Abänderungsklage gegen Jugendamtsurkunde

29. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsuchender
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Abänderungsklage gegen Jugendamtsurkunde

Hallo Forum!
Ich habe vor einem Jahr im Einvernehmen mit der Gegenseite eine Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Jugendamtsurkunde) für Kindesunterhalt unterschrieben, wonach ich nach Stufe 9 der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahle. Nun fordert die gegnerische Anwältin, dass ich nach Stufe 10 bezahlen soll, da sich mein Einkommen infolge einer Gehaltserhöhung erhöht hat.
Fragen:
Muss nun eine Abänderungsklage eingereicht werden? Wenn ja, von wem? Muss ich die Abänderungsklage bezahlen, wenn ich mich weigere, mehr nun Unterhalt zu zahlen?

Vielen Dank für Antworten.
Rechtsuchender

-- Editiert von Rechtsuchender am 29.07.2005 22:42:12

-- Editiert von rechtsuchender am 29.07.2005 22:58:10

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
es MUSS zu keiner Klage kommen. ( Wenn doch, muss diese natürlich von der 'Gegenseite' veranlasst werden - oder möchtest DU mehr zahlen?? )

WENN es aber zur Klage kommt und du verlierst, wirst du auch die Anwalts- und Prozeßkosten tragen müssen.

Wenn du selbst weißt, dass dein Einkommen sich dahingehend erhöht hat, dass du in Stufe 10 fällst, würde ich brav zustimmen. Ansonsten bei Zweifeln lieber einen Anwalt einschalten und nachrechnen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsuchender
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Habe noch eine weitere Frage:

Ist es richtig, dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen um 10 Prozent (nach unten oder oben) verändert haben muss, bevor eine Abänderungsklage geführt werden kann? Weiß jemand, wo das gesetzlich geregelt ist?

Besten Dank für Beiträge.

Rechtsuchender

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,vielleich hilft Dir das weiter:
Abänderungsmöglichkeiten von Unterhaltsansprüchen, die tituliert sind, also durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurden, können durch eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO verändert werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, deren Höhe oder Dauer, maßgebend waren und durch Älterwerden des Kindes. Die Voraussetzungen der "wesentlichen Änderung" liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die sich bei etwa 10 % festlegen läßt, eingetreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass sich die wesentliche Änderung nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben muß, soweit es sich um ein Urteil handelt. Ansonsten besteht diese Beschränkung nicht. Handelt es sich um einen Vergleich, so kann dieser auch rückwirkend abgeändert werden, wohingegen dies bei einem Urteil nicht möglich ist. Hier kann eine Änderung des Unterhaltsanspruches erst ab Zustellung der Abänderungsklage erfolgen. Grundsätzlich hat der Kläger, der die Veränderung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. Er muß also die Veränderungen auf seiner Seite beweisen und auch diejenige auf Seiten der/des Beklagten.

LG



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"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
ja, es ist richtig, dass sich dein Einkommen um mindestens 10% nach unten verändert haben muss, damit eine Klage zugelassen wird.

Die 'Gegenseite' ist berechtigt, alle 2 Jahre oder bei Erhöhung der DDT oder bei begründetem Verdacht ( Hochzeit, Beförderung etc... des Pflichtigen ) eine Neuberechnung zu veranlassen.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

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