hier den Vater der von anfang an sich um nahezu 50% gekümmert hat, die Großmutter den Onkel und Tante mit Kindern hat und hier sozialisiert ist. Am neuen Wohnort ist nichts dergleichen.

Nochmal, meine Ex kann jederzeit überall auf dieser Welt hinziehen und ich nehme meinen Sohn zu 100% bei mir auf. Nichts lieber als das.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Halte das für sehr realistisch.

Das ist absolut lebensfern.

Man sollte sich mit realistischen Argumenten beschäftigen und nicht irgendwas aus den Fingern saugen, dass dann auch noch die eigene Strategie und Glaubwürdigkeit so torpediert.



Zitat (von go549118-39):
Wird sie vor Gericht den Umzug durchbekommen?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Das Gericht wird sich aber regelmäßig am Kindeswohl orientieren und nicht daran ob es dem einen oder anderen Elternteil zu aufwändig / unbequem ist.



Zitat (von go549118-39):
Warum muss ich dann einen Antrag stellen?

Nein, man "muss" nicht, das ist alles freiwillig.
Stellt man keine oder nicht die richtigen Anträge, bekommt aber in der Regel die Gegenseite genau das was sie will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

auch wenn ich das gefühl habe dass sie nicht wirklich an inhalt interessiert sind und nur provozieren wollen versuche ich es einmal:

Zitat (von Harry van Sell):
Stellt man keine oder nicht die richtigen Anträge, bekommt aber in der Regel die Gegenseite genau das was sie will.


Ich werde keinem Umzug zustimmen. Entsprechend kann sie nicht umziehen. Warum sollte ich den Antrag stellen und nicht die Gegenseite?

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#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Warum muss ich dann einen Antrag stellen? Sie muss doch auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehen damit sie wegziehen kann.
Glauben Sie es oder glauben Sie es nicht. Entweder stellen Sie (nach Anwaltlicher Beratung!!!) oder die Mutter zieht einfach um. Dann sind Sie es doch, der eine Änderung will und dafür die Hilfe des Gerichts benötigt. Sie wollen nämlich den Lebensmittelpunkt (also ob bei der Mutter oder bei Ihnen) alleine bestimmen. Beziehungsweise sind Sie es dann, dem die bisherige Umgangsregelung zu aufwändig ist. Ihr Problem, also auch Ihre Obliegenheit zur Stellung des gerichtlichen Antrags.

Zitat:
Nochmal, meine Ex kann jederzeit überall auf dieser Welt hinziehen
Eben!

Zitat:
und ich nehme meinen Sohn zu 100% bei mir auf. Nichts lieber als das.
Dazu benötigen Sie eine für Sie günstige Entscheidung des Gerichts. Diese gibt es aber nur auf Ihren Antrag hin.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Ich werde keinem Umzug zustimmen. Entsprechend kann sie nicht umziehen.

Keine Ahnung wie man darauf kommt, jedoch ist diese Theorie schlicht falsch.



Zitat (von go549118-39):
Warum sollte ich den Antrag stellen und nicht die Gegenseite?

Glaubt man ernsthaft, dass die Gegenseite Anträge stellen wird, die im Interesse des Vaters sind?
Die Gegenseite wird denknotwendigerweise nur Anträge stellen, die im Interesse der Mutter liegen und keine die im Interesse des Vaters sind.

Um Anträge die im Interesse des Vaters liegen wird sich der Vater selber kümmern müssen.

Macht er das nicht, entscheidet das Gericht alleine aufgrund der Anträge der Mutter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Ein Antrag des Vaters wäre derzeit nur auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht möglich. Was sollte er sonst beantragen können? Kurz nach einem gelösten Umgangsverfahren wäre das aber ein ziemlich groteskes Gebahren.

Die Auffassung, dass die Mutter einen Antrag stellen muss, wenn diese vom Vater keine familienrechtliche Zustimmung für den Umzug des Kindes erhält, erscheint daher zutreffend. Ich halte die Erfolgsaussichten für die Mutter in diesem Fall aber für recht hoch und die Argumente des Vaters gegen einen Umzug für bedeutungslos.

Es besteht unabhängig davon die Möglichkeit, dass Mutter mit dem Kind einfach umzieht und Fakten schafft. Solche Aktionen sind zumindest meinem Familiengericht ein Dorn im Auge und könnten die Position des Vaters deutlich stärken. Dazu müsste man dann aber nach einer Aktion mit einem Eilantrag sofort tätig werden.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Was kann ich tun? Ich möchte dem Umzug so nicht zustimmen. Wird sie vor Gericht den Umzug durchbekommen?

Wenn derzeit das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht, muss die Mutter einen Antrag bei Gericht stellen.

Zitat:
Ich werde keinem Umzug zustimmen. Entsprechend kann sie nicht umziehen.

Naja - die Mutter kann immer umziehen. Dafür braucht sie auch keine Zustimmung.
Die Frage ist "nur", ob sie das Kind mitnehmen darf.

Und damit sind wir an dem Punkt, der meist der springende Punkt ist:
Wenn die Mutter wegziehen darf, Sie aber nicht wollen, dass das Kind mitkommt, müssen Sie eine Alternative bieten. D.h. Sie müssen anbieten, dass das Kind dauerhaft bei Ihnen wohnt. Wenn Sie das Kind nicht aufnehmen können oder wollen, ist der Wegzug des Kindes zusammen mit der Mutter alternativlos, denn zum alleine Wohnen ist das Kind zu klein und der Mutter kann man den Wegzug nicht verbieten.
Aber bei Ihnen ist das ja nicht das Problem, da ...
Zitat:
Nochmal, meine Ex kann jederzeit überall auf dieser Welt hinziehen und ich nehme meinen Sohn zu 100% bei mir auf. Nichts lieber als das.


Zitat:
Warum sollte ich den Antrag stellen und nicht die Gegenseite?

Die Mutter muss den Antrag stellen.
Der Antrag der Mutter wird aber sein, dass die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommt. Da wäre es dann natürlich zweckmäßig, den Gegenantrag zu stellen, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie übertragen wird. (Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht erscheint ja nicht mehr sinnvoll.)

Wie schon erwähnt, besteht die (nicht ganz unrealistische) Möglichkeit, dass die Mutter einfach gar keinen Antrag stellt und ohne Gerichtsbeschluss "illegal" mit dem Kind umzieht.
Damit würde die Mutter Sie in Zugzwang bringen, weil Sie dann einen Antrag stellen müssten, weil Sie dann ja die "illegale" Situation beenden wollen. Das ist für die Mutter sehr bequem - zumal die Zeit dann für die Mutter arbeitet. Je länger Sie dann warten, desto mehr lebt sich das Kind am neuen Wohnort ein und desto eher kann die Mutter das Argument der Kontinuität für sich nutzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

@drkabo: Danke für die hilfreichen Ausführungen.

Zitat (von drkabo):
Wie schon erwähnt, besteht die (nicht ganz unrealistische) Möglichkeit, dass die Mutter einfach gar keinen Antrag stellt und ohne Gerichtsbeschluss "illegal" mit dem Kind umzieht.
Damit würde die Mutter Sie in Zugzwang bringen, weil Sie dann einen Antrag stellen müssten, weil Sie dann ja die "illegale" Situation beenden wollen. Das ist für die Mutter sehr bequem - zumal die Zeit dann für die Mutter arbeitet.


Genau aktuell liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei uns beiden genau wie das Sorgerecht. Meine Ex-Partnerin hatte bei meinem Antrag auf Regelung des Umgangs eine Anwältin dabei. Ob diese ihr zu solchen "illegalen" Aktionen rät weiß ich nicht.

Ohne, dass die Mutter wegziehen möchte sehe ich aber auch keine Argumente auf meiner Seite für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir. Sie hat zwar mehrmals vor Gericht die Absicht geäußert umziehen zu wollen und das auch zeitnah, aber das war es schon.

Danke für die Ausführungen ich werde mit einem Anwalt versuchen die nächsten Schritte zu definieren

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Es besteht unabhängig davon die Möglichkeit, dass Mutter mit dem Kind einfach umzieht und Fakten schafft. Solche Aktionen sind zumindest meinem Familiengericht ein Dorn im Auge und könnten die Position des Vaters deutlich stärken. Dazu müsste man dann aber nach einer Aktion mit einem Eilantrag sofort tätig werden.


Den Antrag stelle ich dann beim zuständigen Familiengericht vom neuen Wohnort des Kindes oder vom alten Wohnort? Das Familiengericht vom alten Wohnort fand ich hat soweit zumindest beim Umgang eine gute Regelung gefunden und kennt immerhin schon beide Parteien...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

§§ 152, 154 FamFG

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