Abänderung Titel, Unterhaltspflichtverletzung und Pfändung

14. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Abänderung Titel, Unterhaltspflichtverletzung und Pfändung

Hallo, der Unterhalt wurde Anfang 2019 gerichtlich für 2 Kinder tituliert, da da schon jahrelang kein Unterhalt gezahlt wurde. Es wurde ein fiktives Einkommen berechnet und 105% vom Mindestunterhalt festgesetzt. Bislang wurde weiterhin kein Unterhalt gezahlt und es sind eine Menge Schulden aufgelaufen, nun bin ich mal etwas energischer geworden und da der KV ein weiteres Kind bekommen hat möchte er jetzt den Titel abändern, sein Anwalt macht mir ein Angebot ansonsten geht es wieder vor Gericht. Inwieweit kann der Unterhalt reduziert werden? Ist die Aussage richtig das das Gericht sowieso nicht unter 100% vom Mindestunterhalt geht? Spielt bei der Entscheidung auch seine zahlungsunwilligkeit eine Rolle? Ohne das fiktive Einkommen besteht ein Mangelfall.

2. Frage: KV ist neu verheiratet und ist jetzt mit seiner Frau unter die "Hundezüchter" gegangen. Auch wenn es sich bei den Welpen um "Hinterhofzüchtungen" handelt kann man mit dieser Rasse doch pro Welpe bis zu 3000€ Gewinn machen. Da er garantiert seine Schulden bei den Kindern nicht freiwillig bezahlen wird, kann man den Gewinn pfänden lassen und wenn ja wie?

Ich bedanke mich im voraus für die Antworten.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Lamasa):
Inwieweit kann der Unterhalt reduziert werden?
Theoretisch bis auf 0. Das lässt sich so allgemein nicht beantworten.

Zitat (von Lamasa):
Ist die Aussage richtig das das Gericht sowieso nicht unter 100% vom Mindestunterhalt geht?
Nein, aber bei 100% des Mindesunterhaltes dreht sich die Darlegungs- und Beweislast um. Behauptet der Unterhaltspflichtige eine (teilweise) Leistungsunfähigkeit, so muss er diese beweisen. Bei drei Kindern kann das aber selbst bei fiktivem Einkommen sehr schnell ein Wert unterhalb von 100% erreicht werden.

Zitat (von Lamasa):
Spielt bei der Entscheidung auch seine zahlungsunwilligkeit eine Rolle?
Untergeordnet bzw. nein.

Zitat (von Lamasa):
pfänden lassen und wenn ja wie?
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Drittschuldner (z.B. Kunde, Bank, Arbeitgeber) oder mit einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Für diese Leistungen muss man ggf. zusätzlich in Vorleistung gehen.

Man kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe kostenfrei das Jugendamt in Form einer Beistandschaft beauftragen.

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#2
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Drittschuldner (z.B. Kunde, Bank, Arbeitgeber) oder mit einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher. Für diese Leistungen muss man ggf. zusätzlich in Vorleistung gehen.

Man kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe kostenfrei das Jugendamt in Form einer Beistandschaft beauftragen.


Danke für die schnellen Antworten. Bei letzterem ging es mir speziell um die Pfändung des Gewinns aus dem Verkauf der Welpen.

Viele Grüße

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Solange dieser Titel in der Welt ist, kann auch aus dem vollstreckt werden. Hast Du denn jemals einen Vollstreckungsversuch unternommen?

wirdwerden

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#4
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Solange dieser Titel in der Welt ist, kann auch aus dem vollstreckt werden. Hast Du denn jemals einen Vollstreckungsversuch unternommen?


Ja aber ohne Erfolg, da niemand zuhause war und ich musste die Kosten tragen. Ich versuche es aber grade erneut.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Dann beantrage beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls und die Auskunft über Konten. Dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft, kann natürlich passieren, führt aber eigentlich nicht einfach zum Ende einer Pfändungssache. Im Detail solltest du diese Fragen besser im Unterforum zur Zwangsvollstreckung diskutieren.

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#6
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Dann beantrage beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls und die Auskunft über Konten. Dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft, kann natürlich passieren, führt aber eigentlich nicht einfach zum Ende einer Pfändungssache. Im Detail solltest du diese Fragen besser im Unterforum zur Zwangsvollstreckung diskutieren.


Vielen Dank

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#7
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von Lamasa):
Danke für die schnellen Antworten. Bei letzterem ging es mir speziell um die Pfändung des Gewinns aus dem Verkauf der Welpen.


Wenn die "Zucht" über die neue Frau, bzw. deren Konto läuft, dann ist nix mit Pfändung.
Und bei "Hinterhofzuchten" läuft das wahrscheinlich auf Barzahlung hinaus.

Das örtliche Veterinäramt interessiert sich allerdings schon für derartige Hobbyzüchter.

Signatur:

- car4000 -

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#8
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von car4000):
Wenn die "Zucht" über die neue Frau, bzw. deren Konto läuft, dann ist nix mit Pfändung.
Und bei "Hinterhofzuchten" läuft das wahrscheinlich auf Barzahlung hinaus.

Das örtliche Veterinäramt interessiert sich allerdings schon für derartige Hobbyzüchte


Aber sie haben kein Ehevertrag, gehört ihm nicht damit automatisch die Hälfte des Gewinns?

Auf welcher Grundlage? Also meines Wissens nach interessiert sich das Vetamt da überhaupt nicht für, leider. Denn eigentlich möchte ich genau auf diesem Wege erreichen, daß sich das nicht lohnt. Da schon kommuniziert wurde, dieses nun jedes Jahr machen zu wollen, was ich absolut schrecklich finde zumal es sich noch um eine Rasse die unter Qualzucht fällt handelt. Ich wäre froh wenn das Vet Amt da was unternehmen würde.

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#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Lamasa):
Aber sie haben kein Ehevertrag, gehört ihm nicht damit automatisch die Hälfte des Gewinns?


Läuft die Zucht auf die Ehefrau, kann der Gewinn auch nicht gepfändet werden.
Wie proffesionell läuft das denn ab? Gibt es Homepage etc.?

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#10
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Läuft die Zucht auf die Ehefrau, kann der Gewinn auch nicht gepfändet werden.
Wie proffesionell läuft das denn ab? Gibt es Homepage etc.?


Gar nicht professionell, einfach irgend einen Rüden drauf gelassen, beide Hunde keine Voruntersuchungen und auch keine während der Trächtigkeit.

Soeben hat er mir eine Lohnabrechnung zukommen lassen und den Arbeitgeber unkenntlich gemacht, darf er das? Ich muss ja wissen wo er arbeitet wegen der Lohnpfändung.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Du solltest Dich nicht verzetteln. Was wie wo gezüchtet wird, das geht Dich einfach nichts an. Geh den normalen Vollstreckungsweg, auf den weiter oben schon hingewiesen wurde. Ob es sich um eine Hobbyzucht handelt oder eine gewerbliche, auch das wird herauszufinden sein, ebenso, wer der Gewerbeinhaber ist. Und - beim Gerichtsvollzieher kann man nichts schwärzen auf irgendwelchen Lohnbescheinigungen.

wirdwerden

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#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Das Jugendamt kann den Arbeitgeber über die Rentenversicherung binnen weniger Stunden ermitteln. Kostenfrei im Rahmen der Beistandschaft. Wenn du das unbedingt selbst machen willst, musst du beim Gerichtsvollzieher auch die Auskunft der Rentenversicherung beantragen. Kostet halt immer zusätzliches Geld.

Dazu sollte man auch sagen, dass derzeit ein extrem ungünstiger Pfändungszeitpunkt ist, wenn der Vater anwaltlich vertreten wird und dir ein Einigungsangebot für die Zukunft unterbreitet wurde. Da ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass du im Falle der Pfändung eine Vollstreckungsabwehrklage und gleichzeitig einen gerichtlichen Änderungsantrag auf den Unterhaltstitel im Briefkasten hast. Dann kann es u.U. teuer werden - auch für dich.

Es ist dir dringend anzuraten dich in professionelle Hände zu begeben. Entweder durch einen Beistand des Jugendamtes oder einen kostenpflichtigen Rechtsanwalt.

Der optimale Ablauf wäre eine außergerichtliche Einigung für den künftigen Unterhalt unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten, in der Folge eine außergerichtliche Titeländerung (respektive eine teilweise Verzichtserkärung), natürlich Aufnahme der vereinbarten laufenden Zahlung durch den Vater und eine Ratenzahlungsvereinbarung für den aufgelaufenen Rückstand.

Beziehst du Unterhaltsvorschuss?

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#13
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Beziehst du Unterhaltsvorschuss


Ja beziehe ich.
Sollte er mir eine monatliche Zahlung anbieten, wird diese dann vom UV abgezogen? Es ist ja eine enorme Differenz zwischen UV und 105% MU.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Ja! Das ist auch so, wenn du pfändest. Alles was du pfändest, kannst du nur behalten, soweit es den Vorschussbetrag übersteigt. Es ist daher bei laufendem Vorschussbezug auch wichtig zu eruieren, ob man mit einer Pfändung überhaupt solche Beträge generieren kann. Das scheint mir hier - auch in Anbetracht der 2 Kinder - schwierig. Wie viel verdient er denn laut Lohnabrechnung?

Bei deinen eigenen Rückstandsaufstellungen musst du den Vorschussbetrag zudem abziehen, kannst also nur die Differenz verlangen. Das sind derzeit (seit 01/2021) in der ersten Altersstufe 129,50 €, in der zweiten 132,50 € und in der dritten 136,50 € monatlich pro Kind.

(EDIT: Es sei denn die Rückstände der UV-Kasse wurden dir per treuhänderischer Rückübertragung übertragen. Das wird örtlich sehr unterschiedlich gehandhabt.)

-- Editiert von smogman am 15.09.2021 10:26

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ja! Das ist auch so, wenn du pfändest. Alles was du pfändest, kannst du nur behalten, soweit es den Vorschussbetrag übersteigt. Es ist daher bei laufendem Vorschussbezug auch wichtig zu eruieren, ob man mit einer Pfändung überhaupt solche Beträge generieren kann. Das scheint mir hier - auch in Anbetracht der 2 Kinder - schwierig. Wie viel verdient er denn laut Lohnabrechnung


Danke das war sehr hilfreich, jetzt weiß ich was ich mache.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ja! Das ist auch so, wenn du pfändest. Alles was du pfändest, kannst du nur behalten, soweit es den Vorschussbetrag übersteigt.


Ich muss jetzt doch noch mal blöd nachfragen. Wenn er zb. mit einem gewissen Betrag die Schulden abbezahlt, das sind ja mittlerweile mehrere 1000€, wird das dann auch vom UV abgezogen. Ich rede hier wirklich von einem kleinen Betrag, denn eigentlich ist dort nichts zu holen.

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#17
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Lamasa):
wird das dann auch vom UV abgezogen.
Ja, eine Rückstandstilgung ist nur dann sinnvoll, wenn auch der laufende Unterhalt gezahlt wird. Ansonsten hast du gar nichts davon. In Fällen, bei denen nichts zu holen ist, ist es daher manchmal besser einfach nichts zu machen, Vorschuss zu beziehen und sich damit abzufinden, dass man den Rest niemals bekommen kann. Die Forderung basiert eben auf fiktivem Einkommen. Sie läuft also auf dem Papier an, ist aber tatsächlich nicht greifbar.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lamasa
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ja, eine Rückstandstilgung ist nur dann sinnvoll, wenn auch der laufende Unterhalt gezahlt wird. Ansonsten hast du gar nichts davon. In Fällen, bei denen nichts zu holen ist, ist es daher manchmal besser einfach nichts zu machen, Vorschuss zu beziehen und sich damit abzufinden, dass man den Rest niemals bekommen kann. Die Forderung basiert eben auf fiktivem Einkommen. Sie läuft also auf dem Papier an, ist aber tatsächlich nicht greifbar.


Vielen Dank!

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