Abänderung von JA - Urkunden

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)
Abänderung von JA - Urkunden

Hallo,

es geht hier um Volljährigenunterhalt und folglich um dessen Berurkundung - unbefristet.

Können unbefristete Urkunden dann auch bei Vorliegen von Änderungen auch ohne Anwälte bei Stellung des Abänderungsantrages bei Gericht jederzeit abgeändert werden ? Also Problemlos?

Hierzu ist der § 239 FamFG in Betracht zu ziehen. Denn das JA nennt diesen (§ 239 FamFG ) hinsichtlich der unbefristeten Beurkundung.

boxxter


-- Editiert von boxxter am 18.06.2018 14:15

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nö, keine einseitige Abänderung nach Bedarf. Ist ein ordentliches Gerichtsverfahren, was da nach unseren Rechtsstaatsprinzipien durchzuführen ist. Also, ein Kläger, ein Beklagter. Sauberer Antrag, saubere Berechnung muss eingereicht werden. Vom (möglichen) Berechtigten. Ebenso die Darlegung der Unterhaltsgründe (Erstausbildung, Zügigkeit u.s.w.). Allerdings, wenn man sich einig ist, muss man bei Volljährigen doch nichts titulieren lassen.

wirdwerden

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#2
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Okay.
Man ist sich einig. Mein RA hat die Berechnung des JA für in Ordnung geklärt. Das volljährige Kind bekommt die 481 Euro monatlich, dennoch beharrt das JA auf eine Beurkundung und zwar unbefristet.

Ich denke, dass eher die KM der Volljährigen diese Berurkundung erwünscht. Das Kind "nickt" eben nur ab.

Vielleicht mache ich dann nur eine Befristung bis zum 31.07.2019? Solange geht die Volljährige (nicht Priviligierte) noch auf diese Schule.

-- Editiert von boxxter am 18.06.2018 16:06

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Bei einem volljährigen Kind kann das JA empfehlen, was weiss ich. Aber ich würde an Deiner Stelle nie die Hufe bewegen und irgendwas unterschreiben. Wenn das Kind meint, einen Titel zu benötigen, dann soll es den einklagen. Ich würde eine Verpflichtungserklärung abgeben, schriftlich, den Unterhaltsbetrag für die Zeit der Ausbildung zu zahlen (nicht unbegrenzt), soweit die gesetzlichen Voraussetzungen noch da sind, und das wars. Man kann auch einen Notar einschalten, ist auch preiswerter als ein Gerichtsverfahren. Und das JA ist nun wirklich nicht Dein Ansprechpartner.

wirdwerden

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#4
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Die Tochter geht noch auf eine Schule bis Ende Juli 2019, also keine Berufsausbildung.
Wie sieht diese Verpflichtungserklärung aus? Stellt sie der KV selbst aus oder eher der Notar?

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