Danke für die ausführliche Antwort!
Ich habe bisher erfahren, dass eine gemeinschaftliche Adoption durch nicht miteinander verheirateten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings ist die Annahme durch einen Unverheirateten ausnahmsweise zulässig.
Der Grund, warum nicht geheiratet wird, ist, dass die Heirat nicht wegen einer Adoption enstehen soll. Eine spätere Hochzeit ist allerdings vorstellbar. Schließlich leben LAG und Mutter schon zwölf Jahre miteinander.
Ich las jetzt die Ausnahmen der Zulässigkeit:
1. Im Allgemeinen dient es nicht dem Wohl des Kindes, in einer unvollständigen Familie aufzuwachsen.
2. Anderes kann gelten, wenn das Kind auch bisher nur einen Elternteil hatte (so im Fall LG Köln FamRZ 1985, 108 mangels Feststellung des nichtehelichen Vaters). Vorliegend weiß man, wer der biologische Vater ist. Sowohl die Mutter, als auch der LAG haben sich um das Kind gekümmert. Rechtlich gesehen hatte es allerdings nur einen Elternteil bisher. Deshalb ja der Wunsch der Adoption.
3. Anderes kan auch gelten, wenn das Kind ein Adoptivelternpaar nicht findet. Das Liegt hier ja nicht vor, da das Kind ja eine Mutter hat.
4. Auch der Kontinuitätsgesichtspunkt kann für die Annahme durch einen Unverheirateten sprechen, wenn das Kind in die Pflege einer unverheirateten Einzelperson gekommen war.
Ich weiß nicht, ob dieser Punkt vorliegend zutrifft. Die Mutter kümmert sich zwar um das Kind als unverheiratete Einzelperson, allerdings "pflegt" sie es ja nicht in diesem Sinne, oder?
5. Auch die Einzeladoption durch einen Angehörigen kann dem Wohl des Kindes dienen, weil dieses dadurch in seinem Verwandtschaftszusammenhang bleibt. Ein LAG ist ja kein Angehöriger, oder?
LG, äd
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