Ich habe folgende Anfrage:
Aktuell befinde ich mich mit meinem Expartner in einem familienpsychologischen Gutachten bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht, da er es wegen einem geplanten Umzug seinerseits beantragt hat, dem ich nicht zugestimmt habe.
Wir leben derzeit im selben Ort. Aus diversen Gründen und nach entsprechender Beratung gehe ich davon aus, dass ich sehr gute Chancen habe, dass Gutachten zu gewinnen. Bitte für meine Fragestellung, das als gegeben betrachten. Hierzu brauche ich keine Beratung oder Hinweise.
Ich möchte dann mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht in ca. 1 Jahren umziehen. Unser gemeinsamer Sohn ist zu dem Zeitpunkt dann hier vor Ort im Kindergarten eingewöhnt. Mein Partner lebt 100km entfernt von mir und wir möchten dort unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt aufbauen. Natürlich kann ich mit dem alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach umziehen, so weit ich das richtig verstanden habe, allerdings wird mir mein Expartner die Kündigung des aktuellen Kindergartens verwehren und einem neuen Kindergarten weder zustimmen noch unterschreiben, da unser Sohn dann nicht mehr hier vor Ort bei ihm wohnen würde.
Kann er sich dem Umzug dadurch, dass er eine neue Betreuung für unser Kind verwehrt, in den Weg stellen, obwohl ich dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht habe? Dann würde das ja überhaupt keinen Mehrwert bringen und man muss immer dort leben, wo das Kind ursprünglich mal geboren wurde und beide Elternteile können sich komplett blockieren? Oder ist es möglich eine Zustimmung zum neuen Kindergarten am neuen Wohnort zu erzwingen, da ich ja über den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf?
Kann ich dann eine Genehmigung des neuen Kindergartenplatz beim Familiengericht beantragen, wenn wie erwartet die Zustimmung meines Expartners nicht gegeben wird? Ein Umzug bedeutet dann natürlich auch die Reduktion des Umgangs zum Kindsvater. Wie wird das vom Familiengericht tendenziell eingeordnet? Sticht mein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht die Tatsache, dass mein Kind Kindergarten wechseln muss und seinen Vater weniger sehen wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich hoffe ich habe den komplexen Sachverhalt verständlich formulieren können. Ich bitte um Antworten, die genau auf meine Frage eingehen.
Herzliche Grüße
Holly
-- Editiert von User am 23. März 2023 11:55
-- Editiert von User am 23. März 2023 11:56
Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht / Kindergartenwechsel durchsetzen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatAktuell befinde ich mich mit meinem Expartner in einem familienpsychologischen Gutachten bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht, da er es wegen einem geplanten Umzug seinerseits beantragt hat, dem ich nicht zugestimmt habe. :
Das habe ich richtig verstanden: Dein Ex wollte mit eurem gemeinsamen Kind umziehen?
ZitatKann er sich dem Umzug dadurch, dass er eine neue Betreuung für unser Kind verwehrt, in den Weg stellen, obwohl ich dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht habe? :
Nein, kann er nicht.
Er kann seine Unterschrift zur Anmeldung im neuen Kindergarten verweigern, letztendlich hat er aber nichts davon, weil diese Unterschrift durch das Familiengericht ersetzt werden kann - sofern sie denn zur Anmeldung überhaupt benötigt wird.
Das Kind kann ja schließlich nicht mehr in den alten, einhundert Kilometer entfernten Kindergarten gehen.
Du möchtest mit dem alleinigen ABR verhindern, dass der Vater mit em Kind wegzieht. Gleichzeitig planst du nächstes Jahr selber mit dem Kind dann 100 km wegzuziehen.
Wo liegt der Unterschied bzw. worin liegt der Vorteil für das Kind mit dir einen Abstand vom anderen Elternteil zu schaffen anstatt diesen Abstand mit dem Vater zu schaffen?
Grundsätzlich wird er weder den Umzug, noch die Anmeldung in einem neuen Kindergarten verhindern können. Hast du dir denn schon Gedanken gemacht, wie du im Fall deines Wegzugs den Umgang eures Kindes mit dem Vater aufrechterhalren wirst und wie du dich dann an den erhöhten Kosten (den Teil den du dann verursacht hast) beteligen wirst?
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Danke für die Antworten.
Genau es geht darum, dass mein Sohn entweder bei mir mit weiterem Wechselmodell mit KV vor Ort und dann späteren Umzug sein wird
oder bei meinem Expartner mit sofortigen Umzug
und jeweils nach entsprechendem Umzug im Residenzmodell bei einem von uns leben wird.
Mein Ex wird ohne ABR ohne unser Kind nicht umziehen und bleibt dann vor Ort, so hat er es zumindest angekündigt.
Ein Umzug von mir mit unserem Sohn hat natürlich Auswirkung auf den Umgang des KV außer er würde hinterher ziehen.
Ich möchte eben mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn ich es dann schon habe, entsprechend zu meinem Partner ziehen.
Also ich habe richtig verstanden, dass es mir mit alleinigem ABR vom Gericht dann ermöglicht, sobald ich die Genehmigung eines Kindergartenwechsels beantrage?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Holly
-- Editiert von User am 23. März 2023 17:51
ZitatKann er sich dem Umzug dadurch, dass er eine neue Betreuung für unser Kind verwehrt, in den Weg stellen, obwohl ich dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht habe? :
Nein.
Er könnte aber versuchen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück zu bekommen. Das Argument "Das Kind müsste nicht den Kindergarten wechseln" wäre auf seiner Seite.
ZitatKann ich dann eine Genehmigung des neuen Kindergartenplatz beim Familiengericht beantragen, wenn wie erwartet die Zustimmung meines Expartners nicht gegeben wird? :
So lange Sie das alleinige ABR haben: Ja
ZitatEin Umzug bedeutet dann natürlich auch die Reduktion des Umgangs zum Kindsvater. Wie wird das vom Familiengericht tendenziell eingeordnet? :
Eine Verringerung der Umgangshäufigkeit wird im Regelfall dadurch ausgeglichen, dass die einzelnen Termine länger werden.
Im allgemeinen gilt mit zunehmendem Alter eines Kindes auch ohne Umzug: seltener, dafür aber länger.
Das bedeutet, wenn beide Seiten es darauf anlegen, könnten wir uns tatsächlich ewig blockieren und es endet in einem Ping Pong Spiel von Anträgen vorm Familiengericht und Gutachten?
Wie wahrscheinlich ist es, dass er das ABR zurück gewinnen kann? Wie sehr gefährdet ein Kindergartenwechsel das Kindeswohl, obwohl zuvor ja festgestellt wurde, dass unser Sohn besser bei mir aufgehoben ist und ich das alleinige ABR zugeteilt bekommen habe?
Vielen Dank für alle Bemühungen. Mir bereitet das Thema aktuell große Sorgen!
Mit freundlichen Grüßen Holly
ZitatDas bedeutet, wenn beide Seiten es darauf anlegen, könnten wir uns tatsächlich ewig blockieren und es endet in einem Ping Pong Spiel von Anträgen vorm Familiengericht und Gutachten? :
Theoretisch ja.
Wie das dann in der Praxis aussieht, muss man abwarten. Das wäre eher was für ein Hellseherforum.
Aber es ist ja nun nicht ganz fernliegend, dass der Kindsvater ähnliche Argumente einsetzen wird, wie Sie es jetzt tun. Sie gehen ja davon aus, dass Sie den Umzug des Kindes mit dem Vater verhindern können und das alleinige ABR zugesprochen bekommen. Daraus wird der Vater lernen und könnte Ihnen dem Umzug schwer machen.
Zitatobwohl zuvor ja festgestellt wurde, dass unser Sohn besser bei mir aufgehoben ist und ich das alleinige ABR zugeteilt bekommen habe? :
Das ist doch noch gar nicht festgestellt worden?
Und da würde ich mich auch nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen...die Familiengerichte sind zumindest wesentlich "väterfreundlicher" eingestellt, als noch vor Jahren.
Warum das Kind bei dir besser aufgehoben sein soll, als bei seinem Vater, lässt sich zumindest auf den ersten Blick nicht erkennen.
ZitatDas ist doch noch gar nicht festgestellt worden? :
In diesem Forum denke ich mir immer häufiger warum Menschen ihren Senf abgeben müssen die die grundsätzliche Fragestellung nicht verstanden haben?
Mehrmals weist OP darauf hin, dass das ABR einfach angenommen werden soll es landet bei ihr. Ob das so kommt ist hier weder Teil der Frage noch Teil der Diskussion.
Wenn man für das Thema nichts beizutragen hat, bitte sein Mitteilungsbedürfnis und Geltungsdrang an anderer Stelle ausleben. Schade um die Sekunden Lebenszeit die es Menschen kostet deinen Stuss zu lesen. Erspare uns das in Zukunft.
Zum Thema:
Hast gute Chancen dass das durchgeht wenn du gerade als besserer Elternteil in einem Gutachten identifiziert wurdest. 100% Sicherheit gibt es im Familienrecht wie in jeder anderen Rechtsform nicht.
-- Editiert von User am 24. März 2023 12:15
ZitatIn diesem Forum denke ich mir immer häufiger warum Menschen ihren Senf abgeben müssen die die grundsätzliche Fragestellung nicht verstanden haben? :
Und ich wundere mich immer wieder, dass hier Menschen anscheinend des Lesens nicht mächtig sind.
Denn wenn du Sinn erfassend gelesen (und nicht nur Buchstaben aneinander gereiht) hättest, wäre dir aufgefallen, dass ich in Beitrag #1 etwas zum Thema beigetragen habe.
ZitatSchade um die Sekunden Lebenszeit die es Menschen kostet deinen Stuss zu lesen. Erspare uns das in Zukunft. :
Keine Ahnung, welches Problem du mit mir hast, aber das gebe ich doch gerne zurück...
ZitatHast gute Chancen dass das durchgeht wenn du gerade als besserer Elternteil in einem Gutachten identifiziert wurdest. :
Oh, da hat jemand ne Glaskugel im Keller. Erläutere uns doch in deiner unendlichen Weisheit bitte, was ein "besserer Elternteil" ist...
Zitat100% Sicherheit gibt es im Familienrecht wie in jeder anderen Rechtsform nicht. :
Ach, nee....echt? Das ist ja wirklich eine bahnbrechende Erkenntnis...
-- Editiert von User am 24. März 2023 21:51
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