Ablehnung der Verwandtenpflegschaft

3. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Adelheit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung der Verwandtenpflegschaft

Hallo.
Meine Mutter verstarb vor 16 Jahren und nun hatte mein Vater im letzten März einen Schlaganfall und ist seitdem schwer behindert. Dadurch bin ich nun der Vormund meiner 2 jüngsten (16,17 )Geschwister. Mein Freund ist sogar mit mir und den Kindern zusammen gezogen, weil das Jugendamt uns zugesichert hat, das wir das pflegegeld für die Kinder bekommen würden. Nun ist es so, das man einfach vergessen hat unseren Fall zu bearbeiten und als man uns endlich vor paar Wochen "Interviewt" hat und auch diese Mitarbeiterin zugesichert hat, das es sicher genehmigt wird, bekommen wir heute einen Brief das der Antrag abgelehnt wird. Der Grund : die Kinder seien nicht " auffällig genug, die sind ja gut erzogen" und "wir sind gar nicht zuständig, weil das muss das Jugendamt im Landkreis des Vaters machen".
Ich als Vormund habe aber alle rechtlichen Pflichten und rechte ich das Aufenthaltsrecht, wieso also sagt das Jugendamt sowas? Schließlich brauche ich die Hilfe und werde zur Pflegemutter und nicht der Vater.
Meine Frage also: welches Jugendamt ist zuständig für den Antrag ' Hilfe auf erziehung'/ Verwandtenpflegschaft?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119091 Beiträge, 39680x hilfreich)

Zitat (von Adelheit):
Meine Frage also: welches Jugendamt ist zuständig für den Antrag ' Hilfe auf erziehung'/ Verwandtenpflegschaft?

Zitat (von Adelheit):
"wir sind gar nicht zuständig, weil das muss das Jugendamt im Landkreis des Vaters machen".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38272 Beiträge, 13965x hilfreich)

Oh je, da ist ja so alles falsch gelaufen, was falsch laufen konnte. Grundsätzlich ist die Einrichtung einer Pflegestelle nur wegen Verwandtschaft nicht ausgeschlossen. Ich hab jetzt keine Lust, im Gesetz nachzulesen, ich krame also in meinem Gedächtnis. Ich meine es fängt so bei § 33 SGB VIII an.

Erst einmal wäre zu prüfen, wer örtlich zuständig ist. So, bei diesem JA ist dann der Antrag zu stellen. Es ist abzustimmen, welche "Vorbildung" erforderlich ist. Es kann sein, dass man einen kurzen Einführungskurs mitmachen muss. So, und dann wäre noch darzulegen, dass die Kinder diese familiäre Zuwendung benötigen.

Sollte die Zuständigkeitsentscheidung falsch sein, dann wäre gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Und, das ist kein Selbstgänger. Ebenso wenig, wie die einfache Antragsstellung ausreicht.

wirdwerden

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2768 Beiträge, 909x hilfreich)

Zitat (von Adelheit):
Meine Frage also: welches Jugendamt ist zuständig für den Antrag ' Hilfe auf erziehung'/ Verwandtenpflegschaft?
Die örtliche Zuständigkeit im Bereich Hilfe zur Erziehung ist tatsächlich manchmal etwas knifflig.

Für die Beratung von Pflegefamilien ist immer das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie zuständig.

Für die Hilfe zur Erziehung dagegen ist hier nach § 86 Abs.1 S.3 SGB VIII das Jugendamt am Wohnort des Vaters zuständig. Das hätte euch das beratende Jugendamt vor Ort natürlich sagen müssen. Auch den Antrag mehrere Monate (!!??) nicht zu bearbeiten und ihn dann abzulehnen, statt mit dem zuständigen Jugendamt eine Lösung zu finden. Und sich dann trotz örtlicher Unzuständigkeit auch noch inhaltlich zu äußern. Also euer Jugendamt vor Ort.....puh....da sind ja echte Experten am Werk.

Sobald du zwei Jahre mit deinen Mündeln zusammenlebst, tritt dann auch für die Hilfe zur Erziehung die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs.6 SGB VIII ein. Dann wird das Jugendamt vor Ort für alles zuständig.

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