Ich habe zwei Fragen zu Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt):
Der Unterhalt wird ja auf Grundlage der letzten 12 Monat berechnet. Wenn ich jetzt in zwei Monaten eine Gehaltserhöhung bekomme, ist dann a) der Unterhalt anhand nur des neuen Monats zu berechnen oder b) der Schnitt der dann letzten 12 Monate (also 11 * altes Gehalt und dann 1* neues Gehalt für den aktuellen Monat (berechnet werden) oder c) wird der unterhalt eh nur alle 12 Monate neu berechnet?
Wenn im Trennungsjahr der Jahreswechsel ansteht und damit auch vom Finanzamt eine Änderung der Steuerklasse auf SK I/I bzw. SK I/II geändert wird, stellt sich die gleiche Frage. Muss dann a) der Unterhalt anhand nur des neuen Monats zu berechnen oder b) der Schnitt der dann letzten 12 Monate (also 11 * altes Gehalt und dann 1* neues Gehalt ) berechnet werden?
Mit freundlichen Grüßen
S-Meier
Anpassung Unterhaltszahlungen auf Grund von Gehaltsänderungen
25. September 2024
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Frage vom 25. September 2024 | 17:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anpassung Unterhaltszahlungen auf Grund von Gehaltsänderungen
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#1
Antwort vom 26. September 2024 | 08:29
Von
Status: Student (2982 Beiträge, 967x hilfreich)
Nicht wirklich. Unterhalt ist anhand einer Zukunftsprognose des Einkommens zu ermitteln. Die letzten 12 Monate sind dafür in der Regel eine sinnvolle Basis. Wenn sich aber Einkommenszäsuren ergeben, dann sind diese selbstverständlich zu berücksichtigen, sodass man bei einer Gehaltserhöhung auch aus dem ersten und bisher einzigen Monat rechnen kann. Antwort a ist also zutreffend. Man kann allerdings erst mal schauen, was der Unterhaltsgläubiger für Unsinn berechnet. Gelegentlich ist das zum eigenen Vorteil.ZitatDer Unterhalt wird ja auf Grundlage der letzten 12 Monat berechnet. :
Korrekt. Und auch hier ist die Antwort die gleiche. Wenn das zu deinem Vorteil ist, kannst du gleich ab dem betroffenen Monat eine Änderung vorschlagen.ZitatWenn im Trennungsjahr der Jahreswechsel ansteht und damit auch vom Finanzamt eine Änderung der Steuerklasse auf SK I/I bzw. SK I/II geändert wird, stellt sich die gleiche Frage. :
Es gibt im übrigen keine allgemeine Mitteilungspflicht. Allerdings sollte man auch nichts unredlich verschweigen. Wie oft Unterhalt berechnet wird, hängt von den Beteiligten ab. Manche machen das nie, manche ständig. Die Sperrfrist zur Auskunftserteilung beträgt 2 Jahre.
#2
Antwort vom 26. September 2024 | 17:25
Von
Status: Schüler (233 Beiträge, 42x hilfreich)
ZitatDie Sperrfrist zur Auskunftserteilung beträgt 2 Jahre. :
Wo ist das eigentlich festgelegt?
Ah, habs gefunden:
BGB § 1605
Auskunftspflicht
(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
-- Editiert von User am 26. September 2024 17:27
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