Abänderungsklage ab 18 ?

19. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Eisbär1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Abänderungsklage ab 18 ?

Hallo zusammen :

Folgendes :

Tochter A (20) fängt im august eine Ausbildung an. Vertrag auf 3 Jahre und Vergütung 550 Netto/Monat.
Tochter B geht weiter zur Schule und wird im september 18.
Beide wohnen noch bei KM.
Kindesunterhalt wurde tituliert (Beistand JA). Es gibt ein Annerkenntnis Urteil durch das Gerich – Steht keine befristung drin, dann gehe ich davon aus, dass es über 18 geht. Oder ?
Habe immer und bis heute noch für beide den titulierten Betrag überwiesen.
Da es sich bald um einiges ändert wird, bzw. Ausbildung(A), Volljährigkeit (B), habe ich vor durch eine Abänderungsklage den Unterhaltstitel ändern zu lassen. Ist auch richtig so oder ?

Fragen:

Geht es nur über ein R.A sonst wie ?
Was wurde es kosten ?
Wie lange dauert es bis eine Entscheidung getroffen wird ?
Kann ich es im vorraus vorbereiten, und beim Gericht den Antrag früher einreichen, damit die jetzigen Zahlungen zeitlich geändern werden können ?
Ich brauche um eine neue Berechnung des Kindergeldes durchzuführen Infos über den Gehalt meiner Ehemalige Frau. Wenn trozt Aufforderung durch die Tochter die Infos nicht kommen sollten, wie ist es dann? Eine Berechnung wurde nicht möglich.. Und dann ? Weiter zahlen ???
Was wird dann beim Gericht passieren ? Wird das alles neu berechnet und wieder mal ein Titel ? Und dann wieder beim Gericht für jede Änderungen im Zukunft ... Kann nicht sein oder ?

Helfende tips sind willkommen....

LG.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Eisbär,

Du könntest die Töchter auffordern dir den Titel zurückzugeben.

Oder jeweils eine Bescheinigung verlangen aus der hervorgeht dass aus dem Titel nicht vollstreckt wird.

Kann man sich nicht einigen, muss man auf Herausgabe ( nicht Abänderung) klagen.

Solltest du keine Einkommensunterlagen der EX bekommen (Aufgabe der Töchter) zahlst du eben nur

deinem bereinigtem EK entsprechend.

lg
edy

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#2
 Von 
Eisbär1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Edy.
Wie soll ich Die Becheinigung verlangen ? Allein.. mit zb ein Muster !, oder RA ?
Wenn es nicht geht dann auf Herausgabe, ok das habe ich jetzt verstanden... ;)
Ok für die jüngste mit meinem bereinigtem EK (wobei ist auch nicht richtig, weil es dann bedeuten wurde, dass ich allein auf den Bedarf kommen wurde und die Mutter gar nicht !).
Wie sieht es aus für die grosse ab Anfang der Ausbildung ? Nichts mehr dann zahlen ??? einfach so ! Ich werde wegen den Titel beschwerde haben oder nicht ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Eisbär1234):
wobei ist auch nicht richtig, weil es dann bedeuten wurde, dass ich allein auf den Bedarf kommen wurde und die Mutter gar nicht !).


Der Bedarf wird vom addierten EK beider Eltern berechnet.

Gibt es nur ein EK, ist der Bedarf niedriger.

Ab 18 wird das volle Kindergeld auf den Bedarf angerechnet.

lg
edy

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