Anwaltskosten bei völlig unsinniger ungerechtfertigter Forderung?

24. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)
Anwaltskosten bei völlig unsinniger ungerechtfertigter Forderung?

ist hier eigentlich an heilig Abend geschlossen oder müßt Ihr Euch nur alle um Eure Kinder kümmern ;-)

nachdem es an Weihnachten ja in erster Linie eh um konsum geht, find ich mein Thema ansich recht passend ;-)

mich würde interessieren, wer denn die Anwaltskosten trägt, wenn eine völlig unsinnige (erstens viel zu hohe, was vermutlich recht schnell geklärt werden kann und auch noch ungerechtfertigte) Forderung gestellt wird.

vermutlich bemisst sich der Streitwert ja nach der ersten Forderung, auch wenn diese völlig aus der Luft gegriffen ist.

Im konkreten Fall geht es um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l und die Mutter stellt sich so das 1,5 fache bisherige monatliche Nettoeinkommen vor ;-) ...wobei sie selbst recht vermögend ist.

so, jetzt laßt Euch aber mal weiter net beim feiern stören und werd das dann auch mal tun

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Einen Anwalt würde ich im allgemeinen nicht bei § 1615 I BGB in Anspruch nehmen, .

Außer:

Überhöhte Forderungen der KM
KM hat Vermögen
u.ä.


Überschlägige Unterhaltsberechnung
http://www.spao.de/ae-info/recht/du_tab_2002_unth_ber.htm




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#2
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

... eine weitere gute überschlägige Unterhaltsberechnung...

http://www.damm-pp.de/Dschungel/Familienrecht/Ehegattenunterhalt.htm

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#3
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

danke Stern, aber die Links beziehen sich ja eher auf den Scheidungsfall und nicht den Bedürftigenfall.

...die beiden "außer" Punkte treffen in meinem Fall ja zu, werd aber trotzdem erstmal auf den Anwalt verzichten (hab ja schließlich immernoch Euch, was will ich da mit nem Anwalt ?) und den Gegenanwalt erst mal die Bedürftigkeit und letzten Gehälter meiner ExFreundin nachweisen lassen ;-)

Die Berechnung Ihres Anspruches ist mir ansich sonst schon klar. Im Zweifelsfall steht ihr ihr letztes Nettogehalt zu, dann wäre aber noch die Frage, ob ich wirklich so Leistungsfähig bin - ist aber erst der 2. Schritt, zuerst soll sie mal die Bedürftigkeit nachweisen.

Stern, wie war das eigentlich bei Dir, war kein Vermögen vorhanden, ist das geprüft worden oder durfte sie welches behalten ?

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#4
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Bei der KM war kein Vermögen vorhanden, außer der -finanzierte- Pkw, aber da konnte ich auch mit Anwalt nichts machen.

Bei mir wurde die Offenlegung meines Vermögens verlangt. Durch hin- und herschreiben mit Anwalten wurde letzendlich mein Vermögen geschätzt! Die Schätzung war aber sei dank drunter...


Die Unterhaltsberchnung wie im Scheidungsfall, kannst du auch bei der BU-Berechnung (drei Jahre) verwenden.

Nicht zu vergessen ist bei der Berechnhung dein Selbstbehalt. Dieser muss gewahrt bleiben.

siehe:
http://www.spao.de/ae-info/recht/du_tab_2003/du_tab_2003d_verw_unth.htm


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#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

der Gegenstandswert für die Anwaltskosten berechnet sich nach dem Zahlbetrag, also dem Betrag, der tatsächlich monatlich zu zahlen ist, und der dann mal x 12 (ein Jahr).

Der geforderte Betrag spielt insoweit erst einmal keine Rolle. Das ist im Familienrecht etwas anders, als im Zivilrecht.



-----------------
"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

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#6
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

>2. Schritt, zuerst soll sie mal die Bedürftigkeit nachweisen.<

Die Bedürftigkeit ist schon nachgewiesen, wenn die KM infolge Schwangerschaft bzw. Kind nicht mehr arbeiten kann.
!!!

Dein Selbstbehalt ist 1000 Euro. Du musst nach Abzug Kindesunterhalt und BU für KM noch 1000 Euro netto übrig haben.

KU wird zuerst abgerechnet, was bis zum SB von 1000 euro übrig bleibt, erhält die KM. Im Sinne der >überschlägigen Unterhaltberechnung<, siehe obiger angeführter Link

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#7
 Von 
Michael271
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Runa,

das klingt ja erst mal net so schlecht, aber was passiert, wenn am Ende gar keine Zahlungsverpflichtung rauskommt ?

mit 0 x 12, wird der Anwalt auch nicht ganz zufrieden sein ;-)


Stern0190:
seh ich nicht so (wie so oft im Leben ;-) bedürftig ist man nicht zwangsläufig durch ne Geburt, sondern es kann nur keine Erwerbtätigeit gefordert werden. Allerdings ist bedürftig nur, wer seinen Bedarf nicht aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen decken kann. Ist ja auch das Grundprinzip in der Sozialhilfe.

Was den Unterhalt betrifft, hast wohl recht, was die Billigkeitsprüfung betrifft, da die nicht verh. nicht besser gestellt sein darf als eine verh. Frau. Ansonsten gilt aber wohl letztes Einkommen der Frau. Bzw. wenn ich z.B. nur 500 euro über den 1000 SB lieg, stehen Ihr die vollen 500 zu.

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#8
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

@ Michaek271

>Bzw. wenn ich z.B. nur 500 euro über den 1000 SB lieg, stehen Ihr die vollen 500 zu.<

Sage ich doch :-)

vergesse aber nicht die 3/7 Regelung (siehe obiger Link)

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