Hallo,
mal angenommen, Frau A und Frau B lebten in einer gleichgeschlechtlichen (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, die wegen diverser Differenzen aufgehoben werden sollte. Diesen Antrag auf Aufhebung sendete Rechtsanwalt von B an das Amtsgericht.
A und B erhalten ALG II - A hat jedoch noch keinen schriftlichen ALG-Bescheid vom Amt erhalten und kann somit noch keinen Prozesskostenhilfeantrag beim Amtsgericht stellen.
Nun erhielt A ein Schreiben vom zuständigen Richter "in der Familiensache A /B erhalten Sie in der Anlage einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie eine Zweitschrift der Antragsschrift mit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von X Tagen ab Zugang des Schreibens. Nach Fristablauf kann auch ohne Stellungnahme über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden werden. Im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Ihnen die Antragsschrift noch förmlich zugestellt."
A rief darauf hin bei einem Anwalt an, der jedoch innerhalb dieser Frist keinen Termin mehr frei hatte, sondern erst 14 Tage später.
Die Fragen:
Was sollte A an den Richter schreiben?
Was hat es mit dem "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" auf sich?
A würde gern zu der Anklageschrift Stellung nehmen, jedoch nicht ohne Anwalt - was tun?
Was sollte A weiterhin tun?
Vielen Dank!
LG
Manu
Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe, Stellungnahme
23. Oktober 2008
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Frage vom 23. Oktober 2008 | 13:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe, Stellungnahme
#1
Antwort vom 23. Oktober 2008 | 14:06
Von
Status: Schüler (269 Beiträge, 90x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 23. Oktober 2008 | 14:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnelle Antwort!
Dann sollte A das schnellstmöglich tun.
Was hat diese Passage mit dem "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" auf sich?
Und jetzt?
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