10. Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen
Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des
Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen
das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise
nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten
kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im
Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01
- FamRZ
2003, 445 ff.).
Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050912
Endlich mal wat Erfreuliches !!
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050912
Anrechnung Umgangskosten auf Kindesunterhalt !!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- Posting wurde vom Admin editiert
Ja, supi! Für einen barunterhaltspflichtigen, der sich um seine Kinder kümmert, also einen regelmäßigen Umgang ermöglicht, find ich das ok.
Aber was bitte schön ist im umgekehrten Fall???
Ein barunterhaltspflichtiger holt seine Kinder gar nicht mehr zu sich. Erhöht sich dann der Unterhaltsanspruch der Kinder für den, der für alles aufkommt, sprich für den Teil, der Kinder bei sich hat??? Nee, nämlich nicht...
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"gelladonna"
-- Editiert von gelladonna am 31.03.2005 23:28:32
-- Editiert von gelladonna am 31.03.2005 23:29:50
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"das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise
nicht zugute kommt "
Guten Morgen
täusche ich mich da, oder ist es nicht fast immer so, dass das Kindergeld anteilig bei der DT zum tragen kommt?
@ un-er-gründlich
bis zur Einommensgruppe 5 DDT (also bis 2100 bereinigtes Netto) kommt dem Unterhaltspflichtigen der KG- Anteil gar nicht oder nur anteilig zugute.
Bis dann
Tass Kaff
http://www.famrz.de/duesseltab.pdf
demnach wird aber selbst in der niedrigsten Einkommenstufe 7 Euro des KiGeldes auf den KiUnterhalt angerechnet.
Regelbetrag: 199 Euro
KiGeldanrechnung: verbleiben 192 Euro.
(Altersstufe 0-5)
bei Alterstufe 6-11 entfällt die KiGeldanrechnung nur in der 1. Einkommensgruppe
bei 12-17 in der 1. und 2. Einkommensgruppe.
un-er-gründlich
"...das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise
nicht zugute kommt ...."
Hier ist zu achten auf die Formulierung GANZ ODER TEILWEISE.
Bis Einkommensgruppe 5 kommt dem Unterhaltspflichtigen der KG-Anteil nur teilweise zu Gute. Diesen Teil der Bedingung erfüllt er also.
Tass Kaff
eben ganz oder teilweise NICHT zugute kommt...
ergo bedeutet dies: KiGeld wird mit einem Betrag =0 Euro auf den Unterhalt angerechnet.
"in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit er diese Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte."
Wie hoch ist denn der Selbstbehalt für Frau mit Kind? Wird dann auch zugute gehalten, wenn Frau selbst arbeitet (obwohl sie dies nicht müsste, weil Kind unter 16 bzw. 12), werden die Betreuungskosten für KiGa etc. abgerechnet, wie sieht es mit Fahrtkosten zur fraulichen Arbeitsstelle aus etc etc etc...
Wenn nun beide über keinen Betrag über diesen Selbstbehalt haben: Wer zahlt denn dann die Kosten? Vater Staat?
Fragen über Fragen über Fragen
im Übrigen ist nichts entschieden worden sondern der BGH hat den Fall wieder ans OLG zurückverwiesen (und hat den Gesetzgeber angewiesen das Existenzminimum eines Kindes dh. die DT regelmässig zu überprüfen).
grüsse un_er_gruendlich
Dass das in der Praxis noch gar nix bedeutet, sehe ich auch so. Bisher hat wohl noch kein Gericht so entschieden.
Tass Kaff
Bin gespannt, was dabei rauskommen wird
grüsse
un_er_gruendlich
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