Änderung KU, neuer Titel

29. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)
Änderung KU, neuer Titel

Moin moin an alle,

es existiert ein unbefristeter Gerichtstitel für KU. Die Neuberechnung hat einen höheren Unterhalt ergeben, der (um der Mutter - hoffentlich - bezüglich einer Klage den Wind aus den Segeln zu nehmen) beim JA tituliert werden soll. Gleichzeitig soll eine Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

Der RA hat darauf hingewiesen, dass in den neuen Titel auf jeden Fall ein Passus "in Abänderung des Titels vom....." aufgenommen wird, um zu vermeiden, dass plötzlich zwei vollstreckbare Titel existieren.

Hat zufällig jemand einen wasserdichten Formulierungsvorschlag für so einen Passus?

Nun sagt der RA aber auch, dass der Gerichtstitel nach Vollendung des 18. Lebensjahrs wieder gelten würde, weil er ja unbefristet, der geplante Neue aber befristet ist. Wir denken, dass das eigentlich ja nicht sein kann, wenn man den Gerichtstitel durch einen Passus außer Kraft gesetzt wird.

Des weiteren ist der RA der Auffassung, dass die Eltern gegeneinander keinen Anspruch auf Auskunft mehr haben, wenn das Kind 18 ist, sondern nur das Kind von den Eltern Auskunft verlangen kann. Ich habe es immer so verstanden, dass auch nach Vollendung des 18. Lj, auch die Eltern gegenseitig Auskunft verlangen können. Der 1605 spricht allerdings in der Tat nur von "Verwandten in grader Linie"....

Für Einschätzungen oder gar eigene Erfahrungen wäre ich dankbar.

Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

@mikkian :

....Des weiteren ist der RA der Auffassung, dass die Eltern gegeneinander keinen Anspruch auf Auskunft mehr haben, wenn das Kind 18 ist, sondern nur das Kind von den Eltern Auskunft verlangen kann........



Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 22.05.2001
Aktenzeichen: 8 UF 210/00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 242 BGB , § 1605 Abs 1 BGB , § 1612 Abs 2 S 1 BGB



Unterhalt des volljährigen Kindes: Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber dem geschiedenen Elternteil und der Eltern untereinander; Auskunftspflicht bei unvollständiger Unterhaltsbestimmung

Orientierungssatz
1. Ein geschiedener Vater ist seinem (volljährigen) unterhaltsbedürftigen Kind gemäß BGB § 1605 Abs 1 zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet. Er hat auf Verlangen entsprechende Belege vorzulegen. Dies gilt für Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide sowie eine geordnete Aufstellung von Gewinnbeteiligungen usw, nicht jedoch für Steuererklärungen. Diese sind keine geeigneten Belege zum Nachweis seines Einkommens, weil sie auf seinen Angaben beruhen.
2. Der geschiedene Vater hat hier auch einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter, weil er von einem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und sich deshalb Gewißheit verschaffen können muß, wie hoch sein Haftungsanteil ist. Diese Auskunftspflicht ergibt sich unmittelbar aus BGB § 242 als Folge der Rechtsbeziehungen der Eltern zueinander wegen ihrer gleichrangigen Unterhaltshaftung gegenüber volljährigen Kindern.

Wenn ein neuer Titel geschaffen werden soll, müsste der alte Titel an den Unterhaltsschuldner herausgegeben werden, denke ich. Ansonsten würden in der Tat 2 Titel in der Welt sein.

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#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Meri,

danke!

Herausgabe des Titels bzw. Verzicht auf die Forderung wird niemals freiwillig erfolgen :( .

Das JA hat die Auskunft gegeben, dass der neue Titel den alten Titel ersetzt, wenn ein höherer Unterhalt tituliert wird. Auf die Problematik mit den zwei existierenden Titeln hat uns erst der RA gebracht.

Grüße

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

..es existiert ein unbefristeter Gerichtstitel für KU. Die Neuberechnung hat einen höheren Unterhalt ergeben, der (um der Mutter - hoffentlich - bezüglich einer Klage den Wind aus den Segeln zu nehmen) beim JA tituliert werden soll..

Vielleicht ist der Mutter noch nicht klar, dass sie auf höheren Unterhalt verzichtet, wenn der alte Titel nicht herausgegeben wird.

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#4
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Die Mutter wird nicht verzichten, sie will mehr und sie wird klagen. Dem gilt es zu begegnen, bzw. den strittigen Betrag möglichst gering zu halten, um nicht weiter völlig sinnlos Kosten zu produzieren.

Die Mutter lebt auf dieser Ebene die nicht verarbeitete Beziehung aus. Und wie es immer so passt, hat sie einen Anwalt, der mehr Dollarzeichen in den Augen hat, als Dagobert Duck :augenroll:

Grüße

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