Arbeitslos Unterhalt für Volljährigen und minderjährigen

23. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslos Unterhalt für Volljährigen und minderjährigen

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand mIT seinen Erfahrungen etwas weiterhelfen.
Der Vater meiner Kinder ( 16 und 19) zahlt Unterhalt nicht mehr an den Volljährigen. Die Vorgeschichte würde den Rahmen dazu sprengen.
Der Unterhalt War für beide Kinder tituliert. Zu 230 Euro und 260 Euro.
Dies seid 2014. Kurz vor seinem 18 Geburtstag unterschrieb mein Sohn den Ausbildungsvertrag für eine schulische Ausbildung zum Musicaldarsteller. Diese Schule kostete im Monat 400 Euro. Der Vater bestätigte meinen Sohn das er die 260 Euro weiter zahlt.
Dann aber stellte er mit 18 den Unterhalt doch ein. Indessen hatte er eine neue Freundin und War im Krankengeld von 1400 Euro.
Mein Sohn begann im Oktober die Ausbildung. Er wurde nur durch sein musikalisches Talent aufgenommen.
Wir alle gingen davon aus das er privilegiert War auf der Berufsfachschule.
Nach einer Güteverhandlung vorm Amtsgericht ist es nun anders.
Beschluss der Titel wurde auf 0 gesetzt er ist nicht privilegiert und der Vater leistungsunfähig.
Mein Sohn bekam nun die Rechnung von insgesamt 3000 Euro.
Der Vater hatte dieses Jahr im Juni geheiratet und bewohnt sein eigenes Haus.
Sehr lang geworden sorry. ....

Wer weiß wie man die Kinder berechnet wegen seinem Selbstbehalt?
1400 hat er durch krankengeld.
Minderjährige Sohn 379 Euro.
Von 880 draufrechnen?
880 und 379 sind 1259 dann käme ab 1300 der andere?

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25 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Sofern der Minderjährige noch die Schule besucht, kann man einfach den Mindestunterhalt von 374 € bis Dezember bzw. 395 € ab Januar fordern. Da bereits ein Titel existiert, müsste man für dieses Kind nun eine eigenen Änderungsantrag ans Gericht stellen, sofern nicht beide Kinder beim Herabsetzungsantrag des Vaters schon abgearbeitet wurden. Für das Volljährige Kind geht hier nichts mehr, außer Rechtsmittel gegen den Beschluss. Wenn ein Gericht über die Leistungsunfähigkeit befunden hat, was willst du dann jetzt berechnen? Und wie hoch ist dein Einkommen? Denn du bist wohl oder übel in der Ersatzhaftung.

Zitat (von Anna 55):
Kurz vor seinem 18 Geburtstag unterschrieb mein Sohn den Ausbildungsvertrag für eine schulische Ausbildung zum Musicaldarsteller.
Ein Ausbildungsvertrag ohne Unterschrift der Sorgeberechtigten ist ungültig.

Zitat (von Anna 55):
Wir alle gingen davon aus das er privilegiert War auf der Berufsfachschule.
Und warum?

Zitat (von Anna 55):
Mein Sohn bekam nun die Rechnung von insgesamt 3000 Euro.
Wohl kaum. Du meinst sicher den Streitwert. Den muss man nicht bezahlen.

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#2
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Frohe Weihnachten!

Danke für deine Antwort.
Ja der Vertrag wurde von mir mit unterschrieben.
Die Ausbildung rein schulisch umfasst Stunden usw zur priviligierung. Berufsfachschule. Er kann nach der schule eine Musikhochschule besuchen.
Leider gibt es schriftlich dazu nichts in NRW. Gleichgesetzt Schulabschluss. Er hätte sonst nicht so schnell die Möglichkeit nicht, da Hauptschulabschluss.

Die Rechnung ist 2824 Euro.
Streitwert 6000Euro und die Anwaltsgebühren der Gegenseite.

Natürlich muss ich Zahlen und tue dieses natürlich. Mein Sohn wohnt bei mir. Mich interessiert auch für die Zukunft die Rechnung.
Selbstbehalt 1300 dann minderjährigen? Also müsste der Vater über 1700 netto verdienen damit er überhaupt einen Cent bekommt? Gegenüber minderjährigen ja 880

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich komme einfach nicht auf den vonDir genannten Betrag an Kosten, die entstanden sein sollen.

Außerdem gehen bei Dir zwei Vokabeln durcheinander. Ich weis mal darauf hin. Du schreibst von Priviligierung, die die Ausbildung ihm verschafft. Achtung, dass ist keine Prviligierung im familienrechtlichen Sinne. Priviligiert ist danach ein volljähriges Kind unter 21, welches noch eine der klassischen Schulabschlüsse anstrebt, die entsprechende Schule (Haupt- Realschule oder Gymnasium) besucht. Das tut der Sohn unstreitig nicht. Außerdem ist bei dieser Kindesgruppe das Kindergeld voll anzurechnen, ebenso das Einkommen der Mutter, es ist also zu quoteln, erst dann kann der Anteil der Mutter in Naturalien verwandelt werden.

Hat der Große mal überprüft, ob diese Ausbildung BaföG-fähig ist?

Ansonsten kann man so wie Du meinst, nicht rechnen und auch nichts voraussagen. Ein mögliches neues Einkommen, das ist zu bereinigen (wir wissen nicht, um wieviel), dann ist der Unterhalt für das jüngere Kind in Abzug zu bringen, danach der Unterhalt für die neue Ehefrau, erst wenn man diesen Betrag hat, dann kann man rechnen, wobei eben auch noch der Verdienst der Mutter einzubeziehen ist. Und der Selbstbehalt dieser Elternteile erhöht sich, so meine ich, auf 1400 € im nächsten Jahr.

wirdwerden

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#4
 Von 
BMay
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anna 55):
Selbstbehalt 1300 dann minderjährigen? Also müsste der Vater über 1700 netto verdienen damit er überhaupt einen Cent bekommt? Gegenüber minderjährigen ja 880


Die Sätze erhöhen sich ab dem 1.1.2020 . Außerdem ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Aber das sei nur am Rande angemerkt.

Für das Volljährige Kind entfällt der bis dahin von dir geleistete Beteuungsunterhalt. Du bist selbst barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt ist quotiert nach dem Einkommen der Eltern zu entrichten. Wobei du deinen Anteil in Form von Kost und Logis erbringen kannst.

Selbst wenn der KIndesvater wieder leistungsfähig werden sollte, heißt das nicht, dass er umgehend den ganzen Unterhalt allein zahlen muss ! Die Berechnung ist also recht komplex. Am besten einen Anwalt konsultieren, bevor man sich noch mal auf eine aussichtslose Klage einlässt.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Anna 55):
Die Rechnung ist 2824 Euro.
Und ihr hattet keinen Anwalt? Habt ihr überhaupt etwas gemacht? Dann klingt das für mich nach wie vor deutlich zu hoch.

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#6
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Sohn ist beim Anwalt und der hat ihm geraten nun Widerspruch einzulegen gegen den Beschluss.
Meine Sorge ist ja das damit noch mehr kosten entstehen.

Die Kosten waren Gerichtskosten plus Landeskasse ans Gericht 1624 Euro und seine RechtsanwaltsKosten von 1200 Euro.
Ich habe netto zur Winterzeit ca 800 Euro. Bin auch wieder verheiratet und daraus eine Tochter von 10 Jahren. Den Unterhalt aber auch durch Familienunterhalt voll geleistet. Mein Mann hat auch einen Sohn aus erster Ehe für den er Unterhalt zahlt.
Ab Februar habe ich wieder Einkommen von ca 1200 netto.
Dazu gesagt ich arbeite in Teilzeit in der Nachtschicht.
Der Rechtsanwalt teilte die Aussage es würde ein Mangelfall vorliegen und er müsste das Geld aufteilen unterhalb des Selbstbehaltes.
Gerechnet wurde er mit 1370 Arbeitslosengeld plus 130 wegen Haushaltsteilung. Zur Verfügung stehen ihm 1470 Euro.
Es wird im übrigen seid letztem Jahr rückwirkend gerechnet.
Hoffe da steigt einer durch.
Der Rechtsanwalt will dazu noch einen Wohnvorteil rechnen und Ehegattenunterhalt.
Hat jemand so was schon gehört?
Habe auch Angst das es nach hinten los geht.

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#7
 Von 
BMay
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anna 55):
Meine Sorge ist ja das damit noch mehr kosten entstehen.


Natürlich birgt der Widerspruch auch ein Kostenrisiko ! Umsonst werden weder die Anwälte noch das Gericht arbeiten. Und wer die Musik hinterher zahlt das ergibt sich aus dem Kostenbescheid.

Zitat (von Anna 55):
Der Rechtsanwalt teilte die Aussage es würde ein Mangelfall vorliegen und er müsste das Geld aufteilen unterhalb des Selbstbehaltes.


Das Gericht hat den Kindesvater als nicht leistungsfähig eingestuft. Ob das die nächste Instanz anders sehen wird, kann man nicht vorhersagen.

Zitat (von Anna 55):
Der Rechtsanwalt will dazu noch einen Wohnvorteil rechnen und Ehegattenunterhalt.


Warum wurde der Wohnvorteil denn nicht schon gleich von Anfang an geltend gemacht ? Ob da etwas zu machen ist, hängt davon ab, wie hoch der Wohnwert ist, und welche Belastung auf der Immobilie liegt.

Das mit dem Ehegattenunterhalt verstehe ich absolut nicht. Du bist doch wieder verheiratet. Warum sollte dein Ex dir jetzt noch Unterhalt zahlen ?

Ganz generell, dein Ex hat wohl nur sehr geringes Einkommen. Und wo nichts ist, da ist eben auch nichts zu holen. Ich würde deinem Sohn empfehlen,, die Dinge sehr genau zu hinterfragen, bevor er Widerspruch einlegt. Denn sonst könnte er am Ende auf den Kosten sitzen bleiben.

-- Editiert von BMay am 25.12.2019 15:58

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich finds immer dolle, wenn die wichtigen Infos erst dann tröpfelweise rüberkommen, wenn die Antworten nicht gefallen. So viel dazu.

Gegen was will der Anwalt denn vorgehen? Gegen die Kostenfestsetzung oder aber gegen den Rest des Beschlusses?

wirdwerden

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#9
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir leid das ich vielleicht in einem Chaos schreibe. Ich hatte versucht nur das nötigste zu schreiben und dabei wirklich entscheidendes vergessen.
Der Rechtsanwalt will gegen den Beschluss vorgehen.
Ich fasse nochmal alles zusammen.
Der Unterhalt wurde eingestellt. Mein Sohn zum Rechtsanwalt. Es wurde aus dem Titel gepfändet. Nach einem Jahr hin und herschieben. Der Vater geht dagegen und beantragt gleichzeitig Abänderung. Dann War er der Antragsteller und es ging vor Gericht.
Der Ehegattenunterhalt soll ihm gegenüber von seiner jetzigen Frau gezahlt werden.
Wahnvorteil wurde mit 6 Euro gerechnet da er volljährig Wäre.
Wahnvorteil war gegenüber dem Bruder 267 Euro. (Minderjährig)
Er erhält so 1470 Euro nur mit 6 Euro gerechnet.
Sie haben insgesamt nur den Vater berechnet.
Das der minderjährige im selben Haushalt bei mir wohnt wurde nicht erwähnt.

Könnt ihr mir da noch was zusagen? Trotz meines durcheinander?
Ich zahle im übrigen auch voll den Unterhalt der 1.Stufe da ich auch wenn ich unterm Selbstbehauptung liege aus dem Familienunterhalt zahle. Ehegattenunterhalt Bedarfsgemeinschaft oder wie man es bezeichnen kann.
Wenn er nun nichts zahlen muss, stehe ich kurz vor Sozialhilfe. Bekomme aufgrund von 20 Euro durch das Gehalt meines Mannes aber nichts. Dieser muss aber auch Unterhalt an seine Tochter zahlen.
Nur zum Verständnis. Ich will hier nicht den Vater ausnehmen oder sonstiges. Nur kann es ja nicht sein das wir nie eine Chance bekommen.
Das er als Fachkraft mal wieder arbeiten könnte ist dem Gericht anscheinend egal.

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#10
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Anna 55):
Das er als Fachkraft mal wieder arbeiten könnte ist dem Gericht anscheinend egal.


Das kann dem Gericht auch egal sein. Der Sohn ist volljährig und nicht privilegiert ! Und deshalb unterliegt der Kindesvater ihm gegenüber nicht mehr der verstärkten Erwerbsobliegenheit.

Und wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern, dann kann man den Unterhaltsanspruch ja ggfs. erneut prüfen.

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#11
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Antworten
Ich verstehe jetzt aus dem gelesenen, das ein Volljähriger nur Anspruch auf Unterhalt hat, wenn seine Eltern knapp 2000 netto verdienen.
Der Elternteil bei dem der junge Erwachsene lebt hat sogesehen Pech gehabt und muss Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Und da sagen alle arme Väter?
Die können sich dann doch eine schöne Zukunft aufbauen.
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Anna, Du verstehst das, was Du verstehen willst. den Rest verdrängst Du. Du erwartest, dass er wie ein vollzeitig Arbeitender herangezogen wird, arbeitest selbst aber nur teilzeitig. Du erwartest, dass alles immer so weiter geht, obwohl sich mit Volljährigkeit vieles ändert. Das musst Du einfach akzeptieren.

Und Deine Rechnung ist so natürlich auch Blödsinn. Es kommt eben immer auf die Anzahl der Berechtigten an, auf viele andere Komponenten. Wieso ignorierst Du eigentlich meinen Hinweis auf BaföG?

wirdwerden

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#13
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Tut mir leid, überlesen Bafög bekam er 230 Euro.
Ich arbeite ab Februar wieder in Vollzeit verdiene als ungelernte Kraft aber auch Teilzeit mehr in der Nachtschicht. Also mehr als ich vollzeit in der Tagschicht verdienen könnte.
Vielleicht sehe ich es nicht Objektiv genug , das kann sein.
Mein Mann muss nur immer den Ausgleich schaffen. Wie nun wohl in der Zukunft. Bedarfsgemeinschaft. Sein Einkommen wird hinzugerechnet.
Warum das der neuen Frau des ex Mannes nicht?
Und warum wird kein Wohnvorteil angerechnet? Bei dem minderjährigen Bruder aber.
Die Brüder wohnen ja beide bei mir.
Auf der anderen Seite zahlt mein Mann auch an Tochter aus 1.Ehe. Da sagt das Jugendamt mein Mann hätte mit meinen Kindern nichts zu tun.
Ich bin wahrscheinlich nicht so gut darin die Sachlage zu schildern.
Aber es muss doch irgendwo gerecht bleiben. ABGESEHEN vom finanziellen bleibt natürlich im Vordergrund das er unseren Sohn wissentlich hat ins Feuer laufen lassen.
Den Titel rückwirkend ändern. Das hätte er doch sofort machen können oder meiner Meinung nach auch müssen. Der Titel War ja nix wert.
Vielen Dank wirdwerden das du dich meiner trotz des Vortrages angenommen hast. Du kommst wohl nicht aus NRW oder?

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich hab dort lang genug gewohnt, aber Dein Unverständnis für die juristische Einschätzung hat nichts mit dem Wohnort zu tun.

Ich sehe auch nicht, dass der Vater irgendjemanden hat ins Feuer laufen lassen. Nachdem Ihr immer weiter vollstreckt habt, was sollte er tun? Ihr wart doch diejenigen, die vollstreckt haben, obwohl da kein Anspruch mehr bestand. Er konnte doch nur nach den Vollstreckungen etwas machen, vorher hätte doch das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Hättet Ihr die Zahlungseinstellung akzeptiert, eben weil das Kind inzwischen volljährig ist, also Kindergeld voll zur Anrechnung kommt, BaföG bezahlt wird, dann wäret Ihr zumindest um die erheblichen Kosten, die nun zu begleichen sind, reicher.

Sorry, aber für blinden Aktivismus, da hab ich wenig Verständnis.

wirdwerden

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#15
 Von 
BMay
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anna 55):
Ich bin wahrscheinlich nicht so gut darin die Sachlage zu schildern.


Das kann man so sagen. Aus deinen Beiträgen werde ich nicht so richtig schlau, vor allem wenn du von 6 Euro oder 20 Euro sprichst. Vielleicht verstehen das ja andere besser. Ich jedenfalls verstehe gelegentlich nur Bahnhof.

Zitat (von Anna 55):
Warum das der neuen Frau des ex Mannes nicht?


Ganz einfach. Weil seine neue Frau nichts mit dem Sohn zu tun hat. Das ist ihr Einkommen. Allenfalls könnte man den Selbsthalt deines Mannes herabsetzen, weil er durch die Bedarfsgemeinschaft Kosten spart. Aber nicht mal dafür sehe ich so richtig Anhaltspunkte.

Zitat (von Anna 55):
Den Titel rückwirkend ändern. Das hätte er doch sofort machen können oder meiner Meinung nach auch müssen. Der Titel War ja nix wert.


Warum sollte er gehalten sein, das zu tun ? Welche Rechtsvorschrift sollte ihn dazu zwingen?

Nach Eintritt der Volljährigkeit wird der Unterhalt auf einer vollkommen neuen Basis berechnet. Insbesondere bist du nun selbst deinem Sohn gegenüber barunterhaltspflichtig ! Und wenn man dann einfach aus so einem alten Titel vollstreckt, dann ist das nicht besonders klug ! Dein Sohn hat es halt probiert. Dafür kriegt er jetzt die Quittung ... und du darfst es mit ausbaden. Wer Wind sät, wird Sturm ernten !

Zitat (von Anna 55):
Aber es muss doch irgendwo gerecht bleiben.


Also ich sehe nichts, was hier so richtig ungerecht sein sollte. Vielleicht gefällt dir nicht,, was Recht und Gesetz vorgeben . Aber deswegen ist das noch lange nicht ungerecht.

Versuch mal zu verstehen, wie die gesetzlichen Regelungen aussehen ... Leider kann ich dir dabei nicht helfen, solange du nicht mal in der Lage bist, die rechtlichen Sachverhalte deines Falles vernünftig zu darzustellen.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

BMay, die Fragestellerin bringt den Sachverhalt von Anfang an nur lückenhaft rüber. Und zwar so, dass es extrem schwierig bis unmöglich ist, sich ein Bild zu machen. Sie und jetzt der volljährige Sohn sind anwaltlich beraten, sie war beim Jugendamt, ist da beraten worden, und versteht angeblich immer noch nichts, zumindest das nicht, was nicht zu Gunsten des Sohnes berücksichtigt wurde. Vergißt mitzuteilen, dass BaföG gezahlt wird, u.s.w. Und der Rest der Aussagen sind ein Chaos.

Sie vergißt, dass erst sie und dann der nicht mehr priviligierte Sohn aus einem Titel vollstreckt haben, so dass der Vater keine andere Möglichkeit hatte, als dagegen zu klagen, und dass dann eben so was von so was kommt. Und mit "Gerechtigkeit" (was immer das ist) hat so ein Verfahren schon mal gar nichts zu tun. Außerdem ist Gerechtigkeit etwas sehr subjektives. Derjenige, der ein Verfahren gewinnt, wird die Entscheidung als gerecht empfinden, die andere Seite als ungerecht. Es geht im Zivilrecht ja ohnehin um Rechtsfrieden und im Unterhaltsrecht dann speziell nochmals um Interessenausgleich. Und das Interesse des volljährigen nicht priviligierten Kindes nimmt nun mal im Vergleich zu anderen Berechtigten gewaltig ab.

wirdwerden

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#17
 Von 
BMay
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Da fällt mir dann gleich eine hübsche Geschichte dazu ein:

Der Anwalt ruft seinen Mandanten, den Blau an, und sagt: Die gerechte Sache hat gesiegt!!!

Warauf der Blau erwidert: Um Gottes Willen. Sofort Berufung einlegen!

Wie komme ich jetzt nur auf diese Sache ... ?

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#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
BMay, die Fragestellerin bringt den Sachverhalt von Anfang an nur lückenhaft rüber. Und zwar so, dass es extrem schwierig bis unmöglich ist, sich ein Bild zu machen.


Ihr hab es ihr aber auch nicht wirklich einfach gemacht, z.B. durch konkrete Fragestellung (nachfragen), oder?

May,

du vermischt gedanklich Sozialrecht (Bedarfsgemeinschaft ~ Familieneinkommen) mit Familienrecht, nur das Einkommen des Elternteils zählt.

Dann schreibst Du von rückwirkender Änderung, die hier wohl kaum zum Tragen kommt. Abänderung erst ab dem Monat der Inverzugsetzung, falls es diese nicht gibt erst ab dem Monat der Klageeinreichung.
Dass versteht man aber nicht unter rückwirkend, auch wenn der Beschluss erst deutlich später erfolgt.

Warum kein Wohnwertvorteil angerechnet / eingerechnet wurde, kann nur der RA sagen, er kennt den Fall.
Wurde er überhaupt von Deinem Sohn (vertreten durch den Anwalt) in den Abänderungsprozess eingebracht?

letztlich sollte man das aber auch aus dem Beschluss erkennen können, da Familiengerichte üblicherweise ihre Entscheidung auch rechnerisch begründen. Mit diesen Fakten könnte man mehr sagen als mit Deinen - na ja - wirklich schwer verständlichen bis unverständlichen Hinweisen.

Kurzfassung des Berechnungsschemas zur Feststellung der Leistungsfähigkeit (gilt für euch beide):

Bereinigtes Nettoeinkommen,
minus Zahlbeitrag für den Minderjährigen (nur der der zahlt, ggf. also auch Du da er scheinbar nicht den Mindestunterhalt zahlt)
minus Selbstbehalt ---

Falls ein Rest verbleibt, steht dieser für Unterhalt an alle Berechtigten (außer dem Minderjährigen) zur Verfügung.
Falls kein Rest verbleibt gucken alle in die Röhre.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BMay
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Berry,

du kennst dich da sicher sehr viel besser aus als ich. Und klar ist das richtig, dass nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählt.

Aber ich meine jedoch gehört zu haben, dass in Mangelfällen (und darum handelt es sich hier ja) auch die ersparten Kosten durch Synergieeffekte des Zusammenlebens herangezogen werden können. Damit wird dann der Selbstbehalt gesenkt und so durch die HIntertür die eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehefrau mit ihrem Einkommen herangezogen.

Ich hoffe, dass ich keinen Blödsinn erzählt habe. Sonst korrigiere mich bitte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anna 55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurz vor seinem 18 Geburtstag unterschrieb mein Sohn den Ausbildungsvertrag für eine schulische Ausbildung zum Musicaldarsteller. Diese Schule kostete im Monat 400 Euro. Der Vater bestätigte meinen Sohn das er die 260 Euro weiter zahlt.
Dann aber stellte er mit 18 den Unterhalt doch ein. Indessen hatte er eine neue Freundin und War im Krankengeld von 1400 Euro.

Das meinte ich mit ins Feuer laufen lassen. Er hatte sich auf sein Wort verlassen.

Im Juli 2018 hat er die schule beendet und im Oktober die Ausbildung begonnen.
Die Unterhaltszahlung stellte er ab August ein.
Im Oktober ging mein Sohn zum Rechtsanwalt ab da gingen die Briefe hin und her. Die Gegenseite zweifelte daran das er die schule überhaupt besuchen würde usw.
Erst im Juni 2019 wurde aus dem Titel gepfändet. Gerichtsverfahren zur Abänderung im November.

Ungerecht........
Ich zahle immer,egal wieviel Einkommen mir selbst zur Verfügung steht. Mein Unterhalt wird dann aus dem Familienunterhalt bestritten.
Einkommen meines Mannes z.B
Da der Sohn seid 1.5 Jahren kein Unterhalt bekommt.
Im Nachhinein kann man auch keine Sozialhilfe beantragen.
Abgesehen davon haben wir versucht bevor mein Sohn zum Rechtsanwalt ging diese zu beantragen.
Jedoch haben wir ca 20 Euro zuviel Geld als Bedarfgemeinschaft das wir Anspruch hätten.
Im Klartext wir leben wie ein Sozialhilfeempfänger.
Deshalb wären selbst 50 Euro die der Vater zahlen müsste für uns Viel Wert.
Auf der anderen Seite muss mein Mann aber Unterhalt für die Tochter aus 1.Ehe zahlen,wobei hier keiner Rücksicht darauf nimmt das er uns ich sage mal mit durchfüttert.
Selbst wenn ich ab Februar wieder in Vollbesitz tätig bin, reicht das Geld nur knapp.

Hier der Vater 1400 Euro minus
230 Unterhalt minderjährigen 1170 Euro als arbeitsloser im eigenen Haus.
Wenn der Unterhalt nun hoch gesetzt würde 1400 minus 379
Verblieben ihm immer noch 1021 Euro. Plus 6 Euro Wohnwert.
Wie der Wohnwert berechnet wurde konnte uns noch niemand mitteilen.
Vor seinem 18 Geburtstag rechnete das Jugendamt einen wohnworteil mit 220 Euro.
1027 Euro für einen Arbeitslosen im eigenen Haus, der neu verheiratet ist und wo die Frau gut verdient.
Beide Lohnsteuerklasse 4.
Das kann doch nicht wahr sein.
Im übrigen fällt in die Bedarfgemeinschaft auch der Unterhalt des minderjährigen.
Dazu habe ich noch meine jüngste Tochter die wohlbehalten morgens in der Schule ankommen muss.
Erwähne dies da es nicht so einfach ist noch mehr zu arbeiten.
Dabei kann meine Denkensweise doch nicht so verkehrt sein.
Ich Bitte Euch ein letztes Mal um eure ehrliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das einzige, was neu ist, das ist, dass der Ex und seine Ehefrau in Steuerklasse 4 sind. Was kann daran nicht wahr sein? Ist vom Gesetz als eine Option vorgesehen. Wenn Du eine Gesetzesänderung willst, musst Du Dich an den Abgeordneten Deines Vertrauens wenden und den überzeugen, dass eine Gesetzesänderung angesagt ist.

Im übrigen hilft es nichts, ständig zu wiederholen, nur weil man nicht die Antworten erhält, die man haben will.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
letztlich sollte man das aber auch aus dem Beschluss erkennen können, da Familiengerichte üblicherweise ihre Entscheidung auch rechnerisch begründen. Mit diesen Fakten könnte man mehr sagen als mit Deinen - na ja - wirklich schwer verständlichen bis unverständlichen Hinweisen.

Genau das fehlt. Die Info aus dem Abänderungsbeschluss. Meine Vermutung wie so häufig im Abänderungsverfahren. Antrag des Pflichtigen auf Herabsetzung auf 0 - keine fristgemäße Antwort des Gläubigers (sind nämlich nur 2 Wochen Zeit um seine Vertretung anzuzeigen) oder eine völlig sinnfreie Antwort - Versäumnisbeschluss. Ende.

Glaubt doch kein Mensch, dass hier von November bis Dezember ein streitiges Verfahren mit mündlicher Verhandlung stattgefunden hat. Wer gegen einen Versäumnisbeschluss in der Beschwerde plötzlich Inhalt vortragen will, ist damit zu spät. Wenn das zutrifft und ihr schon im November einen Anwalt hattet, dann....

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

smogman, Mutter und Sohn waren die ganze Zeit juristisch von einem Anwalt vertreten, zusätzlich vom Jugendamt betreut.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Das habe ich auch nicht angezweifelt. Bevor man den Beschluss nicht kennt, weiß man aber nicht, was passiert ist. Ich zweifle an, dass hier ein inhaltliches Verfahren geführt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

smogman, ein Anwalt lebt davon, dass er vor Gericht auftritt und nicht davon, dass er es zu einem Versäumnisentscheid kommen lässt. Und gegen den würde er auch nicht in die nächste Instanz gehen, was ja wohl angepeilt wird. Und in einem solchen (Versäumnis)Beschluß wäre kaum die Berechnung angeführt, wie sie hier von der Fragestellerin vorgetragen wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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