Ab wann Versorgungsausgleich?

9. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
Olli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann Versorgungsausgleich?

Hallo miteinander!

Wie lange wird vom Ex-Mann Unterhalt bezahlt und ab wann Versorgungsausgleich? Beide Beträge wurden bei der Scheidung festgelegt. Der Ex-Mann wird wohl schon mit 60 in Rente gehen. Meine Freundin (2 Jahre jünger) kann erst mit 65 in Rente. Was bezieht sie nun in den 7 Jahren zwischen seinem und ihrem Rentenbeginn? Den Versorgungsausgleich oder weiter den Unterhalt?
Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Hier scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Beim Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden die in der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ausgerechnet. Ergibt sich eine Differenz, so erhält der Ehegatte mit den geringeren Anwartschaften die Hälfte selbiger (in der Regel die Ehefrau).
Diese Übertragung von einem Rentenkonto auf das andere findet direkt im Anschluß an die Scheidung statt.

Beim Versorgungsausgleichsbetrag handelt es sich also nicht um einen monatlichen Zahlbetrag!
Wenn ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgelegt wurde, so dürfte sich hieran nichts ändern, es sei denn der Ex verlangt eine Neuberechung, z.B. infolge erheblich geringerer monatlicher Einkünfte (hier Rente).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Olli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Scharnhorst!

Eine letzte Frage noch: sollte ihr Ex eine solche Nachberechnung anfordern, wird dann lediglich aufgrund seines geringeren Einkommens ein neuer Unterhalt ausgerechnet oder wird der ganze Fall "Unterhaltszahlung" erneut aufgerollt? Ich hoffe nicht!Das Theater bei den beiden wurde letztendlich vom OLG entschieden. Eigentlich wäre in diesem Fall ja der Ex selbst verantwortlich für sein geringeres Einkommen wenn er vorzeitig in Rente geht.

Vielen Dank im Voraus.
Olli

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Eine Titeländerung ist nur bei erheblichen unverschuldeten Einkommenseinbußen möglich (z.B. Krankheit, Arbeitslosogkeit o.ä.). Ansonsten läuft der Unterhaltsschuldner Gefahr, fiktiv mit seinen allten Verhältnissen veranschlagt zu werden.

Eine solche Abänderung kann nur vor Gericht in einem neuen Verfahren erzielt werden, da der alte Titel (Urteil) aus der Welt muß.

Gute Nacht

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Olli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, Herr Scharnhorst, aber jetzt muss ich nochmal nachfragen ob ich Ihre Antworten richtig verstanden habe. Ich hoffe Sie haben Geduld mit mir;-)

- Der Ex hat NUR ein Recht auf eine Nachberechnung bei "erheblichen unverschuldeten Einkommenseinbußen". Wenn er vorzeitig in Rente geht, ist das ja nicht der Fall, oder? In der ersten Antwort hatten Sie die Rente auch unter diesem Punkt aufgeführt.

- Hätte er damit Aussicht auf Erfolg? Und in welchem Maße ist eine Unterhaltskürzung möglich? Um den Prozentsatz, um den er durch die Rente gegenüber dem bisherigen Gehalt weniger bekommt?

- Wie ist das mit der fiktiven Veranschlagung gemeint?

- Würde ein neues Verfahren für die Freundin bedeuten, dass Sie sich erneut einen Anwalt nehmen muss und ihr noch mehr Kosten entstehen als bisher schon?

Fragen über Fragen. Es wäre wirklich ganz toll, wenn Sie sich nochmals die Mühe machen würden, mir zu antworten.

Vielen Dank
Olli

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Ob der vorzeitige Rentenbezug eine selbstverschuldete Einkommenseinbuße darstellt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Z.B. bei Vorliegen von Krankheitsgründen, betrieblichen Gründen kann ein Verschulden entfallen.

Bei absichtlicher und schuldhafter Einkommensreduzierung wird diese regelmäßig von den Familiengerichten nicht anerkannt, sondern der Unterhaltsschuldner weiterhin "fiktiv" mit seinem alten Einkommen veranschlagt.

Zum Maß der Reduzierung kann ich Ihnen keine Angaben machen, dies würde auch den Rahmen eines solchen Forums sprengen. Wenn Ihnen der genaue Rentenbetrag bekannt ist, müßten Sie jedoch anhand des alten Urteils eine Neuberechnung in etwa vornehmen können.
In I. Instanz vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht, empfehlenswert ist es jedoch allemal.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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