Hallo Zusammen,
mein Freund hat ein Kind aus erster Ehe für das er jeden Monat 307,00 € Unterhalt zahlen muss, das Kind ist 12 Jahre alt. Kindergeld bekommt er nicht mehr bzw. wird es nicht vom Unterhalt abgezogen.
Für die Steuererklärung 2002 bekam er einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2904 € für die Steuererklärung 2003 bekommt er gar nichts da steht dann nur der berühmte Satz: "Die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes wurde durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Bei der berechnung des zu versteuernden EInkommens wurde daher kein Freibertag für Kinder berücksichtigt."
§ 1612 b BGB
Anrechnung von Kindergeld
„Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten.„
Wie passt das zusammen ? Hat das FA einen Fehler gemacht ? Kann ich Widerspruch einlegen ?
Anrechnung Kindergeld
Hallo Mela,
wir haben wegen derselben Sache Widerspruch beim FA eingelegt,
fogender Text:
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom xx.xx.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den an mich ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom xx.xx.2004 lege ich hiermit form- und fristgerecht
Einspruch
ein.
Zur Begründung trage ich vor:
Bei der Günstigerprüfung wurde das hälftige Kindergeld in Höhe von je 924 Euro für die Kinder A und B zugrunde gelegt und deshalb die Freibeträge nicht berücksichtigt.
Mir steht jedoch das hälftige Kindergeld gar nicht zu. Da ich aufgrund meines Einkommens nur Kindesunterhalt nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann, darf ich auch nur jeweils 1 Euro anteiliges Kindergeld von meiner Zahlung in Abzug bringen. Das Kindergeld erhält die Kindesmutter, Frau C. in voller Höhe ausgezahlt.
Ich verweise hier auf die Entscheidung vom FG Münster (10 K 38/03
E) vom 21.05.2003, in dem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde (siehe Anlage).
Das Verfahren ist unter Aktenzeichen VIII R 51/03
beim BFH anhängig.
Ich bitte darum, den Einkommensteuerbescheid entsprechend zu korrigieren.
Um eine Eingangsbestätigung wird gebeten.
Gegen das o.g. Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, daher läßt unser FA das Verfahren ruhen, bis der BFH über den Widerspruch entschieden hat.
Es ist auf jeden Fall wichtig, erst mal den Widerspruch einzulegen, denn sollte der BFH in unserem und dem Sinne vieler anderer Unterhaltspflichtiger entscheiden, so betrifft das dann wohl nur die Bescheide, gegen die fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde.
Und jetzt?
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