Adresse der Arbeitsstelle im Scheidungsantrag

29. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 13x hilfreich)
Adresse der Arbeitsstelle im Scheidungsantrag

Im Scheidungsantrag steht als Antragstellerin der Name der Person und als Adresse die Arbeitsstelle der Antragstellerin (nicht die Wohnadresse).

Im weiteren Verlauf des Antrags steht, dass die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung 2021 ausgezogen ist. Was korrekt war.

Im Jahr 2022 hat sich die Antragstellerin jedoch wieder an der Adresse der ehelichen Wohnung angemeldet, ohne jedoch dort wieder eingezogen zu sein.

Vielmehr wohnt sie seit 6 Monaten bei einem neuen Lebensgefährten, möchte sich aber dort nicht amtlich anmelden. Auch ihre Post wird zurzeit an die Adresse der ehelichen Wohnung gesandt.

Damit jedoch die Post hinsichtlich der Scheidung nicht an die eheliche Wohnungsadresse geht, hat sie im Scheidungsantrag die Adresse ihres Arbeitgebers angegeben.

Ist das hinsichtlich des Scheidungsantrags problematisch?

Ist es überhaupt korrekt sich an einer Adresse wieder anzumelden ohne jedoch dort zu wohnen? (Im betreffenden Mietvertrag der ehelichen Wohnung steht sie noch drin)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Ist das hinsichtlich des Scheidungsantrags problematisch?

Das kann durchaus sein.

Auch der Arbeitgeber wird da regelmäßig nicht begeistert sein ... kann also auch da Probleme geben.



Zitat (von Ricky501):
Ist es überhaupt korrekt sich an einer Adresse wieder anzumelden ohne jedoch dort zu wohnen?

In der Regel nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40822 Beiträge, 14419x hilfreich)

Hier ist Melderecht und Familienrecht zu unterscheiden.

Melderechtlich ist das nicht in Ordnung, was da passiert. Das geht gar nicht. Mich wundert es, dass die Meldebehörde diese Rückmeldung auf die vormals gemeinsame Adresse einfach so akzeptiert hat.

Familienrechtlich - da sehe ich im Augenblick keine Probleme. Letztlich geht es ja nur darum, dass die Gerichtspost wie auch immer dem Betroffenen zugeht. Um mehr nicht. Allerdings kann sich der Betroffene dann auch nicht darauf berufen, dass ihm ein Schreiben vom Gericht nicht zugegangen sei.

Als Arbeitgeber würde ich diesen Zirkus nicht mitmachen. Und, man sollte sich auch einmal überlegen, ob nun wirklich jeder aus dem Betrieb, der berechtigt ist, Post zu öffnen, Kenntnis vom Scheidungszirkus erhalten sollte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mich wundert es, dass die Meldebehörde diese Rückmeldung auf die vormals gemeinsame Adresse einfach so akzeptiert hat.

Wieso denn nicht?
Irgendjemand wird da wohl die Wohnungsgeberbescheinigung gefälscht haben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wieso denn nicht?
Irgendjemand wird da wohl die Wohnungsgeberbescheinigung gefälscht haben ...


Verstehe ich nicht. Sie steht doch im Mietvertrag der damaligen ehelichen Wohnung immer noch drin.

0x Hilfreiche Antwort

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