Liebes Forum, folgender Sachverhalt:
- Jugendamtsurkunde 2018 einseitig erstellt, 100% Mindestunterhalt (dynamisch), unbefristet
- Unterhalt wurde dann aber nie geleistet, deshalb Lohnpfändungen, gerichtliche Herabsetzung des Selbstbehalts (Rückstand war irgendwann 5stellig)
- eine Woche vor Volljährigkeit nach 5 Jahren Funkstille: ich zahl freiwillig 200€, gib Titel raus (darauf wurde unsererseits nicht reagiert)
- eine Woche nach Volljährigkeit: Klage. Unterhalt würde nicht mehr geschuldet, da volljährig
- Klage vom Gericht abgewiesen
- daraufhin Klageänderung: beide Elternteile schulden Unterhalt, deshalb Abänderungsklage nach §239 FamFG
- Pfändung vorläufig eingestellt
- von Gläubigerseite wurden alle Unterlagen (auch die des zuletzt Naturalunterhaltspflichtigen) zu Gericht gegeben (Lohnabrechnungen, Steuerbescheid, Schulbescheinigung)
- von Seiten des Antragstellers (AS) kam nichts an Unterlagen
Fünf Monate später Erörterungstermin vor Gericht. Der AS habe mindestens seine Lohnabrechnungen und seinen Steuerbescheid vorzulegen. Er sagte, Steuerklärung müsse noch abgegeben werden.
Es wurde sich darauf geeinigt, dass er vorläufig die vorgeschlagene Summe von 200€ (+100€ der aufgelaufenen Rückstände) überweist.
Vor Gericht fiel dann vom AS das Wort BAföG, der Antragsgegner (AG) habe sich darum zu bemühen, weil der Unterhaltsanspruch damit wegfiele.
Gericht wies den AS daraufhin, dass dieser eine Mitwirkungspflicht beim BAföG-Antrag habe, dieser stimmte er zu.
Einige Wochen später (auf Hinweis des Gerichts, man solle die Abänderung beziffern) Konkretisierung der Abänderungsklage: Unterhalt auf Null, da Anspruch auf BAföG.
Auf Seiten des AG ging das Warten los. Es kamen keine Unterlagen, dafür aber eine Fristverlängerung.
Irgendwann ein paar unvollständige Lohnabrechnungen (Seiten fehlen) und die Steuerbescheinigung (nicht Bescheid) für das vergangene Jahr.
Die Einigung der 200€ wurde einmal überwiesen, danach nicht mehr.
RA des AG fordert dementsprechend immer wieder dieselben Unterlagen.
BAföG-Anlage des AS wurde trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht ausgehändigt, sodass AG persönlich beim hiesigen Sozialamt vorstellig wurde und die Sachlage schilderte. Wie zu vermuten: Anspruch besteht nicht, liegt seit ein paar Tagen auch schritflich vor.
Steuerbescheid fehlt nach knapp einem halben Jahr noch immer (angeblich in Bearbeitung seit drei Monaten), wieder Fristverlängerung.
Zudem auf Lohnabrechnung von Dezember 2023 und Steuerbescheinigung 2023 unterschiedliche Zahlen. Geasmtbrutto auf Dezemberabrechnung weitaus höher, als in Bescheinigung ausgewiesen.
In einer oberflächlichen Berechnung seitens RA des AS werden Schulden berücksichtigt, die aus der Zeit vor der Titulierung stammen. Dürften also gar nicht beachtet werden. Beweis, dass Schulden mit der Summe X getilgt werden, fehlt.
Der Wochenendjob des AG wird von AS als nicht überobligatorisch betrachtet und voll angerechnet. -> auch das dürfte meines Wissens nicht sein, da AS nicht zahlt (§1577, 2 BGB), ob überobligatorisch oder nicht, sei zunächst dahingestellt.
Nach meiner Rechtsauffassung müsste der AS seine Klage verlieren, weil die Tituliereng aufgrund der BAföG-Ablehnung nicht auf 0% gesetzt werden kann. Sehe ich das richtig?
Oder gibt es für den AS jetzt immer noch die Möglichkeit, die Klage abzuändern?
Aufgrund der fehlenden Unterlagen kann natürlich nichts berechnet, bzw. mit den Fakten aus 2018 verglichen werden. Die Titulierung über 100% wäre dementsprechend weiterhin zu bedienen, bzw. die Pfändung wieder aufzunehmen?
Das Prozedere läuft seit über einem Jahr. Dem Gericht will ich da auch keine Vorwürfe machen, es gibt wichtigere Fälle, als eine Abänderungsklage.
Nur ist irgendwann die Luft mal raus und die finanzielle Lage des AG ist inzwischen schlecht bis sehr schlecht.
Vielleicht gibt es hier ja jemanden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat und weiterhelfen kann (Anwalt des AG ist derzeit nicht greifbar). Dafür bedanke ich mich schon jetzt!
Abänderungsklage einseitiger Jugendamtsurkunde seitens Unterhaltsschuldners
28. Oktober 2024
Thema abonnieren
Frage vom 28. Oktober 2024 | 11:15
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Abänderungsklage einseitiger Jugendamtsurkunde seitens Unterhaltsschuldners
#1
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 11:49
Von
Status: Unbeschreiblich (38957 Beiträge, 6426x hilfreich)
Der kennt aber die ganze Geschichte und hat auch alle Unterlagen.Zitat :Anwalt des AG ist derzeit nicht greifbar).
Was sollte jetzt akut weiterhelfen?
...evtl. Antrag auf BAföG-Vorschuss stellen, sofern grundsätzlich Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht.
#2
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:11
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41086x hilfreich)
Zitat :Rückstand war irgendwann 5stellig
Und der Rückstand ist noch existent?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:24
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Der kennt aber die ganze Geschichte und hat auch alle Unterlagen.
Mein RA ist derzeit nicht erreichbar und ich hatte deshalb hier um Hilfe gebeten.
Ich habe mich vielleicht unglücklich ausgedrückt.
Mir wäre wichtig zu wissen, ob der AS jetzt im laufenden Verfahren die Klage ändern kann, sobald dieser erfährt, dass der BAföG-Antrag abgelehnt wurde.
Dann ginge es in die nächste Runde und es zögere sich noch weiter in die Länge.
#4
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:27
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Und der Rückstand ist noch existent?
Nein, der damalige Rückstand konnte durch die Pfändung kurz vor der Volljährigkeit komplett beglichen werden.
Allerdings ist jetzt natürlich wieder ein Rückstand aufgelaufen.
#5
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:41
Von
Status: Schüler (299 Beiträge, 53x hilfreich)
Warum wurde der BAföG-Antrag abgelehnt?
Ich würde beim Bafög-Amt Antrag auf Vorausleistung stellen.
Dann kümmern die sich um die Eintreibung.
#6
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:42
Von
Status: Bachelor (3332 Beiträge, 1103x hilfreich)
Warum das eigentlich? (nur am Rande)Zitat :Pfändung vorläufig eingestellt
Warum nicht? An dieser Stelle könnte eine mögliche Lösung liegen.Zitat :Wie zu vermuten: Anspruch besteht nicht, liegt seit ein paar Tagen auch schritflich vor.
Eine Tatsachenpräklusion gibt es bei einseitig erstellten Jugendamtsurkunden nicht. Insofern ist das Vorbringen alter Schinken erst mal zulässig.Zitat :In einer oberflächlichen Berechnung seitens RA des AS werden Schulden berücksichtigt, die aus der Zeit vor der Titulierung stammen. Dürften also gar nicht beachtet werden.
Das wäre jedoch zwingend zur Berücksichtigung erforderlich.Zitat :Beweis, dass Schulden mit der Summe X getilgt werden, fehlt.
Dem stimme ich dem Grunde nach zu.Zitat :Nach meiner Rechtsauffassung müsste der AS seine Klage verlieren, weil die Tituliereng aufgrund der BAföG-Ablehnung nicht auf 0% gesetzt werden kann. Sehe ich das richtig?
Ja. Anträge werden abschließend in der mündlichen Verhandlung gestellt. Und die sollte hier langsam mal abschließend stattfinden. Mehrere Termine sind eher ungewöhnlich und in der Regel auch nicht erforderlich. Das könnte man in einem Unterhaltsverhältnis ja sonst endlos in die Länge ziehen, weil sich immer irgendwas verändert.Zitat :Oder gibt es für den AS jetzt immer noch die Möglichkeit, die Klage abzuändern?
Genau! Die viel günstigere Methode als zivilrechtlich Unterhalt geltend zu machen ist der Vorausleistungsantrag beim BAföG. Hierüber wird man in vielen BAföG-Stellen nicht beraten. Bei fehlender Mitwirkung oder fehlender Unterhaltszahlung kann BAföG ohne Anrechnung von Elterneinkommen ausgezahlt werden. Dann geht der Unterhaltsanspruch auf die BAföG-Stelle über und diese muss den Unterhalt selbst bei den Eltern beitreiben. Sie wäre dann auch Antragsgegner für ein Abänderungsbegehren.Zitat :evtl. Antrag auf BAföG-Vorschuss stellen, sofern grundsätzlich Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht.
-- Editiert von User am 28. Oktober 2024 12:44
#7
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 12:54
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Warum wurde der BAföG-Antrag abgelehnt?
Allgemeine Schulbildung, also in diesem Fall Abitur. BAföG wäre nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, diese sind aber nicht gegeben.
#8
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 13:01
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Warum das eigentlich? (nur am Rande)
Weil eine Vollstreckungsabwehrklage im Raum stand. Zum damaligen Zeitpunkt sah es so aus, als könne man sich doch noch außergerichtlich nach korrekter Berechnung und Quotelung einigen.
Im Nachhinein war das uU ein Fehler.
#9
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 13:11
Von
Status: Bachelor (3332 Beiträge, 1103x hilfreich)
Okay, dann muss der Zivilrechtsweg zum Unterhalt weitergegangen werden.Zitat :Allgemeine Schulbildung, also in diesem Fall Abitur. BAföG wäre nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, diese sind aber nicht gegeben.
Die wäre im Umfang des Rückstandes aussichtslos.Zitat :Weil eine Vollstreckungsabwehrklage im Raum stand.
#10
Antwort vom 28. Oktober 2024 | 13:58
Von
Status: Unbeschreiblich (38957 Beiträge, 6426x hilfreich)
Diese Leistungen gibt es nicht nur für Studierende an Hochschulen, sondern uU auch für Azubis mit schulischer Ausbildung, das wäre zB das Schüler-BAföG.Zitat :BAföG wäre nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, diese sind aber nicht gegeben.
Sogar für Schüler ohne Abitur.
Warum liegen die Voraussetzungen nicht vor?
Was hat der AG beim Sozialamt beantragt?
Der AS durfte durchaus auf BAföG-Leistungen verweisen, um evtl. der Unterhaltspflicht zu entkommen.
Mitwirken muss er natürlich trotzdem.
Und jetzt?
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