Amtsgericht verweigert Beratungshilfeschein

18. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fdj1989
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 2x hilfreich)
Amtsgericht verweigert Beratungshilfeschein

Guten Tag,

ich bin vor einem halben Jahr leider arbeitslos geworden, kann also derzeit keinen Kindesunterhalt zahlen. Bisher habe ich finanzielle Schwankungen immer mit dem Beistand über eine Herabsetzung geregelt. Da aber nun UHV beantragt und genehmigt wurde, wollte ich um Rückstände und eine riesen Rückzahlung an die Vorschusskasse zu vermeiden, einen Anwalt einschalten und eine Abänderungsklage einreichen. Dies wird mir jedoch von der überaus unfreundlichen Rechtspflegerin des Amtsgerichts verwehrt. Ich könne den Titel nicht einfach ändern und ich müsse erst auf eine Rückzahlungsforderung der Vorschusskasse warten. Was meinem Verständnis nach aber zu spät wäre, da die Rückstände sich bis dahin bereits gebildet hätten und die Abänderung rückwirkend wohl nicht so leicht ist. Ich bin leider nur Laie.

Hat jemand einen Rat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39619 Beiträge, 14175x hilfreich)

Ob hier schon der Rat eines Anwalts erforderlich ist, das ist grenzwertig. Warte ab, was die Unterhaltsvorschußkasse schreibt. Im Augenblick ist es noch kein Fall. Wenn ein Bescheid der Unterhaltsovorschußkasse kommt, oder auch eine erste Anfrage, dann wird es zum Fall. Diese Anfrage kannst Du abwarten, dann Deine finanzielle Situation dort darlegen, und wenn dann ein Bescheid kommt, der nicht Deinen Vorstellungen entspricht, dann ist es auch ein Beihilfefall. Im Augenblick ist eben noch gar nichts da.

Wenn dann der Bescheid kommt, dann achte auf die Widerspruchsfrist. Kann auch sein, dass gar kein Bescheid kommt, weil die Vorschußkasse die Akte der Beistandsschaft beizieht. Ist denn ein Unterhaltstitel in der Welt? Denn auch, wenn im Rahmen der Beistandsschaft auf einen Teil des austitulierten Betrages verzichtet wurde, so heisst das nicht, dass nicht irgendwann die ausstehenden Rückstände nachgefordert werden können.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fdj1989
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob hier schon der Rat eines Anwalts erforderlich ist, das ist grenzwertig. Warte ab, was die Unterhaltsvorschußkasse schreibt. Im Augenblick ist es noch kein Fall. Wenn ein Bescheid der Unterhaltsovorschußkasse kommt, oder auch eine erste Anfrage, dann wird es zum Fall. Diese Anfrage kannst Du abwarten, dann Deine finanzielle Situation dort darlegen, und wenn dann ein Bescheid kommt, der nicht Deinen Vorstellungen entspricht, dann ist es auch ein Beihilfefall. Im Augenblick ist eben noch gar nichts da.

Wenn dann der Bescheid kommt, dann achte auf die Widerspruchsfrist. Kann auch sein, dass gar kein Bescheid kommt, weil die Vorschußkasse die Akte der Beistandsschaft beizieht. Ist denn ein Unterhaltstitel in der Welt? Denn auch, wenn im Rahmen der Beistandsschaft auf einen Teil des austitulierten Betrages verzichtet wurde, so heisst das nicht, dass nicht irgendwann die ausstehenden Rückstände nachgefordert werden können.

wirdwerden


Danke für deine Antwort!
Ja es gibt einen Titel. Das heißt ja dann, dass das Aushandeln mit dem Beistand eigentlich gar nichts bringt, oder sehe ich das falsch? Das bedeutet, die können trotz des Verzichts irgendwann den Betrag, der während der Herabsetzungsdauer entstanden ist, aus dem Titel fordern? Das ist ja unglaublich. Dann ist das gesamte Herabsetzungskonstrukt mit dem Beistand ja völlig sinnfrei. Ich flippe aus.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2986 Beiträge, 968x hilfreich)

Doch, das sollte im Normalfall reichen. Das Kind ist der Gläubiger, vertreten durch den Beistand und kann mit dir jederzeit einen Vollstreckungsverzicht vereinbaren. Diese Gläubigererklärung muss sich auch die Unterhaltsvorschusskasse als eventueller Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Viel wichtiger für dich wäre aber, dass der Beistand nicht nur auf die Vollstreckung verzichtet, sondern (wenigstens nachträglich) auch immer auf die Forderung. Vollstreckungsverzicht bedeutet nämlich nur, dass eben nicht vollstreckt wird, aber nicht, dass die Forderung entfällt. Diese Erklärung solltest du regelmäßig einfordern.

Die Beratungshilfe würde ich schriftlich beantragen und auch ggf. schriftlich ablehnen lassen. Mündliche Auskünfte sind wertlos.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fdj1989
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Doch, das sollte im Normalfall reichen. Das Kind ist der Gläubiger, vertreten durch den Beistand und kann mit dir jederzeit einen Vollstreckungsverzicht vereinbaren. Diese Gläubigererklärung muss sich auch die Unterhaltsvorschusskasse als eventueller Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Viel wichtiger für dich wäre aber, dass der Beistand nicht nur auf die Vollstreckung verzichtet, sondern (wenigstens nachträglich) auch immer auf die Forderung. Vollstreckungsverzicht bedeutet nämlich nur, dass eben nicht vollstreckt wird, aber nicht, dass die Forderung entfällt. Diese Erklärung solltest du regelmäßig einfordern.

Die Beratungshilfe würde ich schriftlich beantragen und auch ggf. schriftlich ablehnen lassen. Mündliche Auskünfte sind wertlos.


Alles klar, vielen vielen Dank für deine Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39619 Beiträge, 14175x hilfreich)

Doch, das Aushandeln mit dem Beistand bringt dann was, wenn man gleichzeitig dafür sorgt, dass keine Rückstände entstehen, dass wir also keine Stundung haben, die jederzeit widerrufen werden kann, also insoweit nicht vollstreckt werden, irgendwann später. Das ist wichtig.

wirdwerden

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