Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn Mutter verstirbt

11. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn Mutter verstirbt

Folgende Patchworksituation:
Frau, verh. in 2. Ehe
1 Kind aus 1. Ehe
gemeinsames Sorgerecht der leiblichen Eltern
Kind lebt bei Mutter und Stiefvater
regelmäßiger Besuch des leibl. Vaters

Sollte der Mutter unverhofft etwas zustoßen und versterben, wer entscheidet dann, wo das Kind lebt?
Der leibliche Vater, der auch das Sorgerecht hat?
Oder der Stifvater, der zwar kein Sorgerecht hat, bei dem das Kind jedoch seit Jahren lebt und der das Kind auch (mit-)erzieht und weitgehend die Vaterrolle lebt.

Kann die Mutter mit einer testamentarischen Regelung Vorsorge treffen, dass das Kind weiterhin bei Stiefvater leben kann und darf? Die Mutter hat gute Gründe dafür, es so regeln zu wollen.

Kann (gleich von welcher Seite) eine Entscheidung durch das JA oder Familiengericht herbeigeführt werden?

Falls dem dann allein sorgeberechtigten leibl. Vater die Entscheidung allein obliegen sollte, hätten folgende Umstände Einfluss?
- Die Mutter vererbt ein Einfamilienhaus an den Sohn, der Stiefvater erhält jedoch ein Wohnrecht und ist als vermögensverwalter bestimmt.
- Das Kind hat ein jüngeres, heiß geliebtes Geschwisterkind, mit dem es natürlich gern weiter zusammenwohnen möchte. Das Geschwister bleibt natürlich beim Stiefvater.

Ab wann kann das Kind selbst entscheiden, wo es wohnen möchte?

Danke für hilfreiche Kommentare.

-----------------
"lg.
R.M. "

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Nick_19:
zunächst Danke.

quote:
Verbleibensanordnung
Danke, hab mir daraufhin den entsprechenden Paragrafen angesehen.
Die Geschwister sind beide unter 10 Jahre alt, mit einem Abstand von etwa 6 Jahren. Der Stiefvater ist seit etwa dem 1. Lebensjahr des älteren Bezugsperson.

quote:
Diese Gründe müssten dann aber eben auch schwerwiegend genug sein, um eben das Elternrecht des Vaters und je nach Umstand auch den vom Kind geäußerten Willen zu überwiegen.
Es gibt durchaus schwerwiegende Gründe, leider scheitert das an der Beweibarkeit.

quote:
Da der Vater des Jungen nach dem Tod der Mutter eben allein sorgeberechtigt sein wird, kann man davon ausgehen, dass er mit entsprechnder Konsequenz die Erbansprüche des Sohnes durchsetzen wollen wird.
Eben genau dieses möchte die Mutter verhindern. D.h. das Erbe des Sohnes wird dieser natürlich erhalten, aber Der Zugriff des Vaters über das Sorgerecht hinaus soll verhindert werden. Vorallem vor dem als wahrscheinlich anzunehmenden Hintergrund, dass der Sohn bereits väterlicherseits um erhebliche Teile eines vermutlich zugesprochenen Erbes besch... wurde. Näheres mag hier nicht öffentlich kundgetan werden.

quote:
In jedem Fall halte ich es für die in vielerlei Hinsicht sinnvollste Option, alle Beteiligten frühzeitig in solche Überlegungen miteinzubziehen.
Das wird am Vater des Kindes scheitern.

-----------------
"lg.
R.M. "

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#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Überspitzt dargestellt - aber darauf läuft es hinaus - ist die Frage von R.M. :

Kann eine Mutter ihr Kind vererben?


Ein Kind ist kein "Gegenstand"! Wer so denkt, und sei es nur indirekt, sollte komplett seine Einstellung überdenken!

Gruß
capitano



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#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
natürlich kann man kein Kind vererben, Kinder sind kein Besitz. Leider ist immer viel zu viel die Rede von Rechten an Kindern (Sorgerecht, Umgangsrecht etc.) als von Pflichten gegenüber Kindern. So herum betrachtet wird ein Schuh draus. Der Mutter geht es hier wohl viel mehr um das Wohl ihres Kindes als um vererben eines Stück Eigentums.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#5
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Mit der Begründung "für das Wohl des Kindes" hat schon manche Mutter eine einsame Entscheidung getroffen und würde so manche Mutter gern eine alleinige Entscheidung treffen.

Die Gesetze und Rechtsprechungen und Urteile sind auch deshalb notwendig, weil Elternteil allzu gern das Wohl des Kindes aus ihrer eigenen, subjektiven Perspektive beurteilen.

Grüße,
capitano

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