Anrechenbarkeit bei Unterhaltszahlung an Jobcenter

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Dennis06
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
Anrechenbarkeit bei Unterhaltszahlung an Jobcenter

Hallo,

folgende Situation ist bei Herr X angefallen.
Uneheliches Kind wurde im 05/2015 geboren. Daraufhin meldet sich A das Jugendamt für Unterhaltszahlungen und B das Jugendamt für Unterhaltsansprüche an die Mutter.

Nachdem an beide Parteien die Einkommensnachweise vorgelegt wurden ergab sich folgende Rechnung.
Bezüglich des Kindesunterhaltes bleiben keine Fragen offen, durchaus aber für die unterhaltsansprüche der Mutter die ALG II bezieht (vorher nicht gearbeitet, Studentin)

~ Nettoverdienst aus nichtselbstständiger Arbeit = 1.900€/mtl
~ Nettoverdient aus Selbstständigkeit = 50€/mtl

Gesamt = 1.950€/mtl

Abzugsfähig bis 11/2015 wurden:
1. ein Bett von 68€/mtl
2. eine Küche von 147€/mtl
3. übersteigende Unterkunftskosten von 150€/mtl (Kaltmiete 530€ + 130€ NK)
4. Kindesunterhalt von 257€/mtl

Da ein Selbstbehalt von 1.200€ vorliegt bleiben umgerechnet 128€ für das Jobcenter übrig.
Da das Bett sowie die Küche zum 11/2015 abgezahlt sind fallen die 215€/mtl an fixen Ausgaben heraus.

Somit fordert das Jobcenter ab 12/2015 monatlich 343€

Jetzt kommen anschließend die Fragen:

1. In welcher Höhe ist eine betriebliche Altersvorsorge anrechenbar um das bereinigte Netto zu senken. Laut Fremdinfo (Versicherungsangestellter) 4% der Beitragsermessungsgrenze (2015=242€/mtl) zudem erhöht sich der Steuerfeibetrag um bis zu 150€ auf insgesamt 392€ monatlich.
Sind diese Angaben korrekt, sodass theoretisch bis zu 392€ als eigene Vorsorge abziehbar sind?

2. Nach Umzug stehen weitere Wohnungseinrichtungen an wie Kühlschrank, Couch und Fernseher.
In wie weit können diese ebenfalls wieder abzugsfähig mitwirken, da es finanziell nicht möglich wäre, diese Anschaffungen zu tätigen.

3. Durch eine Selbstständikeit im Jahr 2014 wurden wie oben erwähnt 50€/mtl eingenommen. Diese beziehen sich aus einer Rechung vom 01/2014 in der die gesamte Summe eingenommen wurde. In wie weit kann dort Herr X angeben, dass diese Einnahme nicht in die Wertung einfließen darf, da diese
im Jahr 2015 nicht erneut vorkommt und somit das Geld nicht zur Verfügung steht.

Vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Also soviel ich weiß können Ausgaben in dieser Höher für die Altervorsorge nur angerechnet werden wenn der Mindestunterhalt geazhlt wird.Der liegt bei 300 nochwas€. Möbel und dergleichen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Was 2014 war interessiert bei der Berechnung erstmal keinen. Es ist jetzt nur das interessant was regelmäßig verdient wird, also das monatliche Netto. Sollte aber durch die Selbstständigkeit ein Gewinn erzielt werden wird auch dieses als Einkommen gezählt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend Dennis!

Deine Fragen zur Möglichkeit der Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens, findest Du in den Leitlinien des für Dich nzuständigen OLG ab Punkt 10.

Berufsbedingte Aufwendungen pauschal 4% oder die nachgewiesenen Kosten.

Sekundäre Altersvorsorgen in Höhe von bis zu 4% vom Bruuto-EK, aber nur wenn tatsächlich betrieben.

Konsumkredite, die nach Eintritt der Unterhaltspflicht entstehen, sind nicht abzugsfähig.

So sieht es z.B. das OLG Hamm vor.

LG nero

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