Antrag auf Unterlassung gem. § 1 GewSchG und Zuweisung der Wohnung

5. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
keybe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag auf Unterlassung gem. § 1 GewSchG und Zuweisung der Wohnung

Guten Tag,

ich habe eine Frage:

Meine Frau hat mich wegen Körperverletzung (Häusliche Gewalt) angezeigt.
Nun habe ich eine Vorladung von der Polizeidienststelle bekommen und einen Termin beim Gericht.

Beim Gericht geht es um Antrag auf Unterlassung gem. § 1 GewSchG und
Zuweisung der Wohnung gem. § 2 GewSchG i.V.m. §§ 210 ff., 49f f FamFG

Wir sind seit Dezember 2015 verheiratet und haben uns auseinander gelebt.
Ich habe Ihr gesagt, dass ich Sie nicht mehr liebe. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Sie hat einen Sohn,
hatte jedoch in der Vergangenheit Probleme mit dem Jugendamt, die Ihr das Kind auch weggenommen haben,
weil sie sich nicht um ihren Sohn gekümmert hat, Alkohol getrunken hat und eine vermüllte Wohnung bei ihrer Mutter hatte.

Sie unterstellt mir nun ich hätte sie zweimal ins Gesicht geschlagen,
was unwahr ist.

In dem Schreiben von dem Gericht steht folgendes:

Ich beantrage den Erlass einer einstweiligen Anordnung -wegen der Dringlichkeit
ohne vorherige mündliche Verhandlung- folgenden Inhalts:

- Den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzten, oder sonst körperlich zu misshandeln.
- Sich in einem Umkreis von 20 Metern der Wohnung der Antragstellerin zu nähern.
- ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen,
§1 1Abs. 1 Ziff. 5 GewSchG . Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.


Es ist nun ein Gerichtstermin zur Erörterung und Anhörung bestimmt worden.

Ich werde natürlich zu dem Gerichtstermin erscheinen. Sie unterstellt mir desweiteren, ich hätte Sie aus der Wohnung geworfen, dies ist ebenfalls unwahr.
Sie hat mich als ich schlafen wollte getreten und geschlagen und wollte nicht das ich in unserem gemeinsamen Bett schlafe, geschlagen und geschrien.
Daraufhin habe ich sie aufgefordert das sein zu lassen. Am nächsten ist sie gegangen.

Die Wohnung hat mein Vater angemietet. Er hat den Mietvertrag unterschrieben und auch nur er steht im Vertrag.
Sie will jetzt die Wohnung für sich beanspruchen. Mein Vater ist natürlich nur auf meiner Seite und Hilft mir wo er kann.

Folgendes steht im Schreiben vom Gericht:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die gemeinsame Wohnung ab Rechtskraft der Entscheidung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Wohnung
während dieser Zeit ohne Zustimmung der Antragstellerein zu betreten. Soweit der Antragsgegner noch im Besitz von Wohnungsschlüsseln ist, sind diese and die Antragsstellerin herauszugeben.
Der Antragsgegner ist berechtigt, Gegenstände seines persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Für die Räumung der Wohnung durch den Antragsgegener ist die Anwendung des § 885 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.


Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsgegner wird für dieses Verfahren, einschließlich der Zustellung, Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Antrag wird jedoch nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht.


Gründe:

Bei den Parteien des Verfahrens handelt es sich um Eheleute.

Im Haushalt lebt mein Kind aus einer vorherigen Beziehung. (Das Kind meiner Frau).
befindet sich zzt. bei meiner Schwiegermutter wegen des Jugendamtes. Es ist nicht mein Kind!

Der Antragsgegner hat sich von der Antragsstellerin getrennt und die Antragsstellerin am 31.07.2016 aus der Wohnung geworfen.
Das ist ebenfalls unwahr, sie ist von sich aus gegangen.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf anliegende Strafanzeige bezug genommen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da das Verhalten des Antragsgengners eine erhebliche gegenwärtige und zukünftige Bedrohung der rechtlich geschützten Interessen des Antragsstellers darstellt.

Sie hat eine Wohnung bei Ihrer Mutter und dort lebenslanges Wohnrecht.

Sie hat Falschaussagen bei der Polizei gemacht und besteht jetzt auf die Wohnung.

Was kann ich tun? Bitte um Hilfe und Ratschläge.

Herzlichen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von keybe):
Wir sind seit Dezember 2015 verheiratet und haben uns auseinander gelebt.


Das ging aber ganz schön fix ! Ob diese Ehe eine gute Idee war ?

Die Dame scheint ganz schön rabiat und gewieft zu sein. Wenn das so stimmt, wie du das darstellst, dann versucht das Mädel dich glatt über den Tisch zu ziehen. Auch wenn sie sich alles aus den Fingern gesaugt hat, manche Frauen kommen damit bei Gericht durch. Wenn eheliche Gewalt des Ehemanns gegen die Ehefrau geltend gemacht wird, dann ergehen manchmal recht abstruse Entscheidungen.

Zitat (von keybe):
Was kann ich tun? Bitte um Hilfe und Ratschläge.


Mach selbst vorerst keine Aussagen zu den Vorfällen - allenfalls dass die Vorwürfe samt und sonders unwahr und haltlos sind. Dies gilt vor allem für die polizeiliche Vernehmung, Ich würde an deiner Stelle da gar nicht hinzugehen! Du bist nämlich nicht verpflichtet einer Vorladung Folge zu leisten. Du musst auch nicht aussagen - du wirst zu gegebener Zeit aussagen, aber nicht jetzt! Eine einmal gemachte Aussage kann man nämlich nicht mehr zurücknehmen oder ändern. Man kann allenfalls eine WEITERE Aussage hinzufügen!

Nimm dir einen Anwalt und lass dich vertreten ! Und zwar SOFORT !

Sammle Fakten und Beweise, die das Verhalten deiner Ehefrau belegen. (Wohnrecht bei der Mutter, Fremdunterbringung des eigenen Kindes, Vermüllen der Wohnung).

Reich die Scheidungsklage ein !

Da hast du dir ja ein schönes Früchtchen angelacht! Tja ... das wusste schon Goethe ... drum prüfe wer sich ewig bindet ...

LG
Marcus


-- Editiert von Marcus2009 am 05.08.2016 14:19

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Na ja, da ist doch vieles andere auch unklar. Wieso wurde die Wohnung vom Vater angemietet? Was sagt denn der Vermieter zu diesem Konstrukt? Wovon leben die Beiden? Alles sehr unklar, deshalb wahrscheinlich auch die mündliche Verhandlung, die ja in so Fällen nicht sein muss.

Abgesehen davon, ich wundere mich immer wieder, mit was für Ungeheuern man zusammen lebt, und es fällt in schöner Regelmäßigkeit erst dann auf, wenn man sich trennt.

@ Marcus für die Sammlung: kürzestes Zusammenleben nach der Hochzeit aus meiner Sammlung: 14 Tage.

wirdwerden

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