Abzweigantrag Kindergeld

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb532490-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abzweigantrag Kindergeld

Hallo zusammen, mein Sohn (19) ist plötzlich ausgezogen, da er der Meinung ist, dass er nicht mehr hier leben möchte. In der weiteren Folge hat er seine im September 2019 begonnende Ausbildung gekündigt und lebt jetzt im Haus der Mutter seiner Freundin, wo er sich jetzt auch angemeldet hat. Dort muss er sich an keinerlei Kosten beteiligen. (Kost und Logie
frei) Anstatt mit mir zu sprechen, hat er einen Abzweigantrag fürs Kindergeld gestellt. Bis zum Auszug hab ich für seinen Unterhalt gesorgt. Er hat bisher keine Geldforderungen gestellt und ich verwähre ihm auch nicht hier zu essen usw. Er hat also weder Einkommen, Taschengeld oder Ausgaben. Welche Chance hat sein Abzweigantrag?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

WEnn er nicht zu Hause lebt, Du ihm nicht mindestens Unterhalt zahlst in Höhe des Kindergeldes, dann stehen die Chancen gut. Ob er derzeit überhaupt einen Anspruch auf Kindergeld hat, das können wir hier nicht abschätzen. Aber da Du keinen Anspruch auf das Geld hast, kann es sein, dass im Fall des WEiterbezugs des Kindergeldes durch Dich Du das an die Kindergeldkasse zurückzahlen musst.

wirdwerden

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#2
 Von 
fb532490-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

er hat bisher kein Geld verlangt bzw. gefragt. Also weder Kindergeld, noch Unterhalt... Mir wäre auch lieber gewesen es auf normalen Wege zu klären...

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Man sollte die Familienkasse lieber über den Ausbildungsabbruch informieren, denn dieser ist dort vermutlich gar nicht bekannt und kann zum Wegfall des Anspruches führen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Es kann nicht nur zum Wegfall führen, sondern auch zur Rückforderung des Kindergeldes, welches die Fragestellerin zu Unrecht bezieht.

wirdwerden

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

welches die Fragestellerin zu Unrecht bezieht. Nun, der Sohn könnte sich immerhin arbeitssuchend gemeldet haben - das genügt hier völlig für einen KG-Anspruch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Aber nicht der Mutter.

wirdwerden

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Wieso? Der Anspruch ist nicht daran gebunden, dass der Sohn bei der Mutter wohnt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
fb532490-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman, doch natürlich ist die Familienkasse über den Abbruch seiner Ausbildung informiert. Daraufhin wurden alle Unterlagen für den Kindergeldbescheid der Familienkasse vom mir und Sohn unterschrieben und verschickt. Darüber gibt es noch keinen Bescheid. 14 Tage später hat nun Sohn den Abzweigantrag gestellt, auch darüber ist noch nicht entschieden. Bis zu einer Änderung des Bescheides gilt noch der alte bewilligte Bescheid, da laut Aussage der Familienkasse der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt, da Sohn sich umgehend nach Kündigung bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet hat und da auch noch zuhause gemeldet war.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

muemmel: nee, aber der anspruch ist daran gebunden, dass die Mutter zumindest Unterhalt in der Höhe des Kindergeldes bezahlt. Und das tut sie nicht.

wirdwerden

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#10
 Von 
fb532490-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@wirwerden...bisher hat mich niemand gebeten, dass er Unterhalt von mir möchte... für die derzeitigen Situation, auch finanziell meines Kindes kann ich nichts. Er hat gekündigt, er ist ausgezogen, er hat bisher nicht gefragt. Also kann man mir nicht vorwerfen, dass ich ihm weder Unterhalt, noch Kindergeld zahlen will. Wofür ich ja auch nicht alleine zuständig wäre... Und meines Wissens nach, steht demjenigen Elternteil das Kindergeld zu wo dass Kind lebt, oder welches den höheren Anteil am Unterhalt trägt, aber beides nämlich Kindergeld und Unterhalt geht nicht, erst recht nicht wenn er nichtmal sich um einen Minijob kümmert, obwohl er körperlich und geistig dazu in der Lage wäre

-- Editiert von fb532490-1 am 03.12.2019 17:23

-- Editiert von fb532490-1 am 03.12.2019 17:24

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Innerhalb der nächsten 4 Monate müsste dein Sohn eine Arbeit beginnen oder eine zweite Ausbildung.
Die Famkasse leistet sonst weiterhin kein Kindergeld. Die 4 Monate sind die *Überlegungs/Selbstfindungszeit*.

Du könntest noch auf den Bescheid zum Abzweigantrag warten.
Dein Sohn müsste sich übrigens auch frw. krankenversichern--- jetzt zahlt niemand seine Beiträge, und die KV fordert auch Beitragsschulden nach. Mtl. jetzt ca. 180,-

Das mit dem Abzweigungsantrag hat ihm sicher jemand zugeflüstert.
Außerdem leidet er keine Not. Das sollte dich ein wenig entspannen.

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#12
 Von 
fb532490-1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@Anami, danke für deine Worte. Er ist bereits wieder beim Papa familienversichert. Ja, dann werde ich wohl versuchen mich in Geduld zu üben.... rein zeitlich müsste der erste Änderungsbescheid zuerst beantwortet werden, ist ja bereits 4 Wochen her....

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Der Bescheid zum Abzweigantrag wird dauern--- aus irgendwelchen Gründen ist die Familienkasse extrem langsam in der Bearbeitung von Anträgen aller Art.

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Innerhalb der nächsten 4 Monate müsste dein Sohn eine Arbeit beginnen oder eine zweite Ausbildung.
Die Famkasse leistet sonst weiterhin kein Kindergeld.
Das ist falsch. Er ist ausbildungssuchend gemeldet - das genügt. Und in dem Alter (unter 21) genügt es sogar, arbeitssuchend gemeldet zu sein.
Dein Sohn müsste sich übrigens auch frw. krankenversichern Ebenfalls falsch - Kinder ohne Erwerbstätigkeit sind bis zum 23. Geburtstag familienversichert.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Es genügt, sich arbeitsuchend zu melden, um Kindergeld bis 21 zu erhalten?

Nachfrage:
Mir liegt gerade seit letzter Woche von der Famkasse für einen 19jährigen eine verlangte *Erklärung zu den Verhältnissen eines vollj. Kindes* vor.
Das Kind ist seit Schulbeendigung arbeits-und ausbildungsuchend gemeldet.
Das Kind hat halbjährlich weitere Nachweise/Ausbildungsnachweise bzw. Maßnahme-Nachweise vorgelegt. Letzte gerade im September.

Nun hebt die Famkasse zum 01/2020 das Kindergeld auf, oder sogar früher--- falls die Erklärung nicht kommt..
Das Kind ist weiterhin arbeit-und ausbildungsuchend. Auch beim JC als solches gemeldet. Von September 2019 ist der letzte Nachweis.

Wenn es genügt, sich arbeitsuchend zu melden, verstehe ich die Famkasse und die verlangte Erklärung nicht...
Bei Hinweise findet sich:
Die FK muss die Richtigkeit der KG-Zahlung überprüfen. Deshalb bitte... diese Erklärung ...einreichen.

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Es genügt, sich arbeitsuchend zu melden, um Kindergeld bis 21 zu erhalten? Ja - siehe § 32(4) Nr. 1 EStG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Danke dir.

Ich werde aber empfehlen, diese Erklärung trotzdem abzugeben. Da wird auch angegeben, dass das Kind arbeitsuchend bei der BA gemeldet ist.

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